• BGH-Urteil zu baulichen Veränderungen und Kompensationszahlungen

    Am 19. Juli 2024 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) im Fall einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft über die Recht­mä­ßig­keit eines Beschlus­ses zur Errich­tung von Gar­ten­hüt­ten auf gemein­schaft­li­chem Eigen­tum. Der Beschluss erlaub­te ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern, auf eige­ne Kos­ten Gar­ten­hüt­ten zu errich­ten und eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung (Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen) an die ande­ren Eigen­tü­mer zu zah­len. Ein Mit­glied der Gemein­schaft klag­te auf Fest­stel­lung der Nich­tig­keit des Beschlus­ses und hat­te teil­wei­se erfolg.

    Seit der Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) 2020 kön­nen bau­li­che Ver­än­de­run­gen im Gemein­schafts­ei­gen­tum leich­ter beschlos­sen wer­den. Die Fra­ge, wie sol­che Beschlüs­se mit bestehen­den Ver­ein­ba­run­gen und Nut­zungs­re­ge­lun­gen ver­ein­bar sind, bleibt jedoch umstrit­ten. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te die Gemein­schaft eine Flä­che zuvor für Müll­ton­nen vor­ge­se­hen, beschloss aber spä­ter, dort Gar­ten­hüt­ten zu erlauben.

    Worüber wurde gestritten?

    Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, ob der Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung nich­tig ist, weil die geplan­te Nut­zung der Flä­che für Gar­ten­hüt­ten eine fak­ti­sche Abwei­chung von der ursprüng­li­chen Nut­zungs­ver­ein­ba­rung dar­stellt. Zudem wur­de dis­ku­tiert, ob die Beschluss­kom­pe­tenz der Gemein­schaft aus­reicht, um Zah­lun­gen zwi­schen ein­zel­nen Eigen­tü­mern ver­bind­lich festzulegen.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH erklär­te den Beschluss teil­wei­se für nich­tig. Wäh­rend die Geneh­mi­gung zur Errich­tung der Gar­ten­hüt­ten recht­lich zuläs­sig war, fehlt der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Beschluss­kom­pe­tenz, direk­te Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen zwi­schen den Eigen­tü­mern zu beschließen.

    Begründung des Urteils

    Der BGH führ­te aus, dass die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nach § 20 Abs. 1 WEG bau­li­che Ver­än­de­run­gen beschlie­ßen kön­nen, auch wenn die­se die vor­ge­se­he­ne Nut­zung des Gemein­schafts­ei­gen­tums ein­schrän­ken. Sol­che Beschlüs­se dür­fen jedoch nicht die Kom­pe­ten­zen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft über­schrei­ten. Die Fest­le­gung direk­ter Zah­lungs­an­sprü­che zwi­schen Eigen­tü­mern ist gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen und daher unzulässig.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil unter­streicht die Gren­zen der Beschluss­kom­pe­tenz von Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Wäh­rend bau­li­che Ver­än­de­run­gen unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen beschlos­sen wer­den kön­nen, sind Ein­grif­fe in die finan­zi­el­le Auto­no­mie der Mit­glie­der recht­lich stark ein­ge­schränkt. Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten soll­ten künf­ti­ge Beschlüs­se sorg­fäl­tig for­mu­lie­ren, um recht­li­che Kon­flik­te zu vermeiden.

    Das Urteil zeigt, dass das refor­mier­te WEG ein mäch­ti­ges Werk­zeug für die Moder­ni­sie­rung von Wohn­an­la­gen dar­stellt, aber auch kla­re Gren­zen setzt. Eigen­tü­mer und Ver­wal­tun­gen soll­ten sich über die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Kla­ren sein, um feh­ler­haf­te Beschlüs­se zu vermeiden.

    BGH-Urteil v. 19.7.2024 Az. V ZR 226/23