• Mietpreisbremse Urteil: BGH klärt Rechtsfragen zur Staffelmiete

    Mit dem Urteil klärt der BGH offe­ne Rechts­fra­gen zur Staf­fel­mie­te in Ver­bin­dung mit der Miet­preis­brem­se. Mie­ter und Ver­mie­ter erhal­ten wich­ti­ge Hin­wei­se zur Recht­mä­ßig­keit von Miet­staf­feln und den Fol­gen von Ver­stö­ßen gegen die Miethöhe.

    Was ist passiert? BGH-Urteil zur Mietpreisbremse bei Staffelmieten

    Der BGH hat am 27. Novem­ber 2024 ein Urteil gefällt, das die Rech­te von Mie­tern in Bezug auf über­höh­te Staf­fel­mie­ten stärkt. Im Zen­trum des Rechts­streits stand ein Miet­ver­hält­nis aus Ber­lin, bei dem die ver­ein­bar­te Staf­fel­mie­te weit über der zuläs­si­gen Höchst­mie­te nach den Regeln der Miet­preis­brem­se lag.

    Hintergründe: Staffelmiete und Berliner Mietenbegrenzungsverordnung

    Im Jahr 2020 schlos­sen die Mie­ter und die Ver­mie­te­rin einen Staf­fel­miet­ver­trag. Dabei wur­de eine jähr­li­che Erhö­hung der Net­to­kalt­mie­te ver­ein­bart, die bereits 2021 die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te um mehr als das Dop­pel­te über­stieg. Die Ber­li­ner Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung von 2020 sieht jedoch kla­re Ober­gren­zen vor, um Mie­ter in ange­spann­ten Woh­nungs­mark­ten zu schützen.

    Worüber wurde gestritten? Mietpreisbremse bei Staffelmietvereinbarungen

    Die Klä­ge­rin, eine Rechts­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft, mach­te aus abge­tre­te­nem Recht Ansprü­che der Mie­ter gel­tend. Haupt­streit­punk­te waren die Rück­for­de­rung über­höh­ter Mie­ten, die Kor­rek­tur der Staf­fel­mie­te auf den zuläs­si­gen Höchst­be­trag und die Erstat­tung vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten. Beson­ders strit­tig war, ob die Staf­fel­miet­ver­ein­ba­rung ins­ge­samt oder nur teil­wei­se unwirk­sam ist.

    Urteil des Gerichts: Mietpreisbremse bei Staