• BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers bei Datenraumnutzung: Auswirkungen auf Immobilientransaktionen

    Auf­klä­rungs­pflich­ten des Immo­bi­li­en­ver­käu­fers bei Ein­rich­tung eines Daten­raums: BGH-Urteil klärt Rechts­la­ge. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­nem Urteil vom 15. Sep­tem­ber 2023 – V ZR 77/22 wich­ti­ge Fra­gen bezüg­lich der Auf­klä­rungs­pflich­ten des Ver­käu­fers eines bebau­ten Grund­stücks geklärt, ins­be­son­de­re wenn die­ser dem Käu­fer Zugriff auf einen Daten­raum mit rele­van­ten Infor­ma­tio­nen gewährt. Die­ses Urteil hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen und betrifft auch Haus­ver­wal­ter und Fach­leu­te in der Immobilienbranche.

    Sachverhalt und Prozessverlauf

    Der Fall han­delt von einem Ver­kauf meh­re­rer Gewer­be­ein­hei­ten in einem Gebäu­de­kom­plex. Im Kauf­ver­trag ver­si­cher­te die Ver­käu­fe­rin, dass kei­ne künf­tig fäl­li­ge Son­der­um­la­ge bestehe, außer in Bezug auf die Dach­sa­nie­rung. Die Klä­ge­rin erhielt Zugriff auf einen vir­tu­el­len Daten­raum mit Unter­la­gen zum Kauf­ob­jekt, dar­un­ter das Pro­to­koll einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, das auf eine poten­zi­el­le Son­der­um­la­ge in Höhe von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro hin­wies. Die Klä­ge­rin erhob Kla­ge und for­der­te Scha­dens­er­satz auf­grund angeb­li­cher Aufklärungspflichtverletzungen.

    Das Land­ge­richt und das Ober­lan­des­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab, aber der Bun­des­ge­richts­hof hob das Urteil auf und ver­wies den Fall zur erneu­ten Prü­fung zurück. Die zen­tra­le Fra­ge war, ob die Ver­käu­fe­rin aus­rei­chend über die dro­hen­de Son­der­um­la­ge infor­miert hatte.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der BGH ent­schied, dass der Ver­käu­fer sei­ne Auf­klä­rungs­pflicht nicht auto­ma­tisch dadurch erfüllt, dass er dem Käu­fer Zugang zu einem Daten­raum mit Infor­ma­tio­nen gewährt. Die Auf­klä­rungs­pflicht des Ver­käu­fers bleibt bestehen, es sei denn, es besteht die berech­tig­te Erwar­tung, dass der Käu­fer die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen aus dem Daten­raum tat­säch­lich zur Kennt­nis nimmt.

    Die Ver­käu­fe­rin hät­te die Klä­ge­rin unge­fragt über die dro­hen­de Son­der­um­la­ge in Höhe von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro infor­mie­ren müs­sen, da die­ser Umstand für die Klä­ge­rin von erheb­li­cher Bedeu­tung war. Die Mög­lich­keit, die Infor­ma­tio­nen im Daten­raum selbst zu fin­den, ent­las­tet den Ver­käu­fer nicht von sei­ner Auf­klä­rungs­pflicht. Der Ver­käu­fer muss sicher­stel­len, dass der Käu­fer tat­säch­lich auf die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen auf­merk­sam wird.

    Die­ses Urteil stellt klar, dass die Ein­rich­tung eines Daten­raums allein nicht aus­reicht, um die Auf­klä­rungs­pflicht des Ver­käu­fers zu erfül­len. Die Ver­käu­fer müs­sen sicher­stel­len, dass Käu­fer die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen erhal­ten und ver­ste­hen, ins­be­son­de­re wenn es um poten­zi­el­le finan­zi­el­le Belas­tun­gen geht.

    Auswirkungen auf Hausverwalter und die Immobilienbranche

    Die­ses BGH-Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen und betrifft auch Haus­ver­wal­ter sowie Fach­leu­te in der Immo­bi­li­en­bran­che. Es unter­streicht die Bedeu­tung einer umfas­sen­den und trans­pa­ren­ten Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be in sol­chen Transaktionen.

    Haus­ver­wal­ter und Immo­bi­li­en­ex­per­ten soll­ten sich der neu­en Rechts­la­ge bewusst sein und sicher­stel­len, dass alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen den Par­tei­en in Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Dies kann dazu bei­tra­gen, poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

    Ins­ge­samt hebt die­ses Urteil die Not­wen­dig­keit her­vor, dass Ver­käu­fer und Haus­ver­wal­ter in Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen sorg­fäl­tig dar­auf ach­ten, ihre Auf­klä­rungs­pflich­ten zu erfül­len und sicher­zu­stel­len, dass Käu­fer alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen erhal­ten, um fun­dier­te Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen. Die Ein­rich­tung eines Daten­raums allein reicht nicht aus, um vor Haf­tungs­an­sprü­chen geschützt zu sein. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Trans­pa­renz blei­ben ent­schei­dend für den Erfolg von Immobilientransaktionen.

    (BGH Urteil v. 15.9.2023 Az. V ZR 77/22)