Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Freigabe eines als Mietkaution an die Beklagte verpfändeten Sparguthabens haben. Im Fall ging es um einen Mietvertrag, der am 11. Dezember 1998 zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen wurde. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Kaution in Höhe von 2.790 DM gezahlt werden sollte, die durch Verpfändung eines Sparkontos erfolgte.
Die Kläger machten geltend, dass die Kautionsabrede insgesamt unwirksam sei und somit ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Sie beriefen sich dabei auf verschiedene Gesetze, die laut ihrer Auffassung verletzt worden seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab und das Landgericht lehnte die Berufung zurück, wobei es jedoch die Revision zuließ.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit dem Fall befasst und entschieden, dass die Verpfändung des Sparguthabens nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist und somit kein Freigabeanspruch gemäß § 812 BGB besteht. Er stellte fest, dass die Regelung in dem Mietvertrag zwar wegen Verstoßes gegen bestimmte Gesetze unwirksam sei, dies jedoch keine Auswirkungen auf die Verpfändung des Sparguthabens habe.
In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Verpfändung des Sparguthabens durch die Kläger freiwillig erfolgt sei und somit als wirksam anzusehen sei. Er betonte, dass die Kläger das Sparkonto freiwillig eröffnet und das Sparguthaben darauf eingezahlt hätten, obwohl sie von der Verpfändung an die Beklagte wussten. Aufgrund dessen sei kein Anspruch auf Freigabe der Kaution gegeben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes hat somit entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Sparguthabens haben und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben.