• Mietpreisbremse: Getrennte Mietverträge für Wohnung und Keller

    Im Jahr 2015 schlos­sen die Mie­ter getrenn­te Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und Kel­ler, die Mie­ter, im April 2016 rüg­ten die Mie­ter einen Ver­stoß gegen die Miet­preis­brem­se, wobei sie die Gesamt­mie­te für Woh­nung und Kel­ler in Höhe von 929 Euro der zuläs­si­gen orts­üb­li­che Mie­te gegen­über­stell­ten. Das aktu­el­le BGH-Urteil zur Miet­preis­brem­se klärt, wann getrenn­te Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und Kel­ler als ein­heit­li­ches Miet­ver­hält­nis betrach­tet wer­den müssen. 

    Was ist passiert?

    Am 26. Okto­ber 2015 schlos­sen Ver­mie­te­rin und Mie­ter Ver­trä­ge für eine Ber­li­ner Woh­nung sowie einen sepa­ra­ten Kel­ler­ver­schlag. Spä­ter klag­ten die Mie­ter auf Rück­zah­lung über­höh­ter Mie­ten. Das Amts­ge­richt und die 67. Kam­mer des Ber­li­ner Land­ge­richts gab der Kla­ge der Mie­ter in vol­lem Umfang statt. Der Ver­mie­ter leg­te Revi­si­on ein und der BGH gab der Kla­ge teil­wei­se statt.

    Welche Hintergründe hat das BGH-Urteil zur Mietpreisbremse?

    Für die Woh­nung wur­de eine Index­mie­te mit einer Aus­gangs­mie­te von 850 Euro net­to kalt ver­ein­bart, wäh­rend für den Kel­ler eine eigen­stän­di­ge Ver­ein­ba­rung über eine Nut­zungs­pau­scha­le von 79 Euro getrof­fen wur­de, die jähr­lich um 2,5% stieg. Kel­ler und Woh­nung befin­den sich im sel­ben Gebäu­de und wur­den am sel­ben Tag geschlossen.

    Worüber wurde gestritten?

    Die Par­tei­en strit­ten dar­über, ob Woh­nung und Kel­ler als ein­heit­li­cher Ver­trag bewer­tet wer­den muss­ten. Oder aber ob Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und Kel­ler als recht­lich selbst­stän­dig betrach­tet wer­den müs­sen, dar­aus folgt auch wel­cher Betrag für die Miet­preis­brem­se rele­vat ist. Die Woh­nungs­mie­te oder die Gesamt­mie­te für bei­de Verträge.

    Wie lautet das BGH-Urteil ?

    Der BGH ent­schied, dass Woh­nung und Kel­ler recht­lich getrenn­te Ver­trä­ge bil­den. Die Miet­preis­brem­se greift des­halb nur für die Woh­nung, nicht aber für das Kellernutzungsentgelt.

    Welche Begründung gibt das BGH-Urteil zur Mietpreisbremse?

    Die unter­schied­li­che Ver­trags­ge­stal­tung in Bezug auf Lauf­zeit, Kün­di­gungs­be­din­gun­gen und Mie­t­an­pas­sun­gen spricht klar für sepa­ra­te Ver­trä­ge. Damit gilt die Miet­preis­brem­se aus­drück­lich nur für die Wohnraummiete.

    Der BGH wört­lich “Denn die Eigen­stän­dig­keit bei­der Ver­trä­ge ergibt sich zudem aus deren ein­deu­ti­gem Wort­laut sowie aus den erheb­li­chen Abwei­chun­gen hin­sicht­lich wesent­li­cher Ver­trags­be­stand­tei­le wie Ver­trags­lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten und vor allem Gestal­tung und Ent­wick­lung des ver­ein­bar­ten Miet­ent­gelts […]  die Kel­ler­nut­zungs­ver­ein­ba­rung einen Aus­schluss der or-dent­li­chen Kün­di­gung für die Dau­er von zehn Jah­ren, der Woh­nungs­miet­ver­trag hin­ge­gen einen sol­chen ledig­lich für die Dau­er von zwei Jah­ren. Für die anschlie-ßen­de Zeit ist bei der zuerst genann­ten Ver­ein­ba­rung eine Kün­di­gung zum Ende eines jeden Monats mit einer vier­wö­chi­gen Kün­di­gungs­frist zuläs­sig, beim Woh-nungs­miet­ver­trag hin­ge­gen nur unter Ein­hal­tung der – regel­mä­ßig län­ge­ren – ge-setz­li­chen Kündigungsfrist” 

    Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil zur Mietpreisbremse für die Zukunft?

    Das Urteil macht deut­lich, dass Ver­mie­ter sepa­ra­te Ver­trä­ge für Zusatz­räu­me bewusst und rechts­si­cher gestal­ten soll­ten. Mie­ter erhal­ten mehr Klar­heit über ihre Rech­te und Pflich­ten bei getrenn­ten Miet­ver­trä­gen. Die­ses Urteil schafft Klar­heit zur getrenn­ten Behand­lung von Woh­nungs­mie­ten und Zusatz­ver­trä­gen und stärkt die Rechts­si­cher­heit, wann getrenn­te Ver­tä­ge als ein­heit­li­ches Miet­ver­hält­nis anzu­seh­nen sind.

    (BGH-Urteil v. 5.7.2023 Az. VIII ZR 94/21)