Die Kaution ist immer wieder Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Ob bei Ende oder zu Beginn des Mietverhältnisses, oder auch während des Mietverhältnisses z.B. bei einem Vermieterwechsel oder wenn der Vermieter auf die Kaution zugreifen will. Der Mietvertrag sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter den uneingeschränkten Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren muss und damit dem Mieter das Eigentum und das ausschließliche Besitzrecht überlässt. Dies bedeutet für den Vermieter ein beträchtliches Risiko, z.B. durch Beschädigung der Mietsache aufgrund von unsachgemäßem Gebrauch oder auch das Risiko von Mietausfällen. Aus diesem Grund hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, sich durch Mietsicherheiten, die Sicherheitsleistung im Allgemeinen die Kaution genannt, abzusichern. Diese ermöglichen es dem Vermieter, sich bei Forderungen zumindest teilweise zu befriedigen und somit das finanzielle Risiko abzufangen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mieter nicht automatisch verpflichtet ist, eine Sicherheitsleistung – die Kaution oder Mietkaution – zu erbringen. Diese Pflicht muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Für Wohnraummietverhältnisse hat der Gesetzgeber durch § 551 BGB jedoch Grenzen für das Sicherungsbedürfnis des Vermieters festgelegt, um den Mieter als den schwächeren Vertragspartner vor Übervorteilung zu schützen. Es ist daher wichtig, dass Vermieter und Mieter diese Regelungen kennen und beachten.
Gesetzliche Höchstgrenzen für Kautionen in Wohnraummietverhältnissen
551 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Kaution für Wohnraummietverhältnisse höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettomiete ohne Betriebskostenvorauszahlung oder ‑pauschale betragen darf. Diese Höchstgrenze gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Spätere Mieterhöhungen oder Mietminderungen haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Kaution. Sollten mehrere Sicherheitsleistungen gleichzeitig geleistet werden, z.B. Barkaution und Bürgschaft, darf auch die Summe aller geleisteten Sicherheiten nicht das Dreifache der monatlichen Nettomiete überschreiten. Es gilt in diesem Fall ein Kumulationsverbot.
Während die Höhe der Kaution bei Wohnungsmietverträgen begrenzt ist, ist die Höhe der Kaution bei Gewerbemietverträgen grundsätzlich nicht begrenzt (OLG Brandenburg, Az. 3 U 78/06). Die in dem Verfahren angesprochene Höhe von 7 Monatsmieten wurde vom Gericht nicht als problematisch angesehen.
Auswirkungen einer Übersicherung bei Wohnraummietverhältnissen
Eine Übersicherung liegt vor, wenn die Sicherheitsleistung für ein Wohnraummietverhältnis das Dreifache der Nettomiete überschreitet. Dies kann passieren, wenn mehrere Arten von Sicherheitsleistungen geleistet werden. Die Folge einer Übersicherung ist jedoch nicht die Unwirksamkeit der Vertragsklausel, sondern eine Teilunwirksamkeit hinsichtlich des überschüssigen Betrags (BGH VIII ZR 86/03). Die Kautionsabrede bleibt somit bis zur Höhe von drei Monatsmieten wirksam. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den überschüssigen Betrag zu zahlen und kann diesen im Falle einer bereits geleisteten Zahlung gemäß §§ 812 ff. BGB zurückfordern.
Sollte die Sicherheitsleistung mittels Bürgschaft erbracht worden sein und weist die Bürgschaftserklärung einen höheren Betrag aus, als die gesetzlich zulässige Kautionssumme, so darf der Bürge trotzdem nur bis zur Höhe von drei Monatsmieten in Anspruch genommen werden. Der Vermieter kann keine Zinsen auf verspätet geleistete Kautionszahlungen verlangen, da gemäß § 551 Abs. 3 BGB die Zinsen der Kaution dem Mieter zustehen. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Mieter die Zinsen, die bei rechtzeitiger Zahlung der Kaution angefallen wären, zuzahlt, da bei der gesetzmäßigen Anlage der Kaution ebenfalls Zinsen erwirtschaftet worden wären, die die Sicherheitsleistung erhöht hätten. Diese “Zuzahlung” ist zusammen mit der Kautionssumme anzulegen und dem Mieter zurückzuzahlen, falls der Sicherungsfall nicht eintritt.
Verpflichtungen bei Anlage einer Barkaution
Wenn ein Vermieter eine Geldsumme als Kaution erhält, ist er gemäß § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, diese auf einem Sonderkonto (offenes Treuhandkonto) bei einem Kreditinstitut anzulegen und zu den üblichen Zinssätzen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen. Der Mieter kann bereits nach der ersten Rate einen Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage der Kaution verlangen und hat solange das Recht, weitere Raten zurückzubehalten, bis der Nachweis erbracht ist. Der Vermieter kann erst dann einen Anspruch auf die weiteren Kautionsraten geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass die Kaution ordnungsgemäß angelegt wurde. Die gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit einer in Geld geleisteten Kaution sind so strenge, um sicherzustellen, dass der Vermieter die Kaution von seinem eigenen Vermögen trennt und den Mieter im Falle einer Vermögensverschlechterung oder Insolvenz des Vermieters schützt und auch das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto ausschließt, wie dies nur bei einem offenen Treuhandkonto der Fall ist.
Die Zahlung der Kaution auf das vermietereigene Hauskonto und ihr dortiger Verbleib stellen allein noch nicht den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB dar. Dazu bedarf es der konkret vorliegenden Gefahr, dass die Kaution durch Insolvenz des Vermieters verlorengehen kann und die Rückzahlung mithin gefährdet ist. (BGH, Az. 5 StR 354/07)
Hat der Vermieter die Kaution privat verbraucht und kann deshalb nicht zurückgezahlt werden. Liegt der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB vor und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. (OLG Zweibrücken, Az. 1 Ws 47/07)
Verzinsung der Kaution
Ist die Kaution als Barkaution, also in Form einer Geldsumme hinterlegt, muss der Vermieter sie gemäß § 551 Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Dies gilt genauso für Mietverhältnisse über Gewerberäume. Nur einzelvertraglich kann bei Gewerberaum die Verzinsung ausgeschlossen werden. (BGH-Urteil v. 21.09.1994, Az. XII ZR 77/93)
Wurde die Kaution in anderen Anlageformen angelegt, stehen auch hier die Erträge dem Mieter zu. Der Vermieter haftet jedoch für die gesetzliche Mindestverzinsung. In Köln gab es den Fall, indem laut Mietvertrag, der Vermieter die Kaution von 800 DM in Aktien anlegen durfte. Der Vertrag sah zudem vor, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind. Der Vermieter sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominalbetrag auszuzahlen. Der Mietvertrag von 1960 endet 2018 nach dem Tod der Mieter, der Vermieter zahlte den Nominalwert von 800 DM aus, heute 409,03 €. Die Erben erhoben dagegen Klage und verlangten die Herausgabe der Aktien, die mittlerweile einen Kurswert von ca. 115.000 € erreicht hatten und gewannen vor dem Kölner Amtsgericht. (AG Köln Urteil v. 19.07.2022, Az. 203 C 199/21)
Schutz bei Insolvenz des Vermieters
Wenn der Vermieter insolvent ist und die Kaution ordnungsgemäß auf einem Sonderkonto angelegt hat, hat der Mieter gemäß § 47 InsO ein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse. Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Kaution bereits verbraucht hat und der Mieter sie erneut geleistet hat. Die Gläubiger des Vermieters haben grundsätzlich keinen Zugriff auf eine ordnungsgemäß angelegte Kautionssumme. Der Mieter kann sich im Falle eines unzulässigen Zugriffs mittels Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO oder Erinnerung nach § 766 ZPO wehren. Wenn der Vermieter für einen Zugriff auf die Kaution verantwortlich ist, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies ist ein deliktischer Anspruch, der gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.
Rechte des Mieters bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution durch den Vermieter
Legt der Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß an, haben Mieter das Recht, die Miete in Höhe der Kautionssumme zurückzuhalten. Sobald der Vermieter nachweisen kann, dass die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat, endet das Zurückbehaltungsrecht (BGH-Urteil v. 20.12.2007, IX ZR 132/06). Im Falle der Insolvenz des Vermieters und der nicht ordnungsgemäßen Anlage der Kaution hat der Mieter keinen Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO. Stattdessen ist der Kautionsrückforderungsanspruch eine anzumeldende Insolvenzforderung, die nicht bevorzugt behandelt wird. Der Mieter hat jedoch Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB, der von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann.
Wird dem Mieter auf Verlangen kein insolvenzsicheres Konto mitgeteilt, kann er die Kautionszahlung zurückhalten. Der Vermieter hat deswegen nicht das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Einer Aufforderung, die Kaution vorläufig in bar oder zunächst auf das vermietereigene Hauskonto zu zahlen, braucht der Mieter nicht nachzukommen. (BGH-Urteil v. 13.102010, Az. VIII ZR 98/10)
Fälligkeit der Kaution
Wann ist die Sicherheitsleistung fällig? Nach § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, die Kaution in drei Monatsraten zu bezahlen. Dies gilt auch für Kautionssparbücher oder Hinterlegungen, nicht jedoch für Bürgschaften. Die erste Rate wird bei Übergabe der Wohnung fällig, die zwei Folgeraten jeweils zusammen mit den beiden darauffolgenden Monatsmieten. Der Mieter darf die Raten nicht wegen Mängeln an den Mieträumen zurückbehalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen. Der Vermieter darf den Mieter nicht zwingen, die Kaution auf einmal zu leisten, aber der Mieter darf dies freiwillig tun. Eine Klausel, die den Mieter zur Einmalzahlung verpflichtet, führt nur zur Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung, nicht der gesamten Kautionsabrede. Der Mieter hat daher das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu bezahlen (BGH-Urteil v. 25.06.2003 VIII ZR 344/02 und BGH-Urteil v. 17.03.2004, VIII ZR 166/03).
Was passiert, wenn der Mieter die Kaution nicht oder nicht rechtzeitig erbringt?
Falls der Mieter die Sicherheitsleistung nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigern (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB), bis der Mieter die erste Kautionsrate leistet oder eine Bürgschaft stellt. Der Vermieter kann auch Klage auf Zahlung der Kaution erheben. Seit 2013 hat der Vermieter außerdem das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Verzug gerät, der der Höhe von zwei Monatsmieten entspricht § 569 Abs. 2a BGB. Eine vorherige Abmahnung mag sinnvoll sein, ist aber nicht erforderlich.
Eine ordentliche Kündigung § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch möglich, wenn der Mieter sich weigert, die Kaution zu leisten, oder über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. Unter bestimmten Umständen ist es dem Vermieter auch möglich, das Mietverhältnis außerordentliche fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB zu kündigen, wenn er aufgrund der Nichtzahlung der Kaution und anderer Umstände eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Darf der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Kaution in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, sämtliche Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis im Wege der Aufrechnung aus der Kaution zu befriedigen. Dafür müssen jedoch entweder rechtskräftig festgestellte, unstreitige oder offensichtlich begründete Forderungen vorliegen (BGH-Urteil vom 07.05.2014, VIII ZR 234/13). In Zweifelsfällen ist die Kautionsabrede der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung entgegengesetzt und daher unzulässig. Die Kaution dient der materiellen Absicherung des Vermieters und nicht der einfachen Rechtsdurchsetzung. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter dieses Recht einräumt, ist unwirksam.
Es dürfen nur Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution aufgerechnet werden, für die diese Kaution geleistet wurde. Für andere Forderungen, die nicht aus diesem Mietverhältnis stammen, darf nicht die Kaution nicht verwendet werden. In dem Fall der den BGH hier beschäftigte hatte der Vermieter Forderungen aus einem früheren Mietverhältnis, die vom damaligen Vermieter durch Abtretung auf ihn übergegangen waren, mit der Kaution aufgerechnet. Für den BGH unzulässig, weil eine Kaution zweckgebunden sich nur auf ein bestimmtes Mietverhältnis bezieht. (BGH-Urteil v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12)
Es gibt jedoch keine Pflicht für den Vermieter, sich vorrangig aus der Kaution zu befriedigen. Er kann den Mieter auch auf Leistung verklagen oder wegen Zahlungsverzugs kündigen. Der Mieter darf die Kaution nicht abwohnen und hat solange das Mietverhältnis besteht keinen Anspruch auf Rückzahlung. Er darf den Vermieter daher auch nicht auf die Kaution verweisen oder diese mit laufenden Mietzahlungen oder einer Betriebskostennachzahlung aufrechnen. Wenn der Mieter mit der Zahlung der laufenden Miete in Verzug gerät, kann er eine Kündigung durch den Vermieter nicht verhindern, indem er auf das Kautionsguthaben verweist. Es bleibt letztendlich dem Vermieter überlassen, ob er die Kaution in Anspruch nimmt.
