• BGH-Urteil stärkt Notwegrecht: Zufahrt zum Parken erlaubt

    Ein weg­wei­sen­des BGH-Urteil zum Not­weg­recht wur­de in Karls­ru­he gefällt, das Eigen­tü­mern gefan­ge­ner Grund­stü­cke erlaubt, ihr Grund­stück mit Kraft­fahr­zeu­gen zum Par­ken anzu­fah­ren. Die Eigen­tü­mer zwei­er Grund­stü­cke gerie­ten in Streit, weil die Beklag­te über das vor­de­re Grund­stück fuhr, um auf ihrem eige­nen Grund­stück zu par­ken. Das Grund­stück der Beklag­ten war ohne Ver­bin­dung zur Stra­ße („gefan­gen“). Die Klä­ger ver­lang­ten eine Ein­schrän­kung des Not­weg­rechts, um das Befah­ren zum Par­ken auszuschließen.

    Hintergründe zum Notwegrecht

    Das Grund­stück war ursprüng­lich ein Grund­stück, das spä­ter geteilt wur­de. Dadurch ent­stand ein hin­te­res Grund­stück ohne Zugang zur Stra­ße. Die Eigen­tü­mer des vor­de­ren Grund­stücks akzep­tier­ten das Not­weg­recht grund­sätz­lich, woll­ten aber kei­ne Zufahrt zu Park­zwe­cken dulden.

    Worüber wurde gestritten?

    Der Kern­streit­punkt war, ob das Not­weg­recht nach § 917 BGB die Nut­zung der Zufahrt auch zum Zweck des Par­kens auf dem gefan­ge­nen Grund­stück ein­schließt. Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass Par­ken eine über­mä­ßi­ge Belas­tung sei und ver­lang­ten des­halb ein Verbot.

    Urteil des Gerichts zum Notwegrecht

    Der BGH ent­schied zuguns­ten der Beklag­ten: Das Not­weg­recht umfasst aus­drück­lich auch die Zufahrt zum Zweck des Par­kens auf einem ver­bin­dungs­lo­sen („gefan­ge­nen“) Wohngrundstück.

    Begründung vom BGH-Urteil

    Der Bun­des­ge­richts­hof  begrün­de­te, dass das Befah­ren des Nach­bar­grund­stücks zur Her­stel­lung einer Ver­bin­dung zur Stra­ße erfor­der­lich sei. Der Eigen­tü­mer darf nach Errei­chen des eige­nen Grund­stücks selbst ent­schei­den, wie er sein Grund­stück nutzt, also auch dort par­ken. Andern­falls wür­de eine kom­pli­zier­te und streit­an­fäl­li­ge Abgren­zung ent­ste­hen, wel­che Zufahrt erlaubt wäre und wel­che nicht.

    Bedeutung des BGH-Urteils

    Die­se Ent­schei­dung klärt wich­ti­ge offe­ne Fra­gen. Sie gibt Eigen­tü­mern gefan­ge­ner Grund­stü­cke Rechts­si­cher­heit und ver­hin­dert künf­ti­ge Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten. Ver­mie­ter, Haus­ver­wal­ter und Eigen­tü­mer kön­nen jetzt kla­rer abschät­zen, wel­che Nut­zun­gen im Rah­men des Not­weg­rechts erlaubt sind.

    (BGH-Urteil v. 14.03.2025 Az. V ZR 79/24)