Ist im Mietvertrag kein Umlageschlüssel vereinbart, kann der Vermieter mit der ersten Abrechnung den künftigen Umlageschlüssel einseitig festlegen und entscheiden, ob die Betriebskosten nach Wohnfläche oder Anzahl der Mieter pro Wohnung abgerechnet wird. Den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht steht es frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter das Recht hat, im Falle eines fehlenden Umlageschlüssels im Mietvertrag, mit der ersten Betriebskostenabrechnung den künftigen Umlageschlüssel einseitig festzulegen. Dies bedeutet, dass der Vermieter entscheiden kann, ob die Betriebskosten nach Wohnfläche oder Anzahl der Mieter pro Wohnung abgerechnet werden, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der gewählte Umlageschlüssel fair und angemessen sein muss. Auch muss die Wahl des Umlageschlüssels dem Mieter gegenüber transparent dargestellt werden.