• Bundesgerichtshof: Besorgnis der Vertragsverletzung durch den Mieter bei erfolgloser Wohnungssuche gerechtfertigt

    In einem aktu­el­len Beschluss hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schie­den, dass die Besorg­nis, dass sich ein Mie­ter sei­ner Ver­pflich­tung zur Räu­mung und Her­aus­ga­be von Wohn­raum ent­zie­hen könn­te, gerecht­fer­tigt sein kann, wenn der Mie­ter sei­nen Wider­spruch gegen die Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses damit begrün­det, dass sei­ne Suche nach Ersatz­wohn­raum bis­her erfolg­los war. Das Urteil des BGH vom 25. Okto­ber 2022 mit dem Akten­zei­chen VIII ZB 58/21 des Land­ge­richts Lübeck wur­de auf­ge­ho­ben und zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Beschwer­de­ge­richt zurückverwiesen.

    In dem zugrun­de lie­gen­den Fall hat­ten die Klä­ger das Miet­ver­hält­nis mit dem Beklag­ten wegen Eigen­be­darfs zum 31. März 2021 gekün­digt. Der Beklag­te wider­sprach der Kün­di­gung und gab an, dass er bis­her kei­ne Ersatz­woh­nung gefun­den habe. Er befürch­te­te Obdach­lo­sig­keit und sah daher eine unzu­mut­ba­re Här­te gemäß § 574 Abs. 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB). Die Klä­ger erho­ben Kla­ge auf Räu­mung und Her­aus­ga­be der Woh­nung, die jedoch durch eine Rück­ga­be der Woh­nung am 31. März 2021 erle­digt wurde.

    Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs: Das Amts­ge­richt leg­te die Kos­ten des Rechts­streits dem Beklag­ten auf, wäh­rend das Land­ge­richt die Klä­ger damit belas­te­te. Die Klä­ger leg­ten Rechts­be­schwer­de ein und for­der­ten die Wie­der­her­stel­lung der amts­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung. Der BGH ent­schied, dass die Besorg­nis der nicht recht­zei­ti­gen Räu­mung und Her­aus­ga­be der Woh­nung nach § 259 Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) gerecht­fer­tigt sein kann, wenn der Mie­ter auf­grund erfolg­lo­ser Woh­nungs­su­che auf die Unmög­lich­keit der Erfül­lung des Räu­mungs­an­spruchs hin­weist. Das Beschwer­de­ge­richt habe bei sei­ner Kos­ten­ent­schei­dung einen unzu­tref­fen­den recht­li­chen Maß­stab ange­wen­det und die Sache wur­de zur erneu­ten Ent­schei­dung zurückverwiesen.

    Das Urteil des BGH stellt klar, dass Mie­ter, die auf­grund erfolg­lo­ser Woh­nungs­su­che kei­nen Ersatz­wohn­raum fin­den, unter bestimm­ten Umstän­den nicht in der Lage sind, ihrer Ver­pflich­tung zur Räu­mung und Her­aus­ga­be nach­zu­kom­men. Die Besorg­nis der Ver­trags­ver­let­zung durch den Mie­ter kann somit gerecht­fer­tigt sein. Es wird betont, dass die Ein­zel­fall­um­stän­de und die Begrün­dung des Wider­spruchs ent­schei­dend sind, um fest­zu­stel­len, ob sich der Mie­ter der Räu­mungs­pflicht ent­zie­hen wollte.

    (BGH Urteil v. 25.10.2022 Az. VIII ZB 58/21)