• BGH-Urteil zur Videoüberwachung: Rechte von Mietern gestärkt

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat kürz­lich ein weg­wei­sen­des Urteil zur Video­über­wa­chung in Miet­woh­nun­gen ver­öf­fent­licht. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf Ver­mie­ter und Mie­ter und defi­niert die Gren­zen der zuläs­si­gen Über­wa­chung kla­rer. Der Fokus liegt dabei auf der Ein­hal­tung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO).

    Was ist passiert?

    Ein lan­des­ei­ge­nes Woh­nungs­un­ter­neh­men in Ber­lin hat­te zwei Woh­nun­gen ver­deckt durch eine Pri­vat­de­tek­tei über­wa­chen las­sen. Die Über­wa­chung erfolg­te über meh­re­re Wochen hin­weg und ziel­te dar­auf ab, eine uner­laub­te Unter­ver­mie­tung nachzuweisen.

    Hintergründe

    Die Klä­ge­rin, ein lan­des­ei­ge­nes Woh­nungs­un­ter­neh­men, des Lan­des Ber­lin, beauf­trag­te eine Detek­tei, um die Woh­nun­gen zwei­er Mie­ter zu über­wa­chen. Die­se Maß­nah­me wur­de ergrif­fen, nach­dem die Ver­mie­te­rin Hin­wei­se auf eine unzu­läs­si­ge Unter­ver­mie­tung erhal­ten hat­te. Die ver­deck­te Video­über­wa­chung soll­te bele­gen, dass die Mie­ter die Woh­nun­gen an Drit­te unter­ver­mie­tet hatten.

    Worüber wurde gestritten

    Der Streit­punkt lag in der Recht­mä­ßig­keit der gewon­ne­nen Video­auf­nah­men und deren Ver­wert­bar­keit vor Gericht. Auf Basis der “Video­be­wei­se” kün­dig­te die Ver­mie­te­rin, dass seit 2008 bestehen­de Miet­ver­hält­nis. Die Mie­ter argu­men­tier­ten, dass die Über­wa­chung eine Ver­let­zung ihres all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts dar­stel­le, wäh­rend die Ver­mie­te­rin die Not­wen­dig­keit die­ser Maß­nah­me zur Auf­klä­rung schwe­rer Ver­trags­ver­let­zun­gen betonte.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH ent­schied, dass die durch die Video­über­wa­chung gewon­ne­nen Erkennt­nis­se im Rechts­streit nicht ver­wer­tet wer­den dür­fen. Die außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen der Miet­ver­hält­nis­se wur­den als unwirk­sam erklärt, und die Mie­ter haben Anspruch auf eine Geld­ent­schä­di­gung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

    Begründung des BGH-Urteils

    Der Bun­des­ge­richts­hof stell­te fest, dass die ver­deck­te Video­über­wa­chung ohne Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen und ent­ge­gen den Bestim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) durch­ge­führt wur­de. Die Maß­nah­men der Ver­mie­te­rin wur­den als unver­hält­nis­mä­ßig und grund­rechts­wid­rig bewer­tet, da mil­de­re Mit­tel zur Auf­klä­rung der uner­laub­ten Unter­ver­mie­tung zur Ver­fü­gung gestan­den hätten.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil setzt einen wich­ti­gen Prä­ze­denz­fall für die Zuläs­sig­keit von Über­wa­chungs­maß­nah­men durch Ver­mie­ter. Es unter­streicht die Not­wen­dig­keit, dass sol­che Maß­nah­men immer ver­hält­nis­mä­ßig sein müs­sen und die Grund­rech­te der Mie­ter gewahrt blei­ben. Ver­mie­ter soll­ten zukünf­tig beson­ders vor­sich­tig sein und stets recht­li­che Bera­tung ein­ho­len, bevor sie Über­wa­chungs­maß­nah­men ergreifen.

    (BGH-Urteil v. 12.3.2024 Az. VI ZR 1370/20)