Im Rahmen einer Zimmervermietung führte ein Streit über die Energiekosten bis nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof, haftet der Vermieter für die Strom- und Gaskosten seiner Mieter, ein BGH-Urteil beantwortet diese Frage jetzt.
Das BGH-Urteil entschied einen Streitfall über die Zahlungspflicht für Strom- und Gasversorgung bei separater Vermietung einzelner Zimmer innerhalb einer Wohnung. Die Eigentümerin einer Immobilie in Kiel vermietete einzelne Zimmer separat, die Wohnung verfügte jedoch nur über jeweils einen Zähler für Strom und Gas. Das Energieversorgungsunternehmen klagte auf Zahlung offener Rechnungen gegen die Vermieterin.
Hintergründe
Das BGH-Urteil befasst sich mit der Frage, an wen sich die Realofferte des Energieversorgers richtet, wenn nur ein Zähler vorhanden ist. In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei einer Wohnung mit eigenem Zähler regelmäßig der Mieter Vertragspartner ist. Doch der aktuelle Fall stellte neue Herausforderungen dar, da einzelne Zimmer separat vermietet wurden, die Mieter teilten sich jedoch Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad. Es gab aber nur einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas in der Wohnung. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Vermieterin und dem Energieversorger existierte nicht.
Das Unternehmen verlangte nun die Kosten von der Vermieterin, die jedoch meinte, die Mieter seien verantwortlich. aber existierten.
Worüber wurde gestritten
Die zentrale Frage war, ob sich das konkludente Vertragsangebot – die sogenannte Realofferte – des Versorgers an die Mieter oder an die Vermieterin richtete. Und damit wer Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens geworden ist – die einzelnen Mieter oder die Vermieterin. Die Vermieterin argumentierte, nur die Mieter könnten Einfluss auf den Verbrauch nehmen und müssten daher auch Vertragspartner sein. Während das Energieunternehmen sie als Vertragspartnerin ansah, da nur eine gemeinschaftliche Messeinrichtung existierte.
Urteil des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied eindeutig: Vertragspartner des Energieversorgers ist die Vermieterin. Sie haftet somit für die Energiekosten und muss die offenen Rechnungen begleichen.
Begründung des Urteils
Die Richter argumentierten, dass ohne separate Zähler keine genaue Zuordnung der Verbräuche möglich sei. Außerdem könnten die Mieter nicht verpflichtet werden, für andere Mieter zu zahlen. Da die Vermieterin das besondere Vermietungskonzept gewählt hatte, richtete sich das Vertragsangebot zwangsläufig an sie.
Bedeutung für die Zukunft
Dieses Urteil gibt klare Vorgaben für Vermieter, die Zimmer separat vermieten. Ohne einzelne Messeinrichtungen werden Vermieter automatisch Vertragspartner des Energieversorgers. Sie sollten dies bei Mietverträgen und der Planung ihrer Versorgung berücksichtigen. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Energiekostenabrechnung bei Zimmervermietungen, um ungewollte finanzielle Verpflichtungen für Vermieter zu verhindern.
Tun ein Vermieter dies nicht haftet er für die Energiekosten seiner Mieter, so das BGH-Urteil.