In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Besorgnis, dass sich ein Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnraum entziehen könnte, gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses damit begründet, dass seine Suche nach Ersatzwohnraum bisher erfolglos war. Das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2022 mit dem Aktenzeichen VIII ZB 58/21 des Landgerichts Lübeck wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2021 gekündigt. Der Beklagte widersprach der Kündigung und gab an, dass er bisher keine Ersatzwohnung gefunden habe. Er befürchtete Obdachlosigkeit und sah daher eine unzumutbare Härte gemäß § 574 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Kläger erhoben Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, die jedoch durch eine Rückgabe der Wohnung am 31. März 2021 erledigt wurde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Das Amtsgericht legte die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auf, während das Landgericht die Kläger damit belastete. Die Kläger legten Rechtsbeschwerde ein und forderten die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der BGH entschied, dass die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Räumung und Herausgabe der Wohnung nach § 259 Zivilprozessordnung (ZPO) gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter aufgrund erfolgloser Wohnungssuche auf die Unmöglichkeit der Erfüllung des Räumungsanspruchs hinweist. Das Beschwerdegericht habe bei seiner Kostenentscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet und die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Mieter, die aufgrund erfolgloser Wohnungssuche keinen Ersatzwohnraum finden, unter bestimmten Umständen nicht in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe nachzukommen. Die Besorgnis der Vertragsverletzung durch den Mieter kann somit gerechtfertigt sein. Es wird betont, dass die Einzelfallumstände und die Begründung des Widerspruchs entscheidend sind, um festzustellen, ob sich der Mieter der Räumungspflicht entziehen wollte.