• Bundesgerichtshof entscheidet über Schönheitsreparaturen

    Bun­des­ge­richts­hof klärt: Wer trägt die Beweis­last bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in Mietwohnungen?

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det (wie­der­mal) über Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und hat am 30. Jau­nar 2024 ein Urteil gefällt, das weit­rei­chen­de Fol­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter in Deutsch­land hat. Im Mit­tel­punkt steht die Fra­ge der Beweis­last bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in Mietwohnungen.

    Die Leitsätze:

    Beruft der Mie­ter sich auf die Unwirk­sam­keit einer for­mu­lar­ver­trag­li­chen Über­wäl­zung der Ver­pflich­tung zur Vor­nah­me lau­fen­der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren unter dem Gesichts­punkt, dass ihm die Woh­nung unre­no­viert oder reno­vie­rungs­be­dürf­tig über­las­sen wor­den ist, trägt er für die­sen Umstand die Dar­le­gungs- und Beweis­last (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 32).

    Die Unwirk­sam­keit einer for­mu­lar­ver­trag­li­chen Quo­ten­ab­gel­tungs­klau­sel führt nicht zur Unwirk­sam­keit einer for­mu­lar­ver­trag­li­chen Vor­nah­me­klau­sel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472 Rn. 14; Beschluss vom 18. Novem­ber 2008 – VIII ZR 73/08, WuM 2009, 36 Rn. 1).

    Kernpunkte des Bundesgerichtshofs

    Im Janu­ar 2024 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof über einen Fall, der vie­le betrifft: die Ver­ant­wor­tung und Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren. Der Beschluss legt fest, dass Mie­ter die Beweis­last tra­gen, wenn sie behaup­ten, die Woh­nung sei ihnen in einem unre­no­vier­ten Zustand über­ge­ben worden.

    Die Bedeutung für Mieter

    Mie­ter müs­sen nun sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren, in wel­chem Zustand sie ihre Woh­nung über­neh­men. Die­ser Schritt ist ent­schei­dend, da er bei zukünf­ti­gen Strei­tig­kei­ten als Beweis die­nen kann.

    Auswirkungen auf Vermieter

    Ver­mie­ter kön­nen durch das Urteil auf­at­men, da es die Rechts­po­si­ti­on stärkt, Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf den Mie­ter zu über­tra­gen. Aller­dings ist es rat­sam, den Zustand der Woh­nung bei Über­ga­be genau zu dokumentieren.

    Was sind Schönheitsreparaturen?

    Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren umfas­sen Maß­nah­men wie das Strei­chen von Wän­den und Decken, das Lackie­ren von Türen und Fens­ter­rah­men sowie ähn­li­che Instand­hal­tungs­ar­bei­ten. Die Ver­pflich­tung hier­zu kann im Miet­ver­trag fest­ge­legt werden.

    Die Rolle der formularvertraglichen Klauseln

    Der BGH hat auch klar­ge­stellt, dass for­mu­lar­ver­trag­li­che Klau­seln zur Über­tra­gung der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren grund­sätz­lich zuläs­sig sind. Wich­tig ist jedoch, dass die­se Klau­seln trans­pa­rent und ver­ständ­lich for­mu­liert werden.

    Quotenabgeltungsklausel und ihre Folgen

    Eine inter­es­san­te Kom­po­nen­te des Urteils ist die Behand­lung der Quo­ten­ab­gel­tungs­klau­sel. Sol­che Klau­seln regeln die Kos­ten­be­tei­li­gung des Mie­ters an den Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren beim Aus­zug. Der BGH urteil­te, dass die Unwirk­sam­keit die­ser Klau­sel nicht auto­ma­tisch die Unwirk­sam­keit der gesam­ten Ver­ein­ba­rung zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nach sich zieht.

    Praktische Tipps für Mieter und Vermieter

    Mie­ter und Ver­mie­ter soll­ten den Zustand der Woh­nung bei Über­nah­me bzw. Über­ga­be genau doku­men­tie­ren. Fotos und ein detail­lier­tes Pro­to­koll kön­nen im Streit­fall als Beweis­mit­tel dienen.

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs bringt Klar­heit in das oft dis­ku­tier­te The­ma der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren. Für Mie­ter und Ver­mie­ter bedeu­tet dies, dass sie ihre Rech­te und Pflich­ten genau ken­nen und doku­men­tie­ren soll­ten, um zukünf­ti­gen Kon­flik­ten vorzubeugen.

    (BGH-Urteil v. 30.1.2024 Az. VIII ZB 43/23)