• BGH-Urteil: Wer zahlt für die Tiefgarage?

    In einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) kam es zu Streit über die Kos­ten­ver­tei­lung für die Sanie­rung einer Tief­ga­ra­ge, das BGH-Urteil muss­te die Fra­ge beant­wor­ten: Wer zahlt für die Tief­ga­ra­ge? Die Gemein­schaft der Eigen­tü­mer hat­te beschlos­sen, dass alle Eigen­tü­mer die Sanie­rungs­kos­ten nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len tra­gen sol­len. Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rin ohne Stell­platz klag­te dagegen.

    Hintergründe

    Die Tei­lungs­er­klä­rung der WEG aus dem Jahr 1971 ent­hielt eine objekt­be­zo­ge­ne Kos­ten­tren­nung. Danach soll­ten nur Eigen­tü­mer mit Son­der­nut­zungs­rech­ten an Stell­plät­zen für die Tief­ga­ra­gen­kos­ten auf­kom­men. Den­noch beschloss die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft in einer Ver­samm­lung im April 2022, die Kos­ten der Tief­ga­ra­gen­sa­nie­rung auf alle Eigen­tü­mer umzu­le­gen. Zur Finan­zie­rung der Maß­nah­men wur­de beschlos­sen, einen Teil der Erhal­tungs­kos­ten aus der Erhal­tungs­rück­la­ge zu ent­neh­men und den ver­blei­ben­den Betrag über eine Son­der­um­la­ge gemäß den jewei­li­gen Mit­ei­gen­tums­an­tei­len auf­zu­brin­gen. Dadurch soll­ten auch Eigen­tü­mer ohne Stell­platz, die bis­lang von der­ar­ti­gen Kos­ten befreit waren, zur Finan­zie­rung her­an­ge­zo­gen werden.

    Worüber wurde gestritten?

    Die kla­gen­de Eigen­tü­me­rin argu­men­tier­te, dass sie nie für die Tief­ga­ra­ge auf­kom­men muss­te und ihr kei­ne Kos­ten auf­ge­bür­det wer­den dürf­ten. Sie sah in der neu­en Kos­ten­ver­tei­lung einen Ver­stoß gegen die bis­he­ri­ge Rege­lung und klag­te gegen die Beschlüs­se der WEG.

    Das BGH-Urteil Wer zahlt für die Tiefgarage?

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schied am 14. Febru­ar 2025, dass die ange­grif­fe­nen Beschlüs­se nich­tig sei­en und hob das vor­he­ri­ge Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig auf. Das Ver­fah­ren wur­de zur erneu­ten Prü­fung an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

    Begründung des Urteils

    Der BGH stell­te fest, dass eine objekt­be­zo­ge­ne Kos­ten­tren­nung für Erhal­tungs­kos­ten einer Tief­ga­ra­ge grund­sätz­lich ange­mes­sen ist. Eine abwei­chen­de Kos­ten­ver­tei­lung wider­spricht ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung, es sei denn, es gibt einen sach­li­chen Grund für die Betei­li­gung aller Eigen­tü­mer. Ein sol­cher Grund konn­te hier nicht fest­ge­stellt wer­den. Daher waren die Beschlüs­se nichtig.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil stellt klar, dass eine von der Gemein­schafts­ord­nung vor­ge­se­he­ne objekt­be­zo­ge­ne Kos­ten­tren­nung nicht ohne sach­li­chen Grund auf­ge­ho­ben wer­den darf. WEGs soll­ten daher prü­fen, ob eine Neu­ver­tei­lung von Kos­ten recht­lich Bestand haben kann. Künf­ti­ge Strei­tig­kei­ten über die Ver­tei­lung von Erhal­tungs­kos­ten dürf­ten sich an die­ser Ent­schei­dung orientieren.

    Die­ses Urteil stärkt die Rechts­si­cher­heit für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und zeigt, dass Ände­run­gen an der Kos­ten­ver­tei­lung gut begrün­det sein müs­sen. Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten soll­ten Beschlüs­se zur Umla­ge von Kos­ten gründ­lich prü­fen, um recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

    (BGH-Urteil v. 14.2.2025, Az. V ZR 236/23)