• Kaution, das Wichtigste über die Sicherheitleistungen im Mietrecht

    Die Kau­ti­on ist immer wie­der Streit­the­ma zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter. Ob bei Ende oder zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses, oder auch wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses z.B. bei einem Ver­mie­ter­wech­sel oder wenn der Ver­mie­ter auf die Kau­ti­on zugrei­fen will. Der Miet­ver­trag sieht vor, dass der Ver­mie­ter dem Mie­ter den unein­ge­schränk­ten Gebrauch der Miet­sa­che wäh­rend der Miet­zeit gewäh­ren muss und damit dem Mie­ter das Eigen­tum und das aus­schließ­li­che Besitz­recht über­lässt. Dies bedeu­tet für den Ver­mie­ter ein beträcht­li­ches Risi­ko, z.B. durch Beschä­di­gung der Miet­sa­che auf­grund von unsach­ge­mä­ßem Gebrauch oder auch das Risi­ko von Miet­aus­fäl­len. Aus die­sem Grund hat der Ver­mie­ter ein berech­tig­tes Inter­es­se, sich durch Miet­si­cher­hei­ten, die Sicher­heits­leis­tung im All­ge­mei­nen die Kau­ti­on genannt, abzu­si­chern. Die­se ermög­li­chen es dem Ver­mie­ter, sich bei For­de­run­gen zumin­dest teil­wei­se zu befrie­di­gen und somit das finan­zi­el­le Risi­ko abzufangen.

    Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass der Mie­ter nicht auto­ma­tisch ver­pflich­tet ist, eine Sicher­heits­leis­tung – die Kau­ti­on oder Miet­kau­ti­on – zu erbrin­gen. Die­se Pflicht muss aus­drück­lich im Miet­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Für Wohn­raum­miet­ver­hält­nis­se hat der Gesetz­ge­ber durch § 551 BGB jedoch Gren­zen für das Siche­rungs­be­dürf­nis des Ver­mie­ters fest­ge­legt, um den Mie­ter als den schwä­che­ren Ver­trags­part­ner vor Über­vor­tei­lung zu schüt­zen. Es ist daher wich­tig, dass Ver­mie­ter und Mie­ter die­se Rege­lun­gen ken­nen und beachten. 

    Gesetzliche Höchstgrenzen für Kautionen in Wohnraummietverhältnissen

    551 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Kau­ti­on für Wohn­raum­miet­ver­hält­nis­se höchs­tens das Drei­fa­che der auf einen Monat ent­fal­len­den Net­to­mie­te ohne Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lung oder ‑pau­scha­le betra­gen darf. Die­se Höchst­gren­ze gilt ab dem Zeit­punkt des Abschlus­ses des Miet­ver­trags. Spä­te­re Miet­erhö­hun­gen oder Miet­min­de­run­gen haben kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Höhe der Kau­ti­on. Soll­ten meh­re­re Sicher­heits­leis­tun­gen gleich­zei­tig geleis­tet wer­den, z.B. Bar­kau­ti­on und Bürg­schaft, darf auch die Sum­me aller geleis­te­ten Sicher­hei­ten nicht das Drei­fa­che der monat­li­chen Net­to­mie­te über­schrei­ten. Es gilt in die­sem Fall ein Kumulationsverbot.

    Wäh­rend die Höhe der Kau­ti­on bei Woh­nungs­miet­ver­trä­gen begrenzt ist, ist die Höhe der Kau­ti­on bei Gewer­be­miet­ver­trä­gen grund­sätz­lich nicht begrenzt (OLG Bran­den­burg, Az. 3 U 78/06). Die in dem Ver­fah­ren ange­spro­che­ne Höhe von 7 Monats­mie­ten wur­de vom Gericht nicht als pro­ble­ma­tisch angesehen.

    Auswirkungen einer Übersicherung bei Wohnraummietverhältnissen

    Eine Über­si­che­rung liegt vor, wenn die Sicher­heits­leis­tung für ein Wohn­raum­miet­ver­hält­nis das Drei­fa­che der Net­to­mie­te über­schrei­tet. Dies kann pas­sie­ren, wenn meh­re­re Arten von Sicher­heits­leis­tun­gen geleis­tet wer­den. Die Fol­ge einer Über­si­che­rung ist jedoch nicht die Unwirk­sam­keit der Ver­trags­klau­sel, son­dern eine Teil­un­wirk­sam­keit hin­sicht­lich des über­schüs­si­gen Betrags (BGH VIII ZR 86/03). Die Kau­ti­ons­ab­re­de bleibt somit bis zur Höhe von drei Monats­mie­ten wirk­sam. Der Mie­ter ist nicht ver­pflich­tet, den über­schüs­si­gen Betrag zu zah­len und kann die­sen im Fal­le einer bereits geleis­te­ten Zah­lung gemäß §§ 812 ff. BGB zurückfordern.

    Soll­te die Sicher­heits­leis­tung mit­tels Bürg­schaft erbracht wor­den sein und weist die Bürg­schafts­er­klä­rung einen höhe­ren Betrag aus, als die gesetz­lich zuläs­si­ge Kau­ti­ons­sum­me, so darf der Bür­ge trotz­dem nur bis zur Höhe von drei Monats­mie­ten in Anspruch genom­men wer­den. Der Ver­mie­ter kann kei­ne Zin­sen auf ver­spä­tet geleis­te­te Kau­ti­ons­zah­lun­gen ver­lan­gen, da gemäß § 551 Abs. 3 BGB die Zin­sen der Kau­ti­on dem Mie­ter zuste­hen. Der Ver­mie­ter kann jedoch ver­lan­gen, dass der Mie­ter die Zin­sen, die bei recht­zei­ti­ger Zah­lung der Kau­ti­on ange­fal­len wären, zuzahlt, da bei der gesetz­mä­ßi­gen Anla­ge der Kau­ti­on eben­falls Zin­sen erwirt­schaf­tet wor­den wären, die die Sicher­heits­leis­tung erhöht hät­ten. Die­se “Zuzah­lung” ist zusam­men mit der Kau­ti­ons­sum­me anzu­le­gen und dem Mie­ter zurück­zu­zah­len, falls der Siche­rungs­fall nicht eintritt.

    Verpflichtungen bei Anlage einer Barkaution

    Wenn ein Ver­mie­ter eine Geld­sum­me als Kau­ti­on erhält, ist er gemäß § 551 Abs. 3 BGB ver­pflich­tet, die­se auf einem Son­der­kon­to (offe­nes Treu­hand­kon­to) bei einem Kre­dit­in­sti­tut anzu­le­gen und zu den übli­chen Zins­sät­zen für Spar­ein­la­gen mit drei­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist zu ver­zin­sen. Der Mie­ter kann bereits nach der ers­ten Rate einen Nach­weis über die geset­zes­kon­for­me Anla­ge der Kau­ti­on ver­lan­gen und hat solan­ge das Recht, wei­te­re Raten zurück­zu­be­hal­ten, bis der Nach­weis erbracht ist. Der Ver­mie­ter kann erst dann einen Anspruch auf die wei­te­ren Kau­ti­ons­ra­ten gel­tend machen, wenn er nach­wei­sen kann, dass die Kau­ti­on ord­nungs­ge­mäß ange­legt wur­de. Die gesetz­li­chen Vor­ga­ben für den Umgang mit einer in Geld geleis­te­ten Kau­ti­on sind so stren­ge, um sicher­zu­stel­len, dass der Ver­mie­ter die Kau­ti­on von sei­nem eige­nen Ver­mö­gen trennt und den Mie­ter im Fal­le einer Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung oder Insol­venz des Ver­mie­ters schützt und auch das Pfand­recht der Ban­ken am Kau­ti­ons­kon­to aus­schließt, wie dies nur bei einem offe­nen Treu­hand­kon­to der Fall ist.

