Die Corona-Pandemie war herausfordernd. Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, ihre Versammlungen und Beschlüsse. Ein BGH-Urteil sorgt nun für Klarheit über deren Gültigkeit von Beschlüssen während der Corona-Pandemie.
Der Tenor:
Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.
Der Fall: Versammlung in der Pandemie
Eine Verwalterin führte die Eigentümerversammlung allein durch. Die Pandemie und die Kontaktbeschränkungen zwang sie dazu. Sie vertrat fünf Wohnungseigentümer mit Vollmacht.
Beschlüsse gefasst, Kritik folgte
Einige Eigentümer waren unzufrieden. Sie zogen vor Gericht. Doch sie waren zu spät dran.
BGH entscheidet
Auf das Urteil vom Amtsgericht folgte die Berufung und das Landgericht sagte Nein. Doch der BGH sah es anders. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Bedeutung von Präsenz
Eigentümerversammlungen sind wichtig. Sie müssen physisch stattfinden. Doch die Pandemie machte Ausnahmen nötig.
Das Dilemma der Verwalter
Verwalter standen zwischen den Stühlen. Wohnungseigentumsrecht hier, Infektionsschutz dort. Eine schwierige Lage.
Vertreterversammlung als Lösung
Nicht ideal, aber praktisch. Es ermöglichte zumindest Beschlüsse. Diese konnten geprüft werden.
Die Frage der Anfechtbarkeit
Ob Anfechtung möglich ist, bleibt offen. Die Frist war das Problem.
Fazit: Ein pragmatischer Ansatz
In Krisenzeiten sind Kompromisse nötig. Das Urteil zeigt Verständnis für die Situation. Es bietet eine Grundlage für die Zukunft. Das BGH-Urteil zur Gültigkeit von WEG-Beschlüssen in der Corona-Pandemie bietet wichtige Orientierung. Es erkennt die Notwendigkeit an, in Ausnahmesituationen pragmatisch zu handeln. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter gibt es nun eine klarere Rechtslage.