Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgelegt, dass Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten dürfen.
In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnung, für die die Klägerin Mieterin war. Der Mietvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung, nach der der Vermieter während des Mietverhältnisses wegen fälliger Ansprüche bereits auf die Mietsicherheit zugreifen durfte. Später machte die Klägerin eine Mietminderung geltend und der Beklagte, der Vermieter, ließ sich daraufhin das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangte daraufhin, dass der Betrag wieder dem Kautionskonto gutgeschrieben wird und insolvenzfest angelegt wird.
Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der BGH hat nun entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, während des Mietverhältnisses auf die Mietsicherheit zuzugreifen. Laut BGH darf der Vermieter Befriedigung aus der Mietsicherheit während des Mietverhältnisses grundsätzlich nur dann suchen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die Verrechnung im Interesse des Mieters liegt. In dem vorliegenden Fall waren die Forderungen jedoch streitig, weshalb der Beklagte nicht berechtigt war, auf die Mietsicherheit zuzugreifen.
Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf die Rechte von Mietern und Vermietern in Deutschland. Vermieter sollten daher beachten, dass sie während des laufenden Mietverhältnisses die Mietsicherheit nicht wegen streitiger Forderungen verwerten dürfen. Mieter hingegen können sich auf dieses Urteil berufen, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses auf die Mietsicherheit zugreifen möchte, obwohl die Forderungen streitig sind.