    Die Zah­lung der Kau­ti­on auf das ver­mie­ter­ei­ge­ne Haus­kon­to und ihr dor­ti­ger Ver­bleib stel­len allein noch nicht den Straf­tat­be­stand der Untreue gemäß § 266 StGB dar. Dazu bedarf es der kon­kret vor­lie­gen­den Gefahr, dass die Kau­ti­on durch Insol­venz des Ver­mie­ters ver­lo­ren­ge­hen kann und die Rück­zah­lung mit­hin gefähr­det ist. (BGH, Az. 5 StR 354/07)

    Hat der Ver­mie­ter die Kau­ti­on pri­vat ver­braucht und kann des­halb nicht zurück­ge­zahlt wer­den. Liegt der Straf­tat­be­stand der Untreue gemäß § 266 StGB vor und kann mit Geld- oder Frei­heits­stra­fe bestraft wer­den. (OLG Zwei­brü­cken, Az. 1 Ws 47/07)

    Verzinsung der Kaution

    Ist die Kau­ti­on als Bar­kau­ti­on, also in Form einer Geld­sum­me hin­ter­legt, muss der Ver­mie­ter sie gemäß § 551 Abs. 3 BGB bei einem Kre­dit­in­sti­tut zu dem für Spar­ein­la­gen mit drei­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist übli­chen Zins­satz anzu­le­gen. Dies gilt genau­so für Miet­ver­hält­nis­se über Gewer­be­räu­me. Nur ein­zel­ver­trag­lich kann bei Gewer­be­raum die Ver­zin­sung aus­ge­schlos­sen wer­den. (BGH-Urteil v. 21.09.1994, Az. XII ZR 77/93)

    Wur­de die Kau­ti­on in ande­ren Anla­ge­for­men ange­legt, ste­hen auch hier die Erträ­ge dem Mie­ter zu. Der Ver­mie­ter haf­tet jedoch für die gesetz­li­che Min­dest­ver­zin­sung. In Köln gab es den Fall, indem laut Miet­ver­trag, der Ver­mie­ter die Kau­ti­on von 800 DM in Akti­en anle­gen durf­te. Der Ver­trag sah zudem vor, dass die Akti­en nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses her­aus­zu­ge­ben sind. Der Ver­mie­ter soll­te aller­dings auch berech­tigt sein, anstel­le der Akti­en den Nomi­nal­be­trag aus­zu­zah­len. Der Miet­ver­trag von 1960 endet 2018 nach dem Tod der Mie­ter, der Ver­mie­ter zahl­te den Nomi­nal­wert von 800 DM aus, heu­te 409,03 €. Die Erben erho­ben dage­gen Kla­ge und ver­lang­ten die Her­aus­ga­be der Akti­en, die mitt­ler­wei­le einen Kurs­wert von ca. 115.000 € erreicht hat­ten und gewan­nen vor dem Köl­ner Amts­ge­richt. (AG Köln Urteil v. 19.07.2022, Az. 203 C 199/21)

    Schutz bei Insolvenz des Vermieters

    Wenn der Ver­mie­ter insol­vent ist und die Kau­ti­on ord­nungs­ge­mäß auf einem Son­der­kon­to ange­legt hat, hat der Mie­ter gemäß § 47 InsO ein Aus­son­de­rungs­recht aus der Insol­venz­mas­se. Dies gilt auch, wenn der Ver­mie­ter die Kau­ti­on bereits ver­braucht hat und der Mie­ter sie erneut geleis­tet hat. Die Gläu­bi­ger des Ver­mie­ters haben grund­sätz­lich kei­nen Zugriff auf eine ord­nungs­ge­mäß ange­leg­te Kau­ti­ons­sum­me. Der Mie­ter kann sich im Fal­le eines unzu­läs­si­gen Zugriffs mit­tels Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge gemäß § 771 ZPO oder Erin­ne­rung nach § 766 ZPO weh­ren. Wenn der Ver­mie­ter für einen Zugriff auf die Kau­ti­on ver­ant­wort­lich ist, hat der Mie­ter einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies ist ein delikt­i­scher Anspruch, der gemäß § 302 InsO von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­nom­men ist.

    Rechte des Mieters bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution durch den Vermieter

    Legt der Ver­mie­ter die Kau­ti­on nicht ord­nungs­ge­mäß an, haben Mie­ter das Recht, die Mie­te in Höhe der Kau­ti­ons­sum­me zurück­zu­hal­ten. Sobald der Ver­mie­ter nach­wei­sen kann, dass die Kau­ti­on ord­nungs­ge­mäß ange­legt hat, endet das Zurück­be­hal­tungs­recht (BGH-Urteil v. 20.12.2007, IX ZR 132/06). Im Fal­le der Insol­venz des Ver­mie­ters und der nicht ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge der Kau­ti­on hat der Mie­ter kei­nen Anspruch auf Aus­son­de­rung nach § 47 InsO. Statt­des­sen ist der Kau­ti­ons­rück­for­de­rungs­an­spruch eine anzu­mel­den­de Insol­venz­for­de­rung, die nicht bevor­zugt behan­delt wird. Der Mie­ter hat jedoch Anspruch auf Scha­dens­er­satz nach § 823 BGB, der von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­nom­men wer­den kann.

    Wird dem Mie­ter auf Ver­lan­gen kein insol­venz­si­che­res Kon­to mit­ge­teilt, kann er die Kau­ti­ons­zah­lung zurück­hal­ten. Der Ver­mie­ter hat des­we­gen nicht das Recht, das Miet­ver­hält­nis zu kün­di­gen. Einer Auf­for­de­rung, die Kau­ti­on vor­läu­fig in bar oder zunächst auf das ver­mie­ter­ei­ge­ne Haus­kon­to zu zah­len, braucht der Mie­ter nicht nach­zu­kom­men. (BGH-Urteil v. 13.102010, Az. VIII ZR 98/10)

    Fälligkeit der Kaution

    Wann ist die Sicher­heits­leis­tung fäl­lig? Nach § 551 Abs. 2 BGB ist der Mie­ter berech­tigt, die Kau­ti­on in drei Monats­ra­ten zu bezah­len. Dies gilt auch für Kau­ti­ons­spar­bü­cher oder Hin­ter­le­gun­gen, nicht jedoch für Bürg­schaf­ten. Die ers­te Rate wird bei Über­ga­be der Woh­nung fäl­lig, die zwei Fol­ge­ra­ten jeweils zusam­men mit den bei­den dar­auf­fol­gen­den Monats­mie­ten. Der Mie­ter darf die Raten nicht wegen Män­geln an den Miet­räu­men zurück­be­hal­ten oder mit Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen. Der Ver­mie­ter darf den Mie­ter nicht zwin­gen, die Kau­ti­on auf ein­mal zu leis­ten, aber der Mie­ter darf dies frei­wil­lig tun. Eine Klau­sel, die den Mie­ter zur Ein­mal­zah­lung ver­pflich­tet, führt nur zur Unwirk­sam­keit der Fäl­lig­keits­re­ge­lung, nicht der gesam­ten Kau­ti­ons­ab­re­de. Der Mie­ter hat daher das Recht, die Kau­ti­on in drei glei­chen Monats­ra­ten zu bezah­len (BGH-Urteil v. 25.06.2003 VIII ZR 344/02 und BGH-Urteil v. 17.03.2004, VIII ZR 166/03).

    Was passiert, wenn der Mieter die Kaution nicht oder nicht rechtzeitig erbringt?

    Falls der Mie­ter die Sicher­heits­leis­tung nicht oder nicht recht­zei­tig zahlt, kann der Ver­mie­ter die Woh­nungs­über­ga­be ver­wei­gern (Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 273 BGB), bis der Mie­ter die ers­te Kau­ti­ons­ra­te leis­tet oder eine Bürg­schaft stellt. Der Ver­mie­ter kann auch Kla­ge auf Zah­lung der Kau­ti­on erhe­ben. Seit 2013 hat der Ver­mie­ter außer­dem das Recht, das Miet­ver­hält­nis frist­los zu kün­di­gen, wenn der Mie­ter mit einem Betrag in Ver­zug gerät, der der Höhe von zwei Monats­mie­ten ent­spricht § 569 Abs. 2a BGB. Eine vor­he­ri­ge Abmah­nung mag sinn­voll sein, ist aber nicht erforderlich.

    Eine ordent­li­che Kün­di­gung § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auch mög­lich, wenn der Mie­ter sich wei­gert, die Kau­ti­on zu leis­ten, oder über kei­ne aus­rei­chen­den finan­zi­el­len Mit­tel ver­fügt. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es dem Ver­mie­ter auch mög­lich, das Miet­ver­hält­nis außer­or­dent­li­che frist­los nach § 543 Abs. 1 BGB zu kün­di­gen, wenn er auf­grund der Nicht­zah­lung der Kau­ti­on und ande­rer Umstän­de eine Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

    Darf der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Kaution in Anspruch nehmen?

    Grund­sätz­lich hat der Ver­mie­ter das Recht, sämt­li­che For­de­run­gen gegen den Mie­ter aus dem Miet­ver­hält­nis im Wege der Auf­rech­nung aus der Kau­ti­on zu befrie­di­gen. Dafür müs­sen jedoch ent­we­der rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te, unstrei­ti­ge oder offen­sicht­lich begrün­de­te For­de­run­gen vor­lie­gen (BGH-Urteil vom 07.05.2014, VIII ZR 234/13). In Zwei­fels­fäl­len ist die Kau­ti­ons­ab­re­de der Auf­rech­nung mit einer bestrit­te­nen For­de­rung ent­ge­gen­ge­setzt und daher unzu­läs­sig. Die Kau­ti­on dient der mate­ri­el­len Absi­che­rung des Ver­mie­ters und nicht der ein­fa­chen Rechts­durch­set­zung. Auch eine Klau­sel im Miet­ver­trag, die dem Ver­mie­ter die­ses Recht ein­räumt, ist unwirksam.

    Es dür­fen nur For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mit der Kau­ti­on auf­ge­rech­net wer­den, für die die­se Kau­ti­on geleis­tet wur­de. Für ande­re For­de­run­gen, die nicht aus die­sem Miet­ver­hält­nis stam­men, darf nicht die Kau­ti­on nicht ver­wen­det wer­den. In dem Fall der den BGH hier beschäf­tig­te hat­te der Ver­mie­ter For­de­run­gen aus einem frü­he­ren Miet­ver­hält­nis, die vom dama­li­gen Ver­mie­ter durch Abtre­tung auf ihn über­ge­gan­gen waren, mit der Kau­ti­on auf­ge­rech­net. Für den BGH unzu­läs­sig, weil eine Kau­ti­on zweck­ge­bun­den sich nur auf ein bestimm­tes Miet­ver­hält­nis bezieht. (BGH-Urteil v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12)

    Es gibt jedoch kei­ne Pflicht für den Ver­mie­ter, sich vor­ran­gig aus der Kau­ti­on zu befrie­di­gen. Er kann den Mie­ter auch auf Leis­tung ver­kla­gen oder wegen Zah­lungs­ver­zugs kün­di­gen. Der Mie­ter darf die Kau­ti­on nicht abwoh­nen und hat solan­ge das Miet­ver­hält­nis besteht kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung. Er darf den Ver­mie­ter daher auch nicht auf die Kau­ti­on ver­wei­sen oder die­se mit lau­fen­den Miet­zah­lun­gen oder einer Betriebs­kos­ten­nach­zah­lung auf­rech­nen. Wenn der Mie­ter mit der Zah­lung der lau­fen­den Mie­te in Ver­zug gerät, kann er eine Kün­di­gung durch den Ver­mie­ter nicht ver­hin­dern, indem er auf das Kau­ti­ons­gut­ha­ben ver­weist. Es bleibt letzt­end­lich dem Ver­mie­ter über­las­sen, ob er die Kau­ti­on in Anspruch nimmt.

    Wenn der Ver­mie­ter die Kau­ti­on im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis in Anspruch genom­men hat, kann er vom Mie­ter die Wie­der­auf­fül­lung der Kau­ti­on ver­lan­gen, um im wei­ter­lau­fen­den Miet­ver­hält­nis wie­der die vol­le Sicher­heits­leis­tung zur Ver­fü­gung zu haben. Wenn der Ver­mie­ter zu Unrecht behaup­tet, dass ihm For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis zuste­hen, wegen derer er sich aus der Kau­ti­on befrie­di­gen kann, kann der Mie­ter durch eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung sei­ne Unter­las­sungs­an­sprü­che gel­tend machen und so den Rück­griff auf die Kau­ti­on verhindern.

    Nach­dem das Miet­ver­hält­nis been­det ist kann der Ver­mie­ter For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mit der Kau­ti­on des Mie­ters auf­rech­nen. Das gilt auch für strei­ti­ge For­de­run­gen. (BGH-Urteil v. 24.07.2019, VIII ZR 141/17 und BGH-Urteil v. 28.10.2020, Az. VIII ZR 230/19) Eine Auf­rech­nung des Kau­ti­ons­gut­ha­bens mit ver­jähr­ten Betriebs­kos­ten­nach­for­de­run­gen ist aller­dings nicht zuläs­sig. (BGH-Urteil v. 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14)

    Was passiert beim Vermieterwechsel oder Verkauf ?

    Wur­de die Kau­ti­on ver­trags­ge­mäß voll­stän­dig gezahlt und an den Ver­mie­ter ver­pfän­det, braucht nach einem Ver­mie­ter­wech­sel infol­ge Grund­stücks­ver­kaufs kei­ne neue Kau­ti­on gezahlt wer­den. Wur­de aller­dings vom Vor­ei­gen­tü­mer die Kau­ti­on an den Mie­ter zurück­ge­zahlt, kann der neue Eigen­tü­mer wie­der Zah­lung der Kau­ti­on ver­lan­gen. (BGH-Urteil v. 07.12.2011, Az. VIII ZR 206/10)

    Der Erwer­ber haf­tet für die Rück­zah­lung der Kau­tio­nen gemäß § 566a BGB auch dann, wenn sie ihm vom Ver­käu­fer gar nicht aus­ge­hän­digt wur­den. Wur­de das Haus aller­dings vor dem 1. Sep­tem­ber 2001 ver­äu­ßert, haf­tet der Erwer­ber nur, wenn ihm die Kau­tio­nen vom Ver­käu­fer ent­we­der aus­ge­hän­digt wur­den oder er gegen­über dem Ver­käu­fer die Ver­pflich­tung zur Rück­ge­währ über­nom­men hat. (BGH-Urteil v. 03.09.2005, Az. VIII ZR 381/03)

    Neben dem Erwer­ber haf­tet auch der ehe­ma­li­ge Eigen­tü­mer für die Rück­zah­lung der Kau­ti­on bei Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses. Bevor aller­dings der ehe­ma­li­ge Eigen­tü­mer in Anspruch genom­men wird, muss erst beim Erwer­ber der Anspruch gel­tend gemacht wer­den, weil gemäß § 566a BGB der Alt­ei­gen­tü­mer nur nach­ran­gig haf­tet. (BGH-Urteil v. 28.09.2005, Az. VIII ZR 372/04)

