• BGH: Vermieter darf Kaution während des Mietverhältnisses nicht für stritige Forderungen verwerten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass Ver­mie­ter wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses eine Miet­si­cher­heit wegen strei­ti­ger For­de­run­gen gegen den Mie­ter nicht ver­wer­ten dürfen.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung, für die die Klä­ge­rin Mie­te­rin war. Der Miet­ver­trag ent­hielt eine Zusatz­ver­ein­ba­rung, nach der der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses wegen fäl­li­ger Ansprü­che bereits auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen durf­te. Spä­ter mach­te die Klä­ge­rin eine Miet­min­de­rung gel­tend und der Beklag­te, der Ver­mie­ter, ließ sich dar­auf­hin das Kau­ti­ons­gut­ha­ben aus­zah­len. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dar­auf­hin, dass der Betrag wie­der dem Kau­ti­ons­kon­to gut­ge­schrie­ben wird und insol­venz­fest ange­legt wird.

    Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge statt, das Beru­fungs­ge­richt wies die Beru­fung des Beklag­ten zurück. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter nicht berech­tigt war, wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zuzu­grei­fen. Laut BGH darf der Ver­mie­ter Befrie­di­gung aus der Miet­si­cher­heit wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses grund­sätz­lich nur dann suchen, wenn sei­ne For­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist oder die Ver­rech­nung im Inter­es­se des Mie­ters liegt. In dem vor­lie­gen­den Fall waren die For­de­run­gen jedoch strei­tig, wes­halb der Beklag­te nicht berech­tigt war, auf die Miet­si­cher­heit zuzugreifen.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Ver­mie­ter soll­ten daher beach­ten, dass sie wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses die Miet­si­cher­heit nicht wegen strei­ti­ger For­de­run­gen ver­wer­ten dür­fen. Mie­ter hin­ge­gen kön­nen sich auf die­ses Urteil beru­fen, wenn der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen möch­te, obwohl die For­de­run­gen strei­tig sind.

    (Urt. v. 7.5.2014, Az. VIII ZR 234/13)