• BGH-Urteil: Verwalter haftet nur gegenüber der Gemeinschaft

    In einem rich­tungs­wei­sen­den Urteil hat der Bun­des­ge­richts­hof am 5. Juli 2024 ent­schie­den, dass nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (WEMoG) Ansprü­che des ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers wegen der Ver­let­zung von Pflich­ten des Ver­wal­ters nur gegen­über der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (GdWE) bestehen. Der Ver­wal­ter­ver­trag ent­fal­tet kei­ne dritt­schüt­zen­de Wir­kung mehr zuguns­ten des ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers. Das BGH-Urteil zemen­tiert damit, dass der Ver­wal­ter nur gegen­über der Gemein­schaft haf­tet. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, Ver­wal­ter und die juris­ti­sche Praxis.

    Was ist passiert?

    Das BGH-Urteil behan­delt die Fra­ge, ob Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gegen den Ver­wal­ter Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen kön­nen, wenn die­ser sei­ne Pflich­ten ver­letzt. Ein Rechts­an­walt und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hat­te auf Ersatz vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten geklagt, nach­dem der Ver­wal­ter ver­spä­tet eine Ver­si­che­rungs­leis­tung aus­ge­zahlt hatte.

    Hintergründe

    Seit dem Inkraft­tre­ten des WEMoG zum 1. Dezem­ber 2020 wur­de die recht­li­che Struk­tur der Ver­wal­tung von Woh­nungs­ei­gen­tum grund­le­gend geän­dert. Vor­her konn­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Ansprü­che direkt gegen den Ver­wal­ter gel­tend machen, wenn die­ser sei­ne Pflich­ten ver­letz­te. Dies basier­te auf der Schutz­wir­kung des Ver­wal­ter­ver­tra­ges zuguns­ten der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer. Mit dem WEMoG wur­de jedoch die Haf­tung stär­ker auf die GdWE konzentriert.

    Worüber wurde gestritten?

    Der Klä­ger, ein Rechts­an­walt und Mit­glied einer GdWE, hat­te die Ver­wal­te­rin auf­ge­for­dert, einen ihm zuste­hen­den Teil­be­trag einer Ver­si­che­rungs­leis­tung nach einem Was­ser­scha­den aus­zu­zah­len. Die­se Zah­lung erfolg­te erst ver­spä­tet, nach­dem der Klä­ger anwalt­lich tätig gewor­den war. Er klag­te auf Ersatz sei­ner vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten. Die Vor­in­stan­zen, das Amts­ge­richt Chem­nitz und das Land­ge­richt Dres­den, wie­sen die Kla­ge ab. Der Klä­ger leg­te Revi­si­on ein, um sei­ne Ansprü­che wei­ter zu verfolgen.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH wies die Revi­si­on zurück und bestä­tig­te, dass der Klä­ger kei­ne direk­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Ver­wal­te­rin hat. Nach dem WEMoG besteht die Ver­wal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums sowohl im Innen- als auch im Außen­ver­hält­nis aus­schließ­lich durch die GdWE. Damit ent­fal­tet der Ver­wal­ter­ver­trag kei­ne Schutz­wir­kung zuguns­ten ein­zel­ner Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mehr und Ver­wal­ter haf­tet nur gegen­über der Gemein­schaft, so das BGH-Urteil.

    Begründung des Urteils

    Der BGH führ­te aus, dass die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung des WEMoG eine Haf­tungs­kon­zen­tra­ti­on bei der GdWE bewirkt hat. Die ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind nicht mehr schutz­be­dürf­tig, da ihnen ein gleich­wer­ti­ger Haf­tungs­an­spruch gegen die GdWE zusteht. Ein Ver­trag mit Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter sei nur dort erfor­der­lich, wo das Delikts­recht den geschä­dig­ten Drit­ten nicht aus­rei­chend absi­chert. Nach dem WEMoG sind die ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer durch eige­ne Ansprü­che gegen die GdWE aus­rei­chend geschützt. Daher ent­fal­tet der Ver­wal­ter­ver­trag kei­ne dritt­schüt­zen­de Wir­kung mehr.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Pra­xis der Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­wal­tung. Ver­wal­ter­ver­trä­ge ent­fal­ten kei­ne Schutz­wir­kung mehr zuguns­ten der ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, was die Haf­tungs­kon­zen­tra­ti­on auf die GdWE ver­stärkt. Woh­nungs­ei­gen­tü­mer müs­sen ihre Ansprü­che nun direkt gegen die GdWE gel­tend machen, was auch die Durch­set­zung von Regress­an­sprü­chen gegen den Ver­wal­ter durch die GdWE ein­schließt. Dies kann zu einer erhöh­ten Kom­ple­xi­tät in der Rechts­durch­set­zung füh­ren, ins­be­son­de­re wenn die GdWE nicht wil­lens ist, Regress­an­sprü­che gegen den Ver­wal­ter durchzusetzen.

    Das BGH-Urteil ver­deut­licht die Ver­än­de­run­gen durch das WEMoG und die damit ver­bun­de­ne Haf­tungs­kon­zen­tra­ti­on bei der GdWE. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die­se recht­li­che Ent­wick­lung in der Pra­xis aus­wir­ken wird und ob wei­te­re Anpas­sun­gen im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht not­wen­dig wer­den, um die Inter­es­sen der ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zu schützen.

    (BGH-Urteil v. 5.7.2024 Az. V ZR 34/24)