• Erstattung von Detektivkosten bei Eigenbedarfsprüfung

    Die Kon­fron­ta­ti­on mit einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung stellt Mie­ter oft vor ein Dilem­ma. Die zen­tra­le Fra­ge: Ist der gel­tend gemach­te Eigen­be­darf des Ver­mie­ters echt oder nur vor­ge­scho­ben? In sol­chen Fäl­len kann die Beauf­tra­gung eines Detek­tivs zur Über­prü­fung eine mög­li­che Lösung sein. Doch wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein, damit die­se Kos­ten erstatt­bar sind?

    Eigenbedarfskündigung – ein häufiges Dilemma

    Die Unsi­cher­heit, die eine Kün­di­gung wegen Eigen­be­darfs mit sich bringt, zwingt Mie­ter oft, nach Bewei­sen zu suchen. Die Über­prü­fung der Legi­ti­mi­tät des Eigen­be­darfs ist dabei ein wesent­li­cher Schritt. Doch wie kann man das prü­fen? Was bleibt dem Mie­ter als dem Ver­mie­ter glau­ben zu schenken?

    Ein markanter Fall: Mieterin vs. Vermieter

    Ein bemer­kens­wer­ter Fall aus Ber­lin illus­triert die Pro­ble­ma­tik. Nach­dem eine Mie­te­rin auf­grund von Eigen­be­darf gekün­digt und anschlie­ßend auf Räu­mung ver­klagt wur­de, ent­schied sie sich, einen Detek­tiv zu beauf­tra­gen. Die Kos­ten dafür belie­fen sich auf rund 1.600 €. Der Detek­tiv konn­te den behaup­te­ten Eigen­be­darf wider­le­gen, was die Posi­ti­on der Mie­te­rin im Gerichts­ver­fah­ren stärkte.

    Voraussetzungen für die Erstattung von Detektivkosten

    Doch damit nicht genug, nun woll­te die Mie­te­rin ihr Kos­ten für den Pri­vat­de­tek­tiv erstat­tet haben und ver­klag­te den Ver­mie­ter. Das Land­ge­richt Ber­lin hat klar­ge­stellt, dass die Kos­ten für die Beauf­tra­gung eines Detek­tivs grund­sätz­lich erstatt­bar sind. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Mie­ter nach einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung und einer Räu­mungs­kla­ge gegen den Ver­mie­ter vor­geht. Eine ent­schei­den­de Bedin­gung ist jedoch die Vor­la­ge der ent­spre­chen­den Rechnungen.

    Die Rolle vernünftiger Kosten

    Die Detek­tiv­kos­ten müs­sen sich in einem ver­nünf­ti­gen Rah­men bewe­gen. Sie soll­ten weder die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Par­tei­en über­stei­gen noch den Streit­wert ver­nach­läs­si­gen. Zudem muss eine direk­te Bezie­hung zum Pro­zess bestehen.

    Wichtigkeit von Ermittlungsberichten und Rechnungen

    Ermitt­lungs­be­rich­te und detail­lier­te Rech­nun­gen sind für die Erstat­tung unab­ding­bar. Sie die­nen als Beleg für die Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit der auf­ge­wen­de­ten Detektivkosten.

    Der richtige Umgang mit der Situation

    Die Beauf­tra­gung eines Detek­tivs soll­te nach gründ­li­cher Über­le­gung erfol­gen. Wich­tig ist hier­bei nicht nur die Abwä­gung von Kos­ten und Nut­zen, son­dern auch die Sicher­stel­lung, dass alle rele­van­ten Unter­la­gen für eine mög­li­che Erstat­tung vor­han­den sind.

    Überlegtes Handeln ist entscheidend

    Mie­ter, die über­le­gen, einen Detek­tiv zur Über­prü­fung eines behaup­te­ten Eigen­be­darfs zu beauf­tra­gen, soll­ten dies mit Bedacht tun. Die Erstat­tungs­fä­hig­keit der Kos­ten ist an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Mit einer sorg­fäl­ti­gen Doku­men­ta­ti­on und der Vor­la­ge aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen ste­hen die Chan­cen auf eine Erstat­tung gut.

    (LG Ber­lin, 18.1.2023, 80 T 489/22)