Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Ausgeschiedene Wohnungseigentümer und die Erstattung von Gemeinschaftsverbindlichkeiten.
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. März 2022 (V ZR 92/21) wirft ein Schlaglicht auf die Frage der Erstattung von Gemeinschaftsverbindlichkeiten durch ausgeschiedene Wohnungseigentümer. Dieses wegweisende Urteil des höchsten deutschen Gerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwalter in der Immobilienbranche. In diesem Artikel analysieren wir das Urteil im Detail und beleuchten seine Implikationen für die tägliche Arbeit von Hausverwaltern.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, auch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft keine unmittelbare Erstattung seiner Aufwendungen von anderen Eigentümern verlangen kann. Dies betrifft selbst Situationen, in denen eine zerstrittene Zweiergemeinschaft vorliegt. Das Urteil vom 25. März 2022 (V ZR 92/21) erging im schriftlichen Verfahren und hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Hausverwaltung.
Hintergrund des Rechtstreits:
Die Parteien in diesem Fall bildeten eine seit längerem zerstrittene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), bestehend aus zwei Einheiten. Seit 2018 war kein Verwalter mehr bestellt. Beide Parteien hatten Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt und beanspruchten wechselseitig die Erstattung der verauslagten Kosten entsprechend ihres Miteigentumsanteils. Der Beklagte veräußerte seine Einheit im Jahr 2019, woraufhin der Kläger die Zahlung von 7.068,49 € verlangte.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH urteilte, dass der ausgeschiedene Wohnungseigentümer, trotz seiner Position als außenstehender Dritter, keine unmittelbare Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann. Selbst in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft bleibt dieser Grundsatz bestehen. Der BGH verwies dabei auf ein früheres Urteil vom 25. September 2020 (V ZR 288/19), in dem ein Ausgleichsberechtigter nicht ausgeschieden war und somit Einfluss auf die Beschlussfassungen der Gemeinschaft ausüben konnte.
Analyse und Implikationen für die Praxis:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG aF (entsprechend § 9a Abs. 4 WEG) nicht auf Sozialverbindlichkeiten anwendbar ist, selbst wenn die Gemeinschaft aus lediglich zwei Parteien besteht und keine Verwalterbestellung vorliegt. Dieser Grundsatz bleibt bestehen, auch wenn ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft verlassen hat.