• BGH Urteil: Wert des Beschwerdegegenstands bei Klagen auf ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 24. August 2022 – XII ZB 548/20 – LG Wup­per­tal behan­delt den Streit um die Ertei­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Neben­kos­ten­ab­rech­nung zwi­schen einem Mie­ter und sei­nem Ver­mie­ter. Ins­be­son­de­re wird der Wert des Beschwer­de­ge­gen­stands in sol­chen Fäl­len the­ma­ti­siert. In die­sem Arti­kel wer­den die Hin­ter­grün­de des Falls sowie die Ent­schei­dung des BGH erläutert.

    Die Klä­ger mie­te­ten im Jahr 2009 eine Woh­nung sowie Büro­räu­me zur Aus­übung ihrer gewerb­li­chen Tätig­keit vom Beklag­ten. Gemäß den Ver­trä­gen waren die Klä­ger zur monat­li­chen Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung ver­pflich­tet, über die der Ver­mie­ter jähr­lich abzu­rech­nen hat­te. Nach­dem die Miet­ver­hält­nis­se mitt­ler­wei­le been­det sind, for­der­ten die Klä­ger die Ertei­lung ord­nungs­ge­mä­ßer Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen für das Jahr 2015.

    Die Ent­schei­dung des BGH: Das Amts­ge­richt wies die Kla­ge ab, und das Land­ge­richt ver­warf die Beru­fung der Klä­ger. Dar­auf­hin leg­ten die Klä­ger Rechts­be­schwer­de beim BGH ein. Der XII. Zivil­se­nat des BGH ent­schied am 24. August 2022, die Rechts­be­schwer­de gegen den Beschluss des Land­ge­richts Wup­per­tal vom 30. Okto­ber 2020 zu verwerfen.

    Wert des Beschwer­de­ge­gen­stands: Ent­schei­dend für die Bemes­sung des Werts des Beschwer­de­ge­gen­stands war die Fra­ge, wel­ches wirt­schaft­li­che Inter­es­se der Mie­ter an einem mög­li­chen Rück­zah­lungs­an­spruch aus der Neben­kos­ten­ab­rech­nung hat. Gemäß der Recht­spre­chung des BGH wur­de fest­ge­stellt, dass der Mie­ter ledig­lich einen vor­be­rei­ten­den Anspruch auf Rech­nungs­le­gung gel­tend macht. Daher ist nur ein Bruch­teil des zu erwar­ten­den Rück­zah­lungs­an­spruchs anzusetzen.

    Das Land­ge­richt Wup­per­tal bestimm­te den Wert des Beschwer­de­ge­gen­stands unter Berück­sich­ti­gung der vor­ge­leg­ten Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen für das Jahr 2015. Die­se wie­sen ein Gut­ha­ben von ins­ge­samt 1.171,77 € aus. Das Gericht leg­te einen Bruch­teil die­ses Betrags als Wert fest, was zu einem Höchst­wert von 292,94 € führte.

    Die Rechts­be­schwer­de der Klä­ger wur­de vom BGH als unzu­läs­sig ver­wor­fen, da die Vor­aus­set­zun­gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gege­ben waren. Der Beschluss des Land­ge­richts ver­letz­te die Klä­ger nicht in ihrem ver­fah­rens­recht­lich gewähr­leis­te­ten Anspruch auf wir­kungs­vol­len Rechts­schutz. Das Urteil des BGH vom 24. August 2022 ver­deut­licht die Bedeu­tung des Wer­tes des Beschwerdegegenstands.

    (BGH Urteil v. 28.8.2022 Az. XII ZB 548/20)