Der Leitsatz: Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475).
In der dynamischen Welt der Immobilienbranche sind Vermieter und Hausverwalter stets mit rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Ein besonders relevantes Urteil, das die Anforderungen an Mieter im Zusammenhang mit Wohnflächenangaben betrifft, wurde am 31. Mai 2017 vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Dieser Artikel beleuchtet die entscheidenden Aspekte dieses Urteils und dessen Auswirkungen auf Mieterhöhungsverfahren.
Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat in seinem wegweisenden Urteil vom 31. Mai 2017 (VIII ZR 181/16 – LG Mainz, AG Mainz) klare Maßstäbe für Mieterhöhungsverfahren gesetzt. Im Mittelpunkt des Urteils steht die Frage der Wohnflächenangaben und deren substantiiertes Bestreiten durch den Mieter.
Hintergrund:
Die Klägerin, Vermieterin einer Dreizimmerwohnung in Mainz, verlangte die Zustimmung der Mieterin zu einer Mietpreiserhöhung. Die angegebene Wohnfläche von 92,54 Quadratmetern wurde von der Mieterin bestritten, die darauf bestand, dass die Vermieterin entsprechende Nachweise erbringt.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Mainz auf. Zentral war die Frage, ob das einfache Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche ausreichend ist. Der BGH entschied eindeutig: Ein simples Bestreiten genügt nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters.
Bedeutung für Vermieter:
Das Urteil klärt, dass Vermieter, die eine bestimmte Wohnfläche vorbringen, damit ihren Darlegungs- und Beweispflichten genügen. Der Mieter hingegen muss nicht nur bestreiten, sondern seinerseits substantiiert darlegen, warum er die Angaben des Vermieters anzweifelt. Insbesondere in Mieterhöhungsverfahren gemäß § 558 BGB ist dies von entscheidender Bedeutung.
Kritik am Vorurteil des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass die Klägerin beweisfällig geblieben sei, da sie trotz Bestreitens durch die Mieterin keinen Beweis angeboten habe. Der BGH widersprach dieser Auffassung und betonte, dass die Vermieterin durch das Vorbringen einer bestimmten Wohnfläche ihre Darlegungspflicht erfüllt hat.
Fazit und Ausblick:
Das BGH-Urteil vom 31. Mai 2017 setzt klare Maßstäbe für Mieterhöhungsverfahren und stärkt die Position der Vermieter in Bezug auf Wohnflächenangaben. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer substantiierten Auseinandersetzung mit den behaupteten Tatsachen im Mietrecht. Vermieter sollten sich dieser Rechtsprechung bewusst sein und ihre Vorgehensweise in Mieterhöhungsverfahren entsprechend anpassen.
In der sich ständig wandelnden Landschaft des Immobilienrechts sind aktuelle Urteile und Rechtsprechungen von entscheidender Bedeutung für Vermieter und Hausverwalter. Das BGH-Urteil vom 31. Mai 2017 ist ein weiterer Meilenstein, der die Regeln im Umgang mit Wohnflächenangaben klärt und die Rechte der Vermieter stärkt.