• Was bedeutet Indexmiete?

    Im frei­fi­nan­zier­ten Wohn­raum gibt es die Mög­lich­keit, eine Index­mie­te zu ver­ein­ba­ren. Doch was bedeu­tet eine Index­mie­te? Wel­che Vor­tei­le bringt eine Ver­ein­ba­rung über eine Index­mie­te im Miet­ver­trag mit sich? 

    Eine Index­mie­te nach § 557b BGB ist eine Form der Mie­t­an­pas­sung, bei der die Höhe der Mie­te an den Ver­brau­cher­preis­in­dex für Deutsch­land (VPI), also die Infla­ti­ons­ra­te, gekop­pelt wird. Im Miet­ver­trag wird ver­ein­bart, dass sich die Mie­te im sel­ben Ver­hält­nis ändert wie der Ver­brau­cher­preis­in­dex, der monat­lich durch das sta­tis­ti­sche Bun­des­amt ver­öf­fent­licht wird.

    Die Mie­te wird nur in dem Maß erhöht, in dem das Geld an Kauf­kraft ver­liert (Infla­ti­ons­be­rei­ni­gung). Ande­re ande­ren Ver­brau­cher­preis­in­di­ces oder Index­rei­hen dür­fen bei Wohn­raum­miet­ver­trä­gen nicht ver­wen­det wer­den. Die Miet­hö­he darf auch nicht von der Preis­ent­wick­lung von ande­ren Waren oder Dienst­leis­tun­gen abhän­gig gemacht wer­den. Eine Kopp­lung an z.B. die Bau­prei­se, die Ener­gie­prei­se, den Ölpreis o.a. wäre also nicht mög­lich. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen wür­de dazu füh­ren, dass die Index­klau­sel im Miet­ver­trag unwirk­sam wird. Die Fol­ge dar­aus wäre wie­der­um, dass der Miet­ver­trag den Rege­lun­gen für die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te § 558 BGB unterliegt.

    Ist eine Index­mie­te ver­ein­bart sind Miet­erhö­hun­gen gemäß § 558 BGB aus­ge­schlos­sen. Miet­erhö­hun­gen nach Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men gemäß § 559 BGB sind nur dann mög­lich, wenn der Ver­mie­ter die Moder­ni­sie­rung nicht zu ver­tre­ten hat, also durch eine gesetz­li­che Rege­lung dazu gezwun­gen ist. Die Pflicht zur Instal­la­ti­on von Rauch­warn­mel­dern wäre in der Ver­gan­gen­heit so ein Fall gewe­sen. Anders als bei “nor­ma­len” Miet­erhö­hun­gen lösen Index­miet­erhö­hun­gen gemäß § 557b BGB kein Son­der­kün­di­gungs­recht für den Mie­ter aus.

    Die Miet­erhö­hun­gen oder Anpas­sun­gen nach dem Index erfol­gen jedoch nicht auto­ma­tisch, der Ver­mie­ter muss die Erhö­hung gegen­über dem Mie­ter in Text­form ver­lan­gen. Eine Zustim­mung oder Erklä­rung des ande­ren Ver­trags­part­ners (des Mie­ters) ist nicht nötig. Wei­ter­hin muss trans­pa­rent auf­ge­lis­tet wer­den, wie hoch der bis­he­ri­ge Betrag war, wel­che Ver­än­de­rung nun ein­tritt und wel­cher Betrag zukünf­tig zu bezah­len ist. Ab dem über­nächs­ten Monat, nach­dem die Mit­tei­lung über die Miet­preis­än­de­rung zuge­gan­gen ist, muss dann die neue Mie­te bezahlt wer­den. Die Index­mie­te kann jedes Jahr neu ange­passt wer­den, muss aber min­des­tens ein Jahr unver­än­dert bleiben.

    Aber Ach­tung, eine Anpas­sung an den Ver­brau­cher­preis­in­dex kann auch zu einer Sen­kung der Mie­te füh­ren, wenn die Lebens­er­hal­tungs­kos­ten sin­ken. Dies scheint nicht beson­ders wahr­schein­lich zu sein, ist aber durch­aus mög­lich. Tritt der Fall ein, so kann der Mie­ter eine Absen­kung der Mie­te für sich bean­spru­chen kann.

    Fazit:

    1. Die Ver­ein­ba­rung der Index­mie­te muss immer schrift­lich erfolgen.
    2. Bezugs­punkt für die Miet­erhö­hung oder Sen­kung darf nur der vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ermit­tel­te Ver­brau­cher­preis­in­dex für Deutsch­land sein.
    3. Es muss zudem ver­ständ­lich sein, wie sich die Miet­hö­he anpasst.
    4. Kei­ne Miet­erhö­hun­gen nach §§ 558, 559 BGB möglich