Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sichert die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Im konkreten Fall mietete die Klägerin eine Wohnung der Beklagten und leistete eine Barkaution. Das Mietverhältnis endete und die Beklagten nahmen eine Zwischenablesung vor. Sie rechneten die geleistete Kaution ab und behielten einen Teilbetrag von 450 EUR aufgrund einer erwarteten Nachforderung aufgrund der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zurück. Die Klägerin verlangte Zahlung des einbehaltenen Kautionsbetrages. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab, der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.