Der BGH hat in einem aktuellen Urteil über die Teilanfechtung von Abrechnungsergebnissen den sogenannten Abrechnungsspitzen entschieden. Strittig war die Behandlung der Erhaltungsrücklage in der Hausgeldabrechnung. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs schafft nun Klarheit darüber, wie Entnahmen zu behandeln sind. Damit hat der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsauffassung grundlegend geändert.
Was ist passiert?
In einer Eigentümerversammlung am 8. Dezember 2022 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft, Abrechnungsspitzen (Beschluss über die Jahresabrechnung) für das Jahr 2020 festzulegen. Dabei wurde eine Entnahme von 10.000 Euro aus der Erhaltungsrücklage verteilt. Die betroffene Gemeinschaft hatte 2017 zunächst eine Entnahme von 10.000 Euro beschlossen, um Zahlungsrückstände auszugleichen. Nachdem dieser Betrag wieder zurückgezahlt worden war, wurde er erneut in die Abrechnung für 2020 einbezogen und verteilt. Eine Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss, da sie die erneute Umlage des bereits finanzierten Betrags als ungerecht empfand.
Worüber wurde bei den Abrechnungsspitzen gestritten?
Kern des Streits war, ob die Rücklage von 10.000 Euro, die bereits einmal finanziert worden war, nochmals auf die Eigentümer verteilt werden durfte. Die Klägerin sah darin eine ungerechtfertigte Doppelbelastung, während die Eigentümergemeinschaft den Vorgang als legitim betrachtete.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 11. April 2025 (Az. V ZR 96/24), dass die Abrechnung insoweit für ungültig erklärt wird, als die Entnahme von 10.000 Euro aus der Erhaltungsrücklage in die Abrechnungsspitze eingeflossen ist. Der Beschluss wurde teilweise aufgehoben, da dieser Fehler rechnerisch selbständig und klar abgrenzbar war.
Begründung des Urteils zur Teilanfechtung
Die Begründung des BGH ist eindeutig: Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral. Solche Beträge dürfen nicht erneut in Abrechnungsspitzen berücksichtigt werden, da sonst eine unzulässige doppelte Belastung der Eigentümer entsteht. Das Gericht stellte klar, dass ausschließlich neue Ausgaben über Abrechnungsspitzen verteilt werden dürfen.
Bedeutung für die Zukunft
Dieses Urteil schafft klare Richtlinien für die zukünftige Verwaltungspraxis. Es schützt Eigentümer vor Doppelbelastungen und definiert präzise, wie Rücklagen in Jahresabrechnungen zu behandeln sind. Zudem verdeutlichte der BGH, dass Teilanfechtungen von Abrechnungsbeschlüssen weiterhin möglich sind, sofern einzelne Fehler klar abgrenzbar sind.
- Rechtskraft des übrigen Beschlusses: Der fehlerfreie Teil der Abrechnung bleibt wirksam und durchsetzbar.
- Deutliche Reduzierung der Verfahrenskosten: Statt die gesamte Jahresabrechnung anzufechten, beschränkt sich der Streitwert künftig auf den Wert des konkreten Einzelfehlers.
- Haftungsentlastung für Verwalter: Auch die mögliche Haftung der Verwaltung beschränkt sich künftig nur noch auf den jeweiligen Einzelfehler.
Schlussbemerkung
Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine sorgfältige Buchführung und transparente Kommunikation innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften ist. Eigentümer und Hausverwalter sollten die Konsequenzen des Urteils, einer möglichen Teilanfechtung von Abrechnungsspitzen, genau beachten, denn neben den Vorteilen wie geringere Haftungsrisiken für den Verwalter oder geringerer Prozesskosten, sinkt auch das Klage- und Prozessrisiko für mögliche Anfechtungsklagen.
(BGH-Urteil v. 11.4.2025 Az. V ZR 96/24)