• Gewerbemietrecht: BGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Nebenkosten

    Ein neu­es BGH-Urteil im Gewer­be­miet­recht betrifft die Umsatz­steu­er auf Neben­kos­ten und Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen bei Gewer­be­mie­tern. Der Fall betrifft ein Miet­ob­jekt in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge. Die Ver­mie­te­rin ver­mie­te­te Gewer­be­räu­me an die Mie­te­rin und ver­ein­bar­te, dass die­se neben der Grund­mie­te auch sämt­li­che Neben­kos­ten sowie die dar­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er zu zah­len hat­te. Da die Ver­mie­te­rin auf die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12a UStG ver­zich­te­te, unter­la­gen sowohl die Mie­te als auch die Neben­kos­ten der Umsatz­steu­er in Höhe von 19 %.

    Für die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung nutz­te die Ver­mie­te­rin die Jah­res­ab­rech­nung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als Grund­la­ge. Dabei erhob sie auf die umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten erneut die Umsatz­steu­er, ohne die von der WEG gezahl­te Vor­steu­er herauszurechnen.

    Umsatzsteuer, Nebenkosten, Worüber wurde gestritten?

    Die Mie­te­rin argu­men­tier­te, dass die Ver­mie­te­rin in der Neben­kos­ten­ab­rech­nung die ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er hät­te her­aus­rech­nen müs­sen, da die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht zur Regel­be­steue­rung optiert hat­te und die Haus­geld­ab­rech­nung, die als Grund­la­ge für die Neben­kos­ten­ab­rech­nung dien­te, kei­ne Umsatz­steu­er aus­wies. Dadurch habe sie zu viel gezahlt und ver­lang­te eine Rück­erstat­tung von 732,21 Euro.

    Urteil des Gerichts

    Der BGH wies die Kla­ge zurück. Die Ver­mie­te­rin durf­te die Umsatz­steu­er auf die Betriebs­kos­ten umle­gen, da dies ver­trag­lich ver­ein­bart war und sie selbst kei­ne Vor­steu­er abzie­hen konn­te. Die von der WEG gezahl­te Vor­steu­er konn­te und durf­te der Ver­mie­ter nicht herausrechnen.

    Begründung des Urteils

    • Gewer­be­mie­ter kön­nen zur Zah­lung der Umsatz­steu­er auf Mie­te und Neben­kos­ten ver­pflich­tet wer­den, wenn dies im Ver­trag gere­gelt ist.
    • Die Ver­mie­te­rin hat­te wirk­sam auf die Steu­er­be­frei­ung verzichtet.
    • Da die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht zur Regel­be­steue­rung optiert hat­te, war kei­ne sepa­ra­te Umsatz­steu­er ausweisbar.
    • Die Ver­mie­te­rin muss­te die Umsatz­steu­er nicht her­aus­rech­nen, da sie selbst kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen konnte.

    Gewerbemietrecht und Umsatzsteuer bei Nebenkosten

    Das Urteil schafft Klar­heit für Ver­mie­ter und Mie­ter gewerb­li­cher Objek­te in Wohnungseigentumsanlagen:

    • Ver­mie­ter soll­ten dar­auf ach­ten, kla­re Rege­lun­gen zur Umsatz­steu­er in Miet­ver­trä­gen zu treffen.
    • Mie­ter müs­sen prü­fen, ob sie zur Zah­lung der Umsatz­steu­er auf Betriebs­kos­ten ver­pflich­tet sind.
    • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten soll­ten über­le­gen, ob sie zur Regel­be­steue­rung optie­ren, um steu­er­li­che Nach­tei­le für Gewer­be­mie­ter zu vermeiden.

    Das BGH-Urteil ver­deut­licht, dass im Gewer­be­miet­recht ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zur Umsatz­steu­er von zen­tra­ler Bedeu­tung sind, beson­ders in Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­gen soll­ten alle Betei­lig­ten dies beach­ten, um bei den Neben­kos­ten kei­ne Über­ra­schun­gen zu erleben.

    (BGH-Urteil v. 15.1.2025 Az. XII ZR 29/24)