Ein wegweisendes BGH-Urteil zum Notwegrecht wurde in Karlsruhe gefällt, das Eigentümern gefangener Grundstücke erlaubt, ihr Grundstück mit Kraftfahrzeugen zum Parken anzufahren. Die Eigentümer zweier Grundstücke gerieten in Streit, weil die Beklagte über das vordere Grundstück fuhr, um auf ihrem eigenen Grundstück zu parken. Das Grundstück der Beklagten war ohne Verbindung zur Straße („gefangen“). Die Kläger verlangten eine Einschränkung des Notwegrechts, um das Befahren zum Parken auszuschließen.
Hintergründe zum Notwegrecht
Das Grundstück war ursprünglich ein Grundstück, das später geteilt wurde. Dadurch entstand ein hinteres Grundstück ohne Zugang zur Straße. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks akzeptierten das Notwegrecht grundsätzlich, wollten aber keine Zufahrt zu Parkzwecken dulden.
Worüber wurde gestritten?
Der Kernstreitpunkt war, ob das Notwegrecht nach § 917 BGB die Nutzung der Zufahrt auch zum Zweck des Parkens auf dem gefangenen Grundstück einschließt. Die Kläger argumentierten, dass Parken eine übermäßige Belastung sei und verlangten deshalb ein Verbot.
Urteil des Gerichts zum Notwegrecht
Der BGH entschied zugunsten der Beklagten: Das Notwegrecht umfasst ausdrücklich auch die Zufahrt zum Zweck des Parkens auf einem verbindungslosen („gefangenen“) Wohngrundstück.
Begründung vom BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof begründete, dass das Befahren des Nachbargrundstücks zur Herstellung einer Verbindung zur Straße erforderlich sei. Der Eigentümer darf nach Erreichen des eigenen Grundstücks selbst entscheiden, wie er sein Grundstück nutzt, also auch dort parken. Andernfalls würde eine komplizierte und streitanfällige Abgrenzung entstehen, welche Zufahrt erlaubt wäre und welche nicht.
Bedeutung des BGH-Urteils
Diese Entscheidung klärt wichtige offene Fragen. Sie gibt Eigentümern gefangener Grundstücke Rechtssicherheit und verhindert künftige Abgrenzungsschwierigkeiten. Vermieter, Hausverwalter und Eigentümer können jetzt klarer abschätzen, welche Nutzungen im Rahmen des Notwegrechts erlaubt sind.