Der Weg in die digitale Zukunft: Neuregelung der Umlagefähigkeit von Glasfaserbereitstellungsentgelt – Die neue Betriebskostenart
In einer Welt, in der die Digitalisierung in rasantem Tempo voranschreitet, spielt der Ausbau der Netzinfrastruktur innerhalb von Gebäuden eine immer größere Rolle. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Gigabit-Gesellschaft voranzutreiben. Ein entscheidender Faktor dafür ist die Verfügbarkeit von hochleistungsfähigen Internetverbindungen bis in die letzte Wohneinheit. Dieser Artikel beleuchtet die jüngsten Entwicklungen im Rahmen des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG), das seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft ist, und erörtert die Auswirkungen der Neuregelungen zur Umlagefähigkeit von Betriebskosten für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur, insbesondere im Hinblick auf das Glasfaserbereitstellungsentgelt.
I. Umlagefähigkeit von Glasfaserbereitstellungsentgelt – Die Ausgangssituation
Bislang war es Vermietern durch die Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15) ermöglicht, die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb der gebäudeinternen Breitband-Netzinfrastruktur sowie für die TV-Versorgung über die Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Diese Praxis, bekannt als das Nebenkostenprivileg, wird durch das TKG grundlegend überarbeitet. Hintergrund dieser Änderung sind unter anderem europäische Vorgaben, die eine übermäßige Bindung von Verbrauchern an bestimmte Dienstleistungen verhindern wollen.
II. Was ändert sich mit dem neuen Telekommunikationsgesetz?
Mit dem neuen Gesetz können Vermieter ein Glasfaserbereitstellungsentgelt für die Errichtung und den Betrieb einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur, die vollständig aus Glasfaser besteht, erheben und dieses auf die Mieter umlegen. Dieses Entgelt ist jedoch zeitlich befristet und beträgt maximal 5,00 Euro brutto pro Monat, bzw. 60,00 Euro im Jahr betragen. Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Nebenkostenprivileg ist, dass die Kosten für TV-Dienste nicht mehr umlagefähig sind. Mieter müssen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes individuelle Verträge für TV-Dienste abschließen, wobei sie eine Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern und Technologien haben.
III. Glasfaser: Die Bedeutung für Mieter, Vermieter und Telekommunikationsunternehmen
Die Neuregelung setzt einen starken Anreiz für den Ausbau der Glasfaserinfrastruktur in Gebäuden. Für Mieter bedeutet dies einerseits potenziell höhere Nebenkosten in den ersten fünf bis maximal neun Jahren nach Errichtung der Infrastruktur, andererseits aber auch den Zugang zu hochleistungsfähigem Internet. Für Vermieter und Telekommunikationsunternehmen eröffnen sich neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit und der Refinanzierung von Investitionen in die digitale Infrastruktur.
IV. Die Rolle des Glasfaserbereitstellungsentgelts
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt spielt eine zentrale Rolle in der Strategie der Bundesregierung zur Erreichung der Gigabit-Ziele. Durch die befristete Umlagefähigkeit dieses Entgelts werden Vermieter motiviert, in die Modernisierung ihrer Immobilien zu investieren, ohne dass Mieter dauerhaft mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Nach Ablauf der Umlageperiode tragen die Mieter lediglich die Kosten für den Betriebsstrom und gegebenenfalls für die Wartung der Infrastruktur.
V. Die Erhebung des Glasfaserbereitstellungsentgelt setzt nach § 72 TKG voraus, dass
- das Gebäude durch den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur ausgestattet wird, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
- die errichtete Netzinfrastruktur an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen wird,
- für den mit dem Gebäudeeigentümer vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Netzinfrastruktur und der Anschluss an das öffentliche Netz durch den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes gewährleistet wird,
- jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unentgeltlich Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur am Hausübergabepunkt gewährt wird,
- das vereinbarte Entgelt höchstens 5,00 Euro pro Monat beträgt und längstens für fünf Jahre bzw. bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen für längstens neun Jahre erhoben wird,
- der für die gebäudeinterne Netzinfrastruktur verantwortliche Betreiber in der Abrechnung des Glasfaserbereitstellungsentgeltes die Transparenzvorgaben des § 72 Abs. 4 TKG erfüllt (insbes. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums, Gesamtkosten der Maßnahme, ggf. Begründung für aufwändige Maßnahmen) und
- die gebäudeinterne Netzinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2027 funktionsfähig errichtet worden ist.
VI. Herausforderungen und Chancen
Die Umsetzung der Neuregelungen stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen. Vermieter müssen sich mit den technischen und vertraglichen Voraussetzungen auseinandersetzen, während Mieter sich über ihre neuen Rechte und Pflichten informieren müssen. Gleichzeitig eröffnet das TKG aber auch Chancen für eine beschleunigte Digitalisierung des Wohnraums in Deutschland. Durch den flächendeckenden Ausbau von Glasfaserinfrastrukturen können letztendlich alle Teilnehmer der digitalen Gesellschaft profitieren.
VII. Fazit
Die Neuregelung der Umlagefähigkeit spezieller Mietnebenkosten im Rahmen des TKG ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg in die digitale Zukunft Deutschlands. Sie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Vermietern, Mietern und Telekommunikationsunternehmen, bietet aber gleichzeitig die Chance, die Voraussetzungen für eine umfassende digitale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Während die kurzfristigen Auswirkungen für einige Beteiligte herausfordernd sein mögen, ist das langfristige Ziel klar: Die Schaffung einer modernen, leistungsfähigen und gerechten digitalen Infrastruktur für alle.
Fragen und Antworten zum Glasfaserbereitstellungsentgelt gibt es auch auf der Seite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr