• Majorisierung bei der Verwalterbestellung – ein BGH-Urteil

    Das BGH-Urteil im Fall V ZR 215/21 mar­kiert einen wich­ti­gen Mei­len­stein für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof hat zur Fra­ge der Majo­ri­sie­rung bei der Ver­wal­ter­be­stel­lung, wenn sich ein Mehr­heits­ei­gen­tü­mer, der nicht pro­fes­sio­nel­ler Ver­wal­ter ist, gegen den Wil­len der Min­der­heit selbst zum Ver­wal­ter bestellt, geur­teilt. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die tief­grei­fen­den Aus­wir­kun­gen die­ser Ent­schei­dung auf Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, Ver­wal­ter und die gesam­te Bran­che. Die Bedeu­tung die­ses Urteils kann nicht unter­schätzt wer­den, da es neue Stan­dards für die Beschluss­fas­sung und Anfech­tungs­ver­fah­ren in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten setzt.

    Die Entscheidung

    Ent­schei­dung: Min­der­hei­ten­schutz muss gewähr­leis­tet sein. Der Beschluss über die Ver­wal­ter­be­stel­lung eines Mehr­heits­ei­gen­tü­mers kann auf­grund von Majo­ri­sie­rung anfecht­bar sein, ins­be­son­de­re wenn die Inter­es­sen der Min­der­heits­ei­gen­tü­mer nach Treu und Glau­ben und den Prin­zi­pi­en ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt wer­den. Obwohl das Stimm­recht des Mehr­heits­ei­gen­tü­mers nicht aus­ge­schlos­sen war, bedarf es einer kri­ti­schen Prü­fung sei­ner Eig­nung als Ver­wal­ter, vor allem, wenn pro­fes­sio­nel­le Alter­na­ti­ven exis­tie­ren. Zudem ist frag­lich, ob die Bestel­lung des Mehr­heits­ei­gen­tü­mers für den maxi­ma­len Zeit­raum von fünf Jah­ren ohne trif­ti­ge Grün­de den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung ent­spricht. Das Land­ge­richt muss nun unter­su­chen, ob die­se Bestel­lung im spe­zi­fi­schen Fall gegen die­se Grund­sät­ze verstößt.

    I. Hintergrund des Bundesgerichtshof-Urteils

    In dem Fall V ZR 215/21 hat­te eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft meh­re­re Beschlüs­se gefasst, dar­un­ter die Bestel­lung eines Ver­wal­ters und Rege­lun­gen bezüg­lich der Nut­zung von Gemein­schafts­ei­gen­tum. Eine Par­tei focht die­se Beschlüs­se an, und der Fall lan­de­te letzt­end­lich vor dem BGH. Der Kern des Kon­flikts lag in der Fra­ge der kor­rek­ten Beschluss­fas­sung und der Ein­hal­tung der Anfechtungsfristen.

    II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Auswirkungen

    Das BGH-Urteil stellt klar, dass Feh­ler im Zustel­lungs­ver­fah­ren, die zu einer Ver­zö­ge­rung füh­ren, nicht auto­ma­tisch der anfech­ten­den Par­tei zuzu­rech­nen sind. Die­se Ent­schei­dung hat signi­fi­kan­te Aus­wir­kun­gen auf die Fris­ten für Anfech­tungs­kla­gen und betont die Bedeu­tung einer kor­rek­ten Zustel­lung von Gerichtsdokumenten.

    III. Neue Standards für Wohnungseigentümergemeinschaften

    Das Urteil V ZR 215/21 des Bun­des­ge­richts­hofs wirft ein neu­es Licht auf die Rol­le und die Pflich­ten von Woh­nungs­ei­gen­tü­mern und Ver­wal­tern. Es unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer trans­pa­ren­ten und recht­lich ein­wand­frei­en Beschluss­fas­sung und könn­te zu einer stren­ge­ren Hand­ha­bung in Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen führen.

    IV. Langzeitfolgen für die Immobilienbranche

    Die lang­fris­ti­gen Fol­gen die­ses Urteils für die Immo­bi­li­en­bran­che sind weit­rei­chend. Es for­dert nicht nur die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten her­aus, son­dern hat auch Impli­ka­tio­nen für juris­ti­sche Bera­ter, die sich auf das Immo­bi­li­en­recht spe­zia­li­siert haben. Die Prä­ze­den­z­wir­kung die­ses Fal­les wird in zukünf­ti­gen Rechts­strei­tig­kei­ten und bei der For­mu­lie­rung von Gemein­schafts­ord­nun­gen eine wich­ti­ge Rol­le spielen.

    V. Fazit: Ein neues Kapitel in der Rechtsprechung für die Immobilienbranche

    Zusam­men­fas­send stellt das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs in der Sache V ZR 215/21 einen Wen­de­punkt in der Recht­spre­chung dar, der für alle Betei­lig­ten in der Immo­bi­li­en­bran­che von Bedeu­tung ist. Die Ent­schei­dung for­dert eine grö­ße­re Sorg­falt in der Beschluss­fas­sung und könn­te zu einer effek­ti­ve­ren und gerech­te­ren Ver­wal­tung von Woh­nungs­ei­gen­tum führen.

    (BGH Urteil v. 21.7.2023 Az. V ZR 215/21)