• Gültigkeit von WEG-Beschlüssen trotz Corona-Pandemie

    Die Coro­na-Pan­de­mie war her­aus­for­dernd. Auch für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, ihre Ver­samm­lun­gen und Beschlüs­se. Ein BGH-Urteil sorgt nun für Klar­heit über deren Gül­tig­keit von Beschlüs­sen wäh­rend der Corona-Pandemie.

    Der Tenor:

    Wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie gefass­te Beschlüs­se einer Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind nicht des­halb nich­tig, weil die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer an der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung nur durch Ertei­lung einer Voll­macht an den Ver­wal­ter teil­neh­men konnten.

    Der Fall: Versammlung in der Pandemie

    Eine Ver­wal­te­rin führ­te die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung allein durch. Die Pan­de­mie und die Kon­takt­be­schrän­kun­gen zwang sie dazu. Sie ver­trat fünf Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit Vollmacht.

    Beschlüsse gefasst, Kritik folgte

    Eini­ge Eigen­tü­mer waren unzu­frie­den. Sie zogen vor Gericht. Doch sie waren zu spät dran.

    BGH entscheidet

    Auf das Urteil vom Amts­ge­richt folg­te die Beru­fung und das Land­ge­richt sag­te Nein. Doch der BGH sah es anders. Die Kla­ge wur­de abgewiesen.

    Die Bedeutung von Präsenz

    Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen sind wich­tig. Sie müs­sen phy­sisch statt­fin­den. Doch die Pan­de­mie mach­te Aus­nah­men nötig.

    Das Dilemma der Verwalter

    Ver­wal­ter stan­den zwi­schen den Stüh­len. Woh­nungs­ei­gen­tums­recht hier, Infek­ti­ons­schutz dort. Eine schwie­ri­ge Lage.

    Vertreterversammlung als Lösung

    Nicht ide­al, aber prak­tisch. Es ermög­lich­te zumin­dest Beschlüs­se. Die­se konn­ten geprüft werden.

    Die Frage der Anfechtbarkeit

    Ob Anfech­tung mög­lich ist, bleibt offen. Die Frist war das Problem.

    Fazit: Ein pragmatischer Ansatz

    In Kri­sen­zei­ten sind Kom­pro­mis­se nötig. Das Urteil zeigt Ver­ständ­nis für die Situa­ti­on. Es bie­tet eine Grund­la­ge für die Zukunft. Das BGH-Urteil zur Gül­tig­keit von WEG-Beschlüs­sen in der Coro­na-Pan­de­mie bie­tet wich­ti­ge Ori­en­tie­rung. Es erkennt die Not­wen­dig­keit an, in Aus­nah­me­si­tua­tio­nen prag­ma­tisch zu han­deln. Für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Ver­wal­ter gibt es nun eine kla­re­re Rechtslage.

    (BGH-Urteil v. 8.3.2024 Az. V ZR 80/23)