• Heizkostenabrechnung bei Geräteausfall: BGH eröffnet großzügigere Vergleichsmöglichkeiten

    Ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat für Auf­se­hen im Bereich der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung gesorgt. Die Fra­ge, ob § 9a der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung (Heiz­kos­tenV) nur den Ver­gleich mit Räu­men aus dem­sel­ben Haus erlaubt, wur­de dabei geklärt. Der BGH wider­sprach der bis­her vor­herr­schen­den Auf­fas­sung und eröff­ne­te einen Spiel­raum für eine groß­zü­gi­ge­re und pra­xis­ge­rech­te­re Interpretation.

    In dem ver­han­del­ten Fall ging es um eine Mai­so­nette-Dach­ge­schoss­woh­nung, bei der auf­grund feh­ler­haf­ter Wär­me­zäh­ler Schät­zun­gen für die Heiz­kos­ten vor­ge­nom­men wer­den muss­ten. Der Ver­mie­ter bezog bei der Schät­zung sowohl den Ver­brauch ver­gleich­ba­rer Räu­me im sel­ben Haus als auch in ande­ren Häu­sern des Wohn­kom­ple­xes mit ein. Die Mie­te­rin der betrof­fe­nen Woh­nung klag­te gegen die Abrech­nun­gen und die Nachzahlungsforderung.

    Die miet­recht­li­che Fach­li­te­ra­tur hat­te bis­her die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Ver­gleich­bar­keit der Räu­me gemäß § 9a Abs. 1 Heiz­kos­tenV vor­aus­setzt, dass sich die­se im sel­ben Gebäu­de befin­den wie die Räu­me, für die die Schät­zung erfolgt. Der BGH wider­sprach die­ser Auf­fas­sung und beton­te, dass § 9a Abs. 1 Heiz­kos­tenV ver­schie­de­ne gleich­ran­gi­ge Ersatz­ver­fah­ren vor­sieht. Die­se umfas­sen die Ver­gleichs­be­rech­nung mit einem frü­he­ren Abrech­nungs­zeit­raum, ver­gleich­ba­ren ande­ren Räu­men im jewei­li­gen Abrech­nungs­zeit­raum oder dem Durch­schnitts­ver­brauch des Gebäu­des. Die Aus­wahl des kon­kre­ten Ersatz­ver­fah­rens liegt im Ermes­sen des Gebäudeeigentümers.

    Der BGH stell­te klar, dass das Ziel von § 9a Heiz­kos­tenV nicht dar­in besteht, eine exak­te Ermitt­lung des Ver­brauchs sicher­zu­stel­len, son­dern eine pra­xis­ge­rech­te Lösung zu ermög­li­chen. Dabei sind gewis­se Unge­nau­ig­kei­ten, die mit der Schät­zung ein­her­ge­hen, hin­zu­neh­men. Der BGH beton­te zudem, dass das Ver­fah­ren nach § 9a Abs. 1 Heiz­kos­tenV auch in meh­re­ren auf­ein­an­der­fol­gen­den Abrech­nungs­pe­ri­oden ange­wen­det wer­den kann, sofern die Vor­aus­set­zun­gen dafür vorliegen.

    Die Ent­schei­dung des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf Mie­ter und Ver­mie­ter im Bereich der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung. Mie­ter sind nicht schutz­los, da sie die Ver­gleich­bar­keit der her­an­ge­zo­ge­nen Räu­me bestrei­ten kön­nen. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Kor­rekt­heit der Abrech­nung trägt der Vermieter.

    Das Urteil des BGH schafft Klar­heit und ermög­licht eine groß­zü­gi­ge­re Inter­pre­ta­ti­on von § 9a Heiz­kos­tenV. Es eröff­net Ver­mie­tern die Mög­lich­keit, bei Gerä­te­aus­fall oder ande­ren zwin­gen­den Grün­den auf eine brei­te­re Palet­te von Ver­gleichs­räu­men zurück­zu­grei­fen, um den antei­li­gen Ver­brauch zu ermit­teln. Dabei soll­ten objek­ti­ve Merk­ma­le wie Bau­sub­stanz, Kon­struk­ti­on, Lage, Grö­ße oder Nut­zungs­art berück­sich­tigt wer­den, um die Ver­gleich­bar­keit der Räu­me zu gewährleisten.

    Das Land­ge­richt, an das der Fall zurück­ver­wie­sen wur­de, erhält durch den BGH noch eini­ge Hand­rei­chun­gen für die erneu­te Verhandlung.

    Ins­ge­samt hat das Urteil des BGH zur Heiz­kos­ten­ab­rech­nung bei Gerä­te­aus­fall für eine pra­xis­ge­rech­te­re Aus­le­gung von § 9a Heiz­kos­tenV geführt. Es ermög­licht Ver­mie­tern eine grö­ße­re Fle­xi­bi­li­tät bei der Schät­zung des Ver­brauchs und stellt sicher, dass Mie­ter ange­mes­sen geschützt sind.

    (BGH Urteil v. 27.10.2021 Az. VIII ZR 264/19)