• BGH bestätigt Nutzung von Mietspiegel im Mietprozess

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil ent­schie­den, dass die Revi­si­on einer Klä­ge­rin gegen ein Urteil des Land­ge­richts Köln zurück­ge­wie­sen wird. Der Streit­wert des Revi­si­ons­ver­fah­rens wur­de auf 886,08 € fest­ge­setzt, und die Klä­ge­rin muss die Kos­ten des Ver­fah­rens tragen.

    Der Grund für die Zurück­wei­sung der Revi­si­on lag dar­in, dass die Vor­aus­set­zun­gen für ihre Zulas­sung nicht vor­la­gen und das Rechts­mit­tel kei­ne Aus­sicht auf Erfolg bot. Der BGH bezog sich dabei auf einen frü­he­ren Beschluss des Senats vom 25. Okto­ber 2022 und führ­te aus, dass die im Anschluss an den Hin­weis des Senats erfolg­ten Aus­füh­run­gen der Revi­si­on kei­nen Anlass zu einer abwei­chen­den Beur­tei­lung gaben. 

    In dem Urteil wur­de zudem fest­ge­hal­ten, dass die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te im Pro­zess nur auf der Grund­la­ge von Erkennt­nis­quel­len bestimmt wer­den darf, die die tat­säch­lich und übli­cher­wei­se gezahl­ten Mie­ten für ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen in einer für die freie tat­rich­ter­li­che Über­zeu­gungs­bil­dung hin­rei­chen­den Wei­se ermit­telt haben. Dies wur­de vom Beru­fungs­ge­richt beach­tet, das ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten und den Köl­ner Miet­spie­gel zur Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te her­an­ge­zo­gen hatte.

    Der BGH erklär­te, dass es kei­nen recht­li­chen Beden­ken begeg­ne, dass die Vor­in­stan­zen ihre Über­zeu­gungs­bil­dung nicht ohne Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten unmit­tel­bar auf den Miet­spie­gel gestützt, son­dern ein sol­ches zur Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ein­ge­holt und die Her­an­zie­hung der Mietspan­nen des Miet­spie­gels durch den beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen sowie des­sen Ein­ord­nung der streit­ge­gen­ständ­li­chen Woh­nung inner­halb die­ser Mietspan­nen gebil­ligt und ihrer Ent­schei­dung zugrun­de gelegt hat­ten. Ent­schei­dend sei, dass die Über­zeu­gungs­bil­dung auf der Grund­la­ge hin­rei­chen­der Erkennt­nis­quel­len erfolgt sei, näm­lich des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens und des Mietspiegels.

    Ins­ge­samt zeigt das Urteil des BGH, dass Gerich­te bei der Bestim­mung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te im Rah­men von Miet­strei­tig­kei­ten auf eine hin­rei­chen­de Ermitt­lung von Erkennt­nis­quel­len ach­ten müs­sen. Sofern die­se vor­han­den sind, kön­nen auch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten und Miet­spie­gel her­an­ge­zo­gen wer­den, um eine Ent­schei­dung zu treffen.

    (BGH Urteil v. 24.01.2023 Az. VIII ZR 223/21)