    Käu­fer und Ver­käu­fer haf­ten gegen­über dem Mie­ter für Rück­zah­lung der Kau­ti­on. Hat der Ver­käu­fer die Kau­ti­on nicht an den Käu­fer über­ge­ben, kann auch gegen­über ihm, dem Käu­fer auf­ge­rech­net wer­den. Kann also der Erwer­ber, der neue Eigen­tü­mer und Ver­mie­ter des Hau­ses, die Kau­ti­on nicht an den Mie­ter aus­zah­len, weil sie ihm vom ehe­ma­li­gen Eigen­tü­mer (Ver­mie­ter) nicht über­ge­ben wur­de, so kann der Mie­ter sei­nen Rück­zah­lungs­an­spruch auch gegen den Ver­käu­fer gel­tend machen und durch­set­zen, indem er sei­ne For­de­rung mit den Miet­ver­pflich­tun­gen gegen­über dem neu­en Eigen­tü­mer auf­rech­net. (OLG Ham­burg, Az. 8 W 7/14) Soll eine Haf­tung durch den ehe­ma­li­gen Ver­mie­ter aus­ge­schlos­sen sein, muss das aus­drück­lich mit dem Erwer­ber ver­ein­bart sein. (BGH-Urteil v. 23.01.2013, Az. VIII ZR 143/12)

    Ist das Haus zwangs­ver­stei­gert wor­den, geht wie beim Kauf die Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung der Kau­ti­on auf den Erwer­ber über. Uner­heb­lich ist, ob die Kau­ti­on insol­venz­si­cher vom Pri­vat­ver­mö­gen getrennt ange­legt wur­de oder als Teil des Pri­vat­ver­mö­gens zur Insol­venz­mas­se gehört. Der Erwer­ber ist zur Rück­zah­lung der Kau­ti­on ver­pflich­tet und kann anschlie­ßend als Gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren Regress neh­men. (BGH-Urteil v. 07.03.2012, Az. XII ZR 13/10)

    Ende­te das Miet­ver­hält­nis, bevor das Gebäu­de in das Eigen­tum des neu­en Erwer­bers, des neu­en Ver­mie­ters über­ge­gan­gen ist, kann der Mie­ter sei­ne Kau­ti­on nur vom Alt­ei­gen­tü­mer zurück­ver­lan­gen. (BGH-Urteil v. 04.04.2007, Az. VIII ZR 219/06)

    Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

    Muss mir mein Ver­mie­ter die Kau­ti­on bei der Woh­nungs­über­ga­be zurück­be­zah­len? Nein, das ist nicht not­wen­di­ger­wei­se der Fall. Laut Gesetz habe ich als Mie­ter zwar einen Anspruch auf Rück­ge­währ der Kau­ti­on, aller­dings erst dann, wenn der Ver­mie­ter abschät­zen kann, ob For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis bestehen, die er mit der Kau­ti­on abde­cken muss. Erst wenn das der Fall ist, ist die Rück­zah­lung der Kau­ti­on fäl­lig. Wur­de die Kau­ti­on in Form einer Geld­sum­me geleis­tet, dann muss sie nebst Zin­sen aus­ge­zahlt wer­den. Im Fal­le einer Bürg­schaft, hat der Bür­ge einen Anspruch auf Rück­ga­be der Bürg­schafts­ur­kun­de. Bei einem Kau­ti­ons­spar­buch habe ich Anspruch auf Her­aus­ga­be und auf die Erklä­rung des Ver­mie­ters, dass er auf das Pfand­recht am Spar­buch ver­zich­tet. Falls der Ver­mie­ter die Kau­ti­on in Anspruch nimmt, muss er mir eine Abrech­nung erstel­len, die die Kau­ti­ons­sum­me nebst Zin­sen beinhal­tet und in der er even­tu­el­le Gegen­for­de­run­gen aufrechnet.”

    Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution

    Falls kei­ne Rege­lun­gen in Bezug auf die Fäl­lig­keit der Rück­zah­lung der Kau­ti­on im Miet­ver­trag fest­ge­legt sind, steht dem Ver­mie­ter eine ange­mes­se­ne Prü­fungs- und Über­le­gungs­frist zu. Erst nach Ablauf die­ser Frist kann der Mie­ter die Rück­ga­be der Kau­ti­on ver­lan­gen (BGH-Urteil v. 20.07.2016, VIII ZR 263/14). Es gibt jedoch kei­ne ein­deu­ti­gen Vor­schrif­ten dar­über, wie lan­ge der Ver­mie­ter die Kau­ti­on zurück­hal­ten darf. Die Recht­spre­chung hat jedoch eine Über­le­gungs­frist von min­des­tens sechs Mona­ten als gro­be Richt­li­nie fest­ge­legt, die jedoch je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls auch län­ger sein kann. Da die Kau­ti­on auch als Sicher­heit für even­tu­el­le Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen dient, ist es dem Ver­mie­ter gestat­tet, die Kau­ti­on bis zum Ablauf der Abrech­nungs­frist zurück­zu­hal­ten, wenn es wahr­schein­lich ist, dass es zu einer sol­chen Nach­for­de­rung kom­men wird (BGH-Urteil v. 18.01.2006, VIII ZR 71/05).

    Wenn jedoch kei­ne Nach­zah­lun­gen zu erwar­ten sind und der Ver­mie­ter kei­ne Schä­den oder unzu­läs­si­gen Ver­än­de­run­gen der Miet­sa­che durch den Mie­ter bean­stan­det hat, dann ist es unter Berück­sich­ti­gung der ver­kürz­ten Ver­jäh­rungs­frist von sechs Mona­ten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß § 548 Abs. 1 BGB in der Regel nicht zumut­bar, die Kau­ti­on län­ger zurück­zu­hal­ten. Der Ver­mie­ter hat bis dahin genug Zeit gehabt, die Miet­sa­che auf Schä­den oder Ver­än­de­run­gen zu über­prü­fen. Die Rück­zah­lung der Kau­ti­on ohne Vor­be­halt an den Mie­ter oder das Aus­ge­ben einer Bürg­schafts­ur­kun­de oder eines Spar­buchs gilt als nega­ti­ves Schuld­an­er­kennt­nis, das besagt, dass die Miet­sa­che ver­trags­ge­mäß zurück­ge­ge­ben wur­de. Dadurch wer­den spä­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen. Dies gilt jedoch nicht für Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen, da dem Ver­mie­ter frei­steht, ob er die­se nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses mit der Kau­ti­on ver­rech­net oder vom Mie­ter die Zah­lung verlangt.

    Wofür darf die Kaution verwendet werden?

    Als Ver­mie­ter darf man die Kau­ti­on nur für For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis ver­wen­den, wie Scha­dens­er­satz für beschä­dig­te Miet­sa­chen, Miet­zah­lun­gen oder Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen. Es ist nicht gestat­tet, die Kau­ti­on als pau­scha­le Abgel­tung für den nor­ma­len Ver­schleiß der Miet­sa­che wäh­rend der Miet­zeit in Anspruch zu neh­men. Wäh­rend der Miet­zeit darf die Kau­ti­on nur für fäl­li­ge, rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te oder unbe­strit­te­ne For­de­run­gen ver­rech­net wer­den. Vor­rang haben immer die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, aller­dings dür­fen die­se nicht zum Nach­teil des Mie­ters abwei­chen. Aller­dings kön­nen die Par­tei­en auch Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, die den Mie­ter begüns­ti­gen. Zum Bei­spiel die Mög­lich­keit, die Kau­ti­on in meh­re­ren Raten zu zah­len oder eine gerin­ge­re Kau­ti­on zu leisten.

    Besonderheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau

    Miet­ver­hält­nis­se die den Regeln für preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum unter­lie­gen, haben eini­ge Son­der­re­geln zur Kau­ti­on. Dies betrifft also Sozi­al­woh­nun­gen (öffent­lich geför­der­ter Woh­nungs­bau) und steu­er­be­güns­tig­te Woh­nun­gen (mit Auf­wands­dar­le­hen/-zuschüs­sen geför­der­ter Woh­nungs­bau). Bei preis­ge­bun­de­nem Wohn­raum darf die Kau­ti­on, gemäß § 9 Abs. 5 WoBindG, nur für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Schä­den an der Woh­nung ver­ein­bart werden.