Wenn der Vermieter die Kaution im laufenden Mietverhältnis in Anspruch genommen hat, kann er vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution verlangen, um im weiterlaufenden Mietverhältnis wieder die volle Sicherheitsleistung zur Verfügung zu haben. Wenn der Vermieter zu Unrecht behauptet, dass ihm Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen kann, kann der Mieter durch eine einstweilige Verfügung seine Unterlassungsansprüche geltend machen und so den Rückgriff auf die Kaution verhindern.
Nachdem das Mietverhältnis beendet ist kann der Vermieter Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution des Mieters aufrechnen. Das gilt auch für streitige Forderungen. (BGH-Urteil v. 24.07.2019, VIII ZR 141/17 und BGH-Urteil v. 28.10.2020, Az. VIII ZR 230/19) Eine Aufrechnung des Kautionsguthabens mit verjährten Betriebskostennachforderungen ist allerdings nicht zulässig. (BGH-Urteil v. 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14)
Was passiert beim Vermieterwechsel oder Verkauf ?
Wurde die Kaution vertragsgemäß vollständig gezahlt und an den Vermieter verpfändet, braucht nach einem Vermieterwechsel infolge Grundstücksverkaufs keine neue Kaution gezahlt werden. Wurde allerdings vom Voreigentümer die Kaution an den Mieter zurückgezahlt, kann der neue Eigentümer wieder Zahlung der Kaution verlangen. (BGH-Urteil v. 07.12.2011, Az. VIII ZR 206/10)
Der Erwerber haftet für die Rückzahlung der Kautionen gemäß § 566a BGB auch dann, wenn sie ihm vom Verkäufer gar nicht ausgehändigt wurden. Wurde das Haus allerdings vor dem 1. September 2001 veräußert, haftet der Erwerber nur, wenn ihm die Kautionen vom Verkäufer entweder ausgehändigt wurden oder er gegenüber dem Verkäufer die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat. (BGH-Urteil v. 03.09.2005, Az. VIII ZR 381/03)
Neben dem Erwerber haftet auch der ehemalige Eigentümer für die Rückzahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Bevor allerdings der ehemalige Eigentümer in Anspruch genommen wird, muss erst beim Erwerber der Anspruch geltend gemacht werden, weil gemäß § 566a BGB der Alteigentümer nur nachrangig haftet. (BGH-Urteil v. 28.09.2005, Az. VIII ZR 372/04)
Käufer und Verkäufer haften gegenüber dem Mieter für Rückzahlung der Kaution. Hat der Verkäufer die Kaution nicht an den Käufer übergeben, kann auch gegenüber ihm, dem Käufer aufgerechnet werden. Kann also der Erwerber, der neue Eigentümer und Vermieter des Hauses, die Kaution nicht an den Mieter auszahlen, weil sie ihm vom ehemaligen Eigentümer (Vermieter) nicht übergeben wurde, so kann der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch auch gegen den Verkäufer geltend machen und durchsetzen, indem er seine Forderung mit den Mietverpflichtungen gegenüber dem neuen Eigentümer aufrechnet. (OLG Hamburg, Az. 8 W 7/14) Soll eine Haftung durch den ehemaligen Vermieter ausgeschlossen sein, muss das ausdrücklich mit dem Erwerber vereinbart sein. (BGH-Urteil v. 23.01.2013, Az. VIII ZR 143/12)
Ist das Haus zwangsversteigert worden, geht wie beim Kauf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution auf den Erwerber über. Unerheblich ist, ob die Kaution insolvenzsicher vom Privatvermögen getrennt angelegt wurde oder als Teil des Privatvermögens zur Insolvenzmasse gehört. Der Erwerber ist zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet und kann anschließend als Gläubiger im Insolvenzverfahren Regress nehmen. (BGH-Urteil v. 07.03.2012, Az. XII ZR 13/10)
Endete das Mietverhältnis, bevor das Gebäude in das Eigentum des neuen Erwerbers, des neuen Vermieters übergegangen ist, kann der Mieter seine Kaution nur vom Alteigentümer zurückverlangen. (BGH-Urteil v. 04.04.2007, Az. VIII ZR 219/06)
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Muss mir mein Vermieter die Kaution bei der Wohnungsübergabe zurückbezahlen? Nein, das ist nicht notwendigerweise der Fall. Laut Gesetz habe ich als Mieter zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaution, allerdings erst dann, wenn der Vermieter abschätzen kann, ob Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen, die er mit der Kaution abdecken muss. Erst wenn das der Fall ist, ist die Rückzahlung der Kaution fällig. Wurde die Kaution in Form einer Geldsumme geleistet, dann muss sie nebst Zinsen ausgezahlt werden. Im Falle einer Bürgschaft, hat der Bürge einen Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Bei einem Kautionssparbuch habe ich Anspruch auf Herausgabe und auf die Erklärung des Vermieters, dass er auf das Pfandrecht am Sparbuch verzichtet. Falls der Vermieter die Kaution in Anspruch nimmt, muss er mir eine Abrechnung erstellen, die die Kautionssumme nebst Zinsen beinhaltet und in der er eventuelle Gegenforderungen aufrechnet.”
Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution
Falls keine Regelungen in Bezug auf die Fälligkeit der Rückzahlung der Kaution im Mietvertrag festgelegt sind, steht dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter die Rückgabe der Kaution verlangen (BGH-Urteil v. 20.07.2016, VIII ZR 263/14). Es gibt jedoch keine eindeutigen Vorschriften darüber, wie lange der Vermieter die Kaution zurückhalten darf. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Überlegungsfrist von mindestens sechs Monaten als grobe Richtlinie festgelegt, die jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls auch länger sein kann. Da die Kaution auch als Sicherheit für eventuelle Betriebskostennachzahlungen dient, ist es dem Vermieter gestattet, die Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist zurückzuhalten, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einer solchen Nachforderung kommen wird (BGH-Urteil v. 18.01.2006, VIII ZR 71/05).
Wenn jedoch keine Nachzahlungen zu erwarten sind und der Vermieter keine Schäden oder unzulässigen Veränderungen der Mietsache durch den Mieter beanstandet hat, dann ist es unter Berücksichtigung der verkürzten Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche gemäß § 548 Abs. 1 BGB in der Regel nicht zumutbar, die Kaution länger zurückzuhalten. Der Vermieter hat bis dahin genug Zeit gehabt, die Mietsache auf Schäden oder Veränderungen zu überprüfen. Die Rückzahlung der Kaution ohne Vorbehalt an den Mieter oder das Ausgeben einer Bürgschaftsurkunde oder eines Sparbuchs gilt als negatives Schuldanerkenntnis, das besagt, dass die Mietsache vertragsgemäß zurückgegeben wurde. Dadurch werden spätere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Betriebskostennachzahlungen, da dem Vermieter freisteht, ob er diese nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Kaution verrechnet oder vom Mieter die Zahlung verlangt.
Wofür darf die Kaution verwendet werden?
Als Vermieter darf man die Kaution nur für Forderungen aus dem Mietverhältnis verwenden, wie Schadensersatz für beschädigte Mietsachen, Mietzahlungen oder Betriebskostennachzahlungen. Es ist nicht gestattet, die Kaution als pauschale Abgeltung für den normalen Verschleiß der Mietsache während der Mietzeit in Anspruch zu nehmen. Während der Mietzeit darf die Kaution nur für fällige, rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen verrechnet werden. Vorrang haben immer die vertraglichen Vereinbarungen, allerdings dürfen diese nicht zum Nachteil des Mieters abweichen. Allerdings können die Parteien auch Vereinbarungen treffen, die den Mieter begünstigen. Zum Beispiel die Möglichkeit, die Kaution in mehreren Raten zu zahlen oder eine geringere Kaution zu leisten.
Besonderheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Mietverhältnisse die den Regeln für preisgebundenen Wohnraum unterliegen, haben einige Sonderregeln zur Kaution. Dies betrifft also Sozialwohnungen (öffentlich geförderter Wohnungsbau) und steuerbegünstigte Wohnungen (mit Aufwandsdarlehen/-zuschüssen geförderter Wohnungsbau). Bei preisgebundenem Wohnraum darf die Kaution, gemäß § 9 Abs. 5 WoBindG, nur für Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung vereinbart werden.