• Die Umlagefähigkeit von Glasfaserbereitstellungsentgelt

    Der Weg in die digi­ta­le Zukunft: Neu­re­ge­lung der Umla­ge­fä­hig­keit von Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gelt – Die neue Betriebskostenart

    In einer Welt, in der die Digi­ta­li­sie­rung in rasan­tem Tem­po vor­an­schrei­tet, spielt der Aus­bau der Netz­in­fra­struk­tur inner­halb von Gebäu­den eine immer grö­ße­re Rol­le. Die Bun­des­re­gie­rung hat sich zum Ziel gesetzt, die Giga­bit-Gesell­schaft vor­an­zu­trei­ben. Ein ent­schei­den­der Fak­tor dafür ist die Ver­füg­bar­keit von hoch­leis­tungs­fä­hi­gen Inter­net­ver­bin­dun­gen bis in die letz­te Wohn­ein­heit. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen im Rah­men des neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes (TKG), das seit dem 1. Dezem­ber 2021 in Kraft ist, und erör­tert die Aus­wir­kun­gen der Neu­re­ge­lun­gen zur Umla­ge­fä­hig­keit von Betriebs­kos­ten für die gebäu­de­inter­ne Netz­in­fra­struk­tur, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf das Glasfaserbereitstellungsentgelt.

    I. Umlagefähigkeit von Glasfaserbereitstellungsentgelt – Die Ausgangssituation

    Bis­lang war es Ver­mie­tern durch die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (§ 2 Nr. 15) ermög­licht, die Kos­ten für die Bereit­stel­lung und den Betrieb der gebäu­de­inter­nen Breit­band-Netz­in­fra­struk­tur sowie für die TV-Ver­sor­gung über die Neben­kos­ten auf die Mie­ter umzu­le­gen. Die­se Pra­xis, bekannt als das Neben­kos­ten­pri­vi­leg, wird durch das TKG grund­le­gend über­ar­bei­tet. Hin­ter­grund die­ser Ände­rung sind unter ande­rem euro­päi­sche Vor­ga­ben, die eine über­mä­ßi­ge Bin­dung von Ver­brau­chern an bestimm­te Dienst­leis­tun­gen ver­hin­dern wollen.

    II. Was ändert sich mit dem neuen Telekommunikationsgesetz?

    Mit dem neu­en Gesetz kön­nen Ver­mie­ter ein Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gelt für die Errich­tung und den Betrieb einer gebäu­de­inter­nen Netz­in­fra­struk­tur, die voll­stän­dig aus Glas­fa­ser besteht, erhe­ben und die­ses auf die Mie­ter umle­gen. Die­ses Ent­gelt ist jedoch zeit­lich befris­tet und beträgt maxi­mal 5,00 Euro brut­to pro Monat, bzw. 60,00 Euro im Jahr betra­gen. Ein wesent­li­cher Unter­schied zum bis­he­ri­gen Neben­kos­ten­pri­vi­leg ist, dass die Kos­ten für TV-Diens­te nicht mehr umla­ge­fä­hig sind. Mie­ter müs­sen ab dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes indi­vi­du­el­le Ver­trä­ge für TV-Diens­te abschlie­ßen, wobei sie eine Aus­wahl zwi­schen ver­schie­de­nen Anbie­tern und Tech­no­lo­gien haben.

    III. Glasfaser: Die Bedeutung für Mieter, Vermieter und Telekommunikationsunternehmen

    Die Neu­re­ge­lung setzt einen star­ken Anreiz für den Aus­bau der Glas­fa­ser­in­fra­struk­tur in Gebäu­den. Für Mie­ter bedeu­tet dies einer­seits poten­zi­ell höhe­re Neben­kos­ten in den ers­ten fünf bis maxi­mal neun Jah­ren nach Errich­tung der Infra­struk­tur, ande­rer­seits aber auch den Zugang zu hoch­leis­tungs­fä­hi­gem Inter­net. Für Ver­mie­ter und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men eröff­nen sich neue Mög­lich­kei­ten der Zusam­men­ar­beit und der Refi­nan­zie­rung von Inves­ti­tio­nen in die digi­ta­le Infrastruktur.

    IV. Die Rolle des Glasfaserbereitstellungsentgelts

    Das Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gelt spielt eine zen­tra­le Rol­le in der Stra­te­gie der Bun­des­re­gie­rung zur Errei­chung der Giga­bit-Zie­le. Durch die befris­te­te Umla­ge­fä­hig­keit die­ses Ent­gelts wer­den Ver­mie­ter moti­viert, in die Moder­ni­sie­rung ihrer Immo­bi­li­en zu inves­tie­ren, ohne dass Mie­ter dau­er­haft mit zusätz­li­chen Kos­ten belas­tet wer­den. Nach Ablauf der Umla­ge­pe­ri­ode tra­gen die Mie­ter ledig­lich die Kos­ten für den Betriebs­strom und gege­be­nen­falls für die War­tung der Infrastruktur.

    V. Die Erhebung des Glasfaserbereitstellungsentgelt setzt nach § 72 TKG voraus, dass

    • das Gebäu­de durch den Betrei­ber eines öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes mit einer gebäu­de­inter­nen Netz­in­fra­struk­tur aus­ge­stat­tet wird, die voll­stän­dig aus Glas­fa­ser­kom­po­nen­ten besteht,
    • die errich­te­te Netz­in­fra­struk­tur an ein öffent­li­ches Netz mit sehr hoher Kapa­zi­tät ange­schlos­sen wird,
    • für den mit dem Gebäu­de­ei­gen­tü­mer ver­ein­bar­ten Bereit­stel­lungs­zeit­raum die Betriebs­be­reit­schaft der gebäu­de­inter­nen Netz­in­fra­struk­tur und der Anschluss an das öffent­li­che Netz durch den Betrei­ber eines öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes gewähr­leis­tet wird,
    • jedem Anbie­ter von öffent­lich zugäng­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten unent­gelt­lich Zugang zur gebäu­de­inter­nen Netz­in­fra­struk­tur am Haus­über­ga­be­punkt gewährt wird,
    • das ver­ein­bar­te Ent­gelt höchs­tens 5,00 Euro pro Monat beträgt und längs­tens für fünf Jah­re bzw. bei Vor­lie­gen beson­de­rer Vor­aus­set­zun­gen für längs­tens neun Jah­re erho­ben wird,
    • der für die gebäu­de­inter­ne Netz­in­fra­struk­tur ver­ant­wort­li­che Betrei­ber in der Abrech­nung des Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gel­tes die Trans­pa­renz­vor­ga­ben des § 72 Abs. 4 TKG erfüllt (ins­bes. Beginn und Ende des Erhe­bungs­zeit­raums, Gesamt­kos­ten der Maß­nah­me, ggf. Begrün­dung für auf­wän­di­ge Maß­nah­men) und
    • die gebäu­de­inter­ne Netz­in­fra­struk­tur spä­tes­tens bis zum 31. Dezem­ber 2027 funk­ti­ons­fä­hig errich­tet wor­den ist.

    VI. Herausforderungen und Chancen

    Die Umset­zung der Neu­re­ge­lun­gen stellt alle Betei­lig­ten vor Her­aus­for­de­run­gen. Ver­mie­ter müs­sen sich mit den tech­ni­schen und ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen aus­ein­an­der­set­zen, wäh­rend Mie­ter sich über ihre neu­en Rech­te und Pflich­ten infor­mie­ren müs­sen. Gleich­zei­tig eröff­net das TKG aber auch Chan­cen für eine beschleu­nig­te Digi­ta­li­sie­rung des Wohn­raums in Deutsch­land. Durch den flä­chen­de­cken­den Aus­bau von Glas­fa­ser­in­fra­struk­tu­ren kön­nen letzt­end­lich alle Teil­neh­mer der digi­ta­len Gesell­schaft profitieren.

    VII. Fazit

    Die Neu­re­ge­lung der Umla­ge­fä­hig­keit spe­zi­el­ler Miet­ne­ben­kos­ten im Rah­men des TKG ist ein wich­ti­ger Schritt auf dem Weg in die digi­ta­le Zukunft Deutsch­lands. Sie erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ver­mie­tern, Mie­tern und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, bie­tet aber gleich­zei­tig die Chan­ce, die Vor­aus­set­zun­gen für eine umfas­sen­de digi­ta­le Teil­ha­be aller Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu schaf­fen. Wäh­rend die kurz­fris­ti­gen Aus­wir­kun­gen für eini­ge Betei­lig­te her­aus­for­dernd sein mögen, ist das lang­fris­ti­ge Ziel klar: Die Schaf­fung einer moder­nen, leis­tungs­fä­hi­gen und gerech­ten digi­ta­len Infra­struk­tur für alle.

    Fra­gen und Ant­wor­ten zum Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gelt gibt es auch auf der Sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Verkehr