Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. August 2022 – XII ZB 548/20 – LG Wuppertal behandelt den Streit um die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung zwischen einem Mieter und seinem Vermieter. Insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstands in solchen Fällen thematisiert. In diesem Artikel werden die Hintergründe des Falls sowie die Entscheidung des BGH erläutert.
Die Kläger mieteten im Jahr 2009 eine Wohnung sowie Büroräume zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit vom Beklagten. Gemäß den Verträgen waren die Kläger zur monatlichen Nebenkostenvorauszahlung verpflichtet, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hatte. Nachdem die Mietverhältnisse mittlerweile beendet sind, forderten die Kläger die Erteilung ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2015.
Die Entscheidung des BGH: Das Amtsgericht wies die Klage ab, und das Landgericht verwarf die Berufung der Kläger. Daraufhin legten die Kläger Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der XII. Zivilsenat des BGH entschied am 24. August 2022, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 30. Oktober 2020 zu verwerfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: Entscheidend für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands war die Frage, welches wirtschaftliche Interesse der Mieter an einem möglichen Rückzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung hat. Gemäß der Rechtsprechung des BGH wurde festgestellt, dass der Mieter lediglich einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung geltend macht. Daher ist nur ein Bruchteil des zu erwartenden Rückzahlungsanspruchs anzusetzen.
Das Landgericht Wuppertal bestimmte den Wert des Beschwerdegegenstands unter Berücksichtigung der vorgelegten Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2015. Diese wiesen ein Guthaben von insgesamt 1.171,77 € aus. Das Gericht legte einen Bruchteil dieses Betrags als Wert fest, was zu einem Höchstwert von 292,94 € führte.
Die Rechtsbeschwerde der Kläger wurde vom BGH als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben waren. Der Beschluss des Landgerichts verletzte die Kläger nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Urteil des BGH vom 24. August 2022 verdeutlicht die Bedeutung des Wertes des Beschwerdegegenstands.