Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Revision einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen wird. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde auf 886,08 € festgesetzt, und die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Grund für die Zurückweisung der Revision lag darin, dass die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlagen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bot. Der BGH bezog sich dabei auf einen früheren Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 und führte aus, dass die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gaben.
In dem Urteil wurde zudem festgehalten, dass die ortsübliche Vergleichsmiete im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden darf, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung hinreichenden Weise ermittelt haben. Dies wurde vom Berufungsgericht beachtet, das ein Sachverständigengutachten und den Kölner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen hatte.
Der BGH erklärte, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegne, dass die Vorinstanzen ihre Überzeugungsbildung nicht ohne Sachverständigengutachten unmittelbar auf den Mietspiegel gestützt, sondern ein solches zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und die Heranziehung der Mietspannen des Mietspiegels durch den beauftragten Sachverständigen sowie dessen Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung innerhalb dieser Mietspannen gebilligt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatten. Entscheidend sei, dass die Überzeugungsbildung auf der Grundlage hinreichender Erkenntnisquellen erfolgt sei, nämlich des Sachverständigengutachtens und des Mietspiegels.
Insgesamt zeigt das Urteil des BGH, dass Gerichte bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mietstreitigkeiten auf eine hinreichende Ermittlung von Erkenntnisquellen achten müssen. Sofern diese vorhanden sind, können auch Sachverständigengutachten und Mietspiegel herangezogen werden, um eine Entscheidung zu treffen.