• BGH-Urteil: Vorkaufsrecht des Mieters auch bei Teileigentum

    Das Vor­kaufs­recht des Mie­ters ist bei Teil­ei­gen­tum recht­lich kom­plex. Ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs schafft Klar­heit bezüg­lich der recht­li­chen Anwen­dung, Bedin­gun­gen und Fris­ten. Die­ses Urteil ist für Mie­ter und Ver­mie­ter wegweisen.

    Was ist passiert?

    Im kon­kre­ten Fall ging es um einen Mie­ter, der seit dem Jahr 2006 eine Woh­nung in einem Mehr­par­tei­en­haus mit ins­ge­samt zwölf Ein­hei­ten gemie­tet hat­te. Ende des Jah­res 2017 wur­de das Eigen­tum an den Woh­nun­gen umstruk­tu­riert und Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten geschaf­fen. Der Klä­ger, ein Mie­ter in dem Gebäu­de, erhielt eine Infor­ma­ti­on über sein gesetz­li­ches Vor­kaufs­recht, doch eine unkla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und ver­zö­ger­te Unter­la­gen sorg­ten für Ver­wir­rung. Schließ­lich ver­such­te der Klä­ger im August 2019, sein Vor­kaufs­recht aus­zu­üben. Das Gericht muss­te daher klä­ren, ob die ver­spä­te­te Erklä­rung des Mie­ters recht­lich zuläs­sig war oder nicht.

    Hintergründe zum Vorkaufsrecht des Mieters

    Das gesetz­li­che Vor­kaufs­recht für Mie­ter soll die­se davor schüt­zen, bei Umwand­lun­gen von Miet­woh­nun­gen in Eigen­tums­woh­nun­gen ver­drängt zu wer­den. Übli­cher­wei­se gilt das Vor­kaufs­recht, wenn die Woh­nung in Woh­nungs­ei­gen­tum umge­wan­delt und ver­kauft wird. Aller­dings ist gesetz­lich unklar, wie dies bei soge­nann­ten Teil­ei­gen­tu­men­hei­ten gere­gelt ist, ins­be­son­de­re, wenn die­se zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den. Die­se recht­li­che Grau­zo­ne führ­te dazu, dass eini­ge Ver­mie­ter und Eigen­tü­mer ver­such­ten, das Vor­kaufs­recht zu umge­hen, indem sie bewusst Teil­ei­gen­tum statt Woh­nungs­ei­gen­tum begründeten.

    Worüber wurde vor Gericht gestritten?

    Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass die Umwand­lung in Teil­ei­gen­tum gezielt erfolg­te, um sein gesetz­li­ches Vor­kaufs­recht zu ver­hin­dern oder zu erschwe­ren. Zudem bemän­gel­te der Mie­ter, dass ihm die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zu spät und unzu­rei­chend mit­ge­teilt wor­den sei­en, wodurch er sein Vor­kaufs­recht nicht recht­zei­tig aus­üben konn­te. Der Ver­mie­ter wie­der­um beton­te, dass die Infor­ma­tio­nen aus­rei­chend gewe­sen sei­en und der Mie­ter ein­fach die gesetz­li­che Frist ver­säumt hät­te. Die Kla­ge rich­te­te sich daher sowohl auf Scha­dens­er­satz wegen der ver­meint­li­chen Ver­ei­te­lung als auch auf die Fest­stel­lung, dass ein Feh­ler des Ver­mie­ters vorlag.

    Urteil des Bundesgerichtshofs zum Vorkaufsrecht

    Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te im Kern, dass das gesetz­li­che Vor­kaufs­recht des Mie­ters auch bei Teil­ei­gen­tum gilt, wenn die­se Ein­hei­ten tat­säch­lich zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet und genutzt wer­den. Trotz die­ser posi­ti­ven Klar­stel­lung für den Mie­ter wies das Gericht des­sen Kla­ge ab. Der Grund: Die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne zwei­mo­na­ti­ge Frist zur Aus­übung des Vor­kaufs­rechts wur­de vom Klä­ger deut­lich über­schrit­ten. Das Gericht bewer­te­te die­se Frist ein­deu­tig als eine nicht ver­han­del­ba­re Aus­schluss­frist, nach deren Ablauf das Vor­kaufs­recht erlischt.

    Begründung des Urteils

    Die Rich­ter des BGH führ­ten in ihrer Urteils­be­grün­dung detail­liert aus, dass es sich bei der Rege­lungs­lü­cke bezüg­lich des Teil­ei­gen­tums um eine vom Gesetz­ge­ber nicht bewusst gelas­se­ne Lücke han­del­te. Die Schutz­be­dürf­tig­keit von Mie­tern in die­sen Fäl­len ist iden­tisch zur Schutz­be­dürf­tig­keit bei Woh­nungs­ei­gen­tum. Des­halb sei eine ana­lo­ge Anwen­dung der Vor­schrif­ten zum Vor­kaufs­recht ange­mes­sen und notwendig.

    Den­noch muss das Vor­kaufs­recht inner­halb einer Aus­schluss­frist aus­ge­übt wer­den, da nur so Rechts­klar­heit und Pla­nungs­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten geschaf­fen wird. Damit woll­te der BGH beto­nen, dass kla­re und frist­ge­rech­te Kom­mu­ni­ka­ti­on durch Ver­mie­ter oder Ver­käu­fer unab­ding­bar ist, jedoch auch Mie­ter ver­pflich­tet sind, auf frist­ge­rech­te Reak­tio­nen zu achten.

    Bedeutung für die Zukunft und Fazit

    Die Aus­wir­kun­gen die­ses Urteils auf zukünf­ti­ge Rechts­ver­hält­nis­se sind bedeu­tend: Mie­ter erhal­ten durch die ana­lo­ge Anwen­dung der Vor­schrif­ten einen erwei­ter­ten Schutz vor Umge­hun­gen ihres Vor­kaufs­rechts. Für Ver­mie­ter bedeu­tet dies, dass sie künf­tig strik­te gesetz­li­che Vor­ga­ben bei Ver­käu­fen und Umwand­lun­gen ein­hal­ten müs­sen. Ver­mie­ter und Ver­käu­fer sind nun ver­pflich­tet, ein­deu­tig, voll­stän­dig und zeit­nah zu infor­mie­ren, um Rechts­si­cher­heit herzustellen.

    Die­ses Urteil defi­niert erst­mals klar, dass die Umwand­lung in Teil­ei­gen­tum das gesetz­li­che Vor­kaufs­recht nicht aus­schließt. Zugleich unter­streicht es die Wich­tig­keit von kla­rer, trans­pa­ren­ter und frist­ge­rech­ter Kom­mu­ni­ka­ti­on aller Beteiligten.

    (BGH-Urteil v. 21.5.2025 Az. VIII ZR 201/23)