Ein neues Urteil vom BGH beschäftigt sich mit der Frage, wann Mieter einer gerechtigten Eigenbedarfskündigung widersprechen können und welche Anforderungen zur Darlegung, dass diese eine Härtefall ist gelten. Dabei geht es um die Anforderungen an ärztliche Atteste, wenn Mieter gesundheitliche Härten geltend machen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof nun Regeln auf.
Hintergrund
Seit Dezember 2006 wohnte ein Mieter in einer Wohnung in Berlin. Wegen Eigenbedarfs kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zum 31. Januar 2021. Der Mieter widersprach der Kündigung nach § 574 BGB aufgrund einer schweren Depression, die durch einen Umzug deutlich verschlechtert werden könne.
Worüber wurde gestritten?
Die Streitfrage lautete: Muss ein Härtefall zwingend mit einem fachärztlichen Attest belegt werden, oder reicht die Stellungnahme eines Therapeuten ohne Facharztqualifikation?
Urteil des Gerichts zur Eigenbedarfskündigung
Der BGH entschied zugunsten des Mieters. Die Vorinstanzen hatten ein fachärztliches Attest zwingend gefordert und deshalb die Härtefallregelung abgelehnt. Diese Entscheidung hob der BGH auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung.
Begründung des Urteils zum Härtefall
Der BGH stellte klar, dass auch Stellungnahmen medizinisch qualifizierter Therapeuten ohne Facharzttitel ausreichend substantiiert sein können. Es kommt entscheidend auf den Inhalt und die medizinische Qualifikation bezogen auf die Erkrankung an. Ein zwingendes fachärztliches Attest verlangte das Gericht ausdrücklich nicht.
Bedeutung für die Zukunft der Härtefallregelung bei Eigenbedarfskündigung
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die gesundheitliche Härten geltend machen. Vermieter und Gerichte müssen nun auch Stellungnahmen psychotherapeutischer Behandler ohne Facharzttitel ernsthaft berücksichtigen. Denn auch eine begründete Eigenbedarfskündigung kann als Härtefall für die Mieter gewertet werden und dies unterstreicht der BGH noch einmal.
Das Urteil setzt somit neue Maßstäbe und könnte künftig häufiger zur Ablehnung von Eigenbedarfskündigungen führen. Das Urteil zeigt auch, wie sensibel die Abwägung zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern im Härtefall ist. Es unterstreicht, dass Gerichte in jedem Einzelfall die gesundheitlichen Risiken eines erzwungenen Umzugs sorgfältig prüfen müssen.