• Eigenbedarfskündigung Härtefall nach BGH neu bewertet

    Ein neu­es Urteil vom BGH beschäf­tigt sich mit der Fra­ge, wann Mie­ter einer gerech­tig­ten Eigen­be­darfs­kün­di­gung wider­spre­chen kön­nen und wel­che Anfor­de­run­gen zur Dar­le­gung, dass die­se eine Här­te­fall ist gel­ten. Dabei geht es um die Anfor­de­run­gen an ärzt­li­che Attes­te, wenn Mie­ter gesund­heit­li­che Här­ten gel­tend machen. Hier­zu stellt der Bun­des­ge­richts­hof nun Regeln auf.

    Hintergrund

    Seit Dezem­ber 2006 wohn­te ein Mie­ter in einer Woh­nung in Ber­lin. Wegen Eigen­be­darfs kün­dig­te die Ver­mie­te­rin das Miet­ver­hält­nis zum 31. Janu­ar 2021. Der Mie­ter wider­sprach der Kün­di­gung nach § 574 BGB auf­grund einer schwe­ren Depres­si­on, die durch einen Umzug deut­lich ver­schlech­tert wer­den könne.

    Worüber wurde gestritten?

    Die Streit­fra­ge lau­te­te: Muss ein Här­te­fall zwin­gend mit einem fach­ärzt­li­chen Attest belegt wer­den, oder reicht die Stel­lung­nah­me eines The­ra­peu­ten ohne Facharztqualifikation?

    Urteil des Gerichts zur Eigenbedarfskündigung

    Der BGH ent­schied zuguns­ten des Mie­ters. Die Vor­in­stan­zen hat­ten ein fach­ärzt­li­ches Attest zwin­gend gefor­dert und des­halb die Här­te­fall­re­ge­lung abge­lehnt. Die­se Ent­schei­dung hob der BGH auf und ver­wies die Sache zurück an das Beru­fungs­ge­richt zur erneu­ten Prüfung.

    Begründung des Urteils zum Härtefall

    Der BGH stell­te klar, dass auch Stel­lung­nah­men medi­zi­nisch qua­li­fi­zier­ter The­ra­peu­ten ohne Fach­arzt­ti­tel aus­rei­chend sub­stan­ti­iert sein kön­nen. Es kommt ent­schei­dend auf den Inhalt und die medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on bezo­gen auf die Erkran­kung an. Ein zwin­gen­des fach­ärzt­li­ches Attest ver­lang­te das Gericht aus­drück­lich nicht.

    Bedeutung für die Zukunft der Härtefallregelung bei Eigenbedarfskündigung

    Die­ses Urteil stärkt die Rech­te von Mie­tern, die gesund­heit­li­che Här­ten gel­tend machen. Ver­mie­ter und Gerich­te müs­sen nun auch Stel­lung­nah­men psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behand­ler ohne Fach­arzt­ti­tel ernst­haft berück­sich­ti­gen. Denn auch eine begrün­de­te Eigen­be­darfs­kün­di­gung kann als Här­te­fall für die Mie­ter gewer­tet wer­den und dies unter­streicht der BGH noch einmal.

    Das Urteil setzt somit neue Maß­stä­be und könn­te künf­tig häu­fi­ger zur Ableh­nung von Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen füh­ren. Das Urteil zeigt auch, wie sen­si­bel die Abwä­gung zwi­schen den Inter­es­sen von Mie­tern und Ver­mie­tern im Här­te­fall ist. Es unter­streicht, dass Gerich­te in jedem Ein­zel­fall die gesund­heit­li­chen Risi­ken eines erzwun­ge­nen Umzugs sorg­fäl­tig prü­fen müssen.

    (BGH-Urteil v. 16.4.2025 Az. VIII ZR 270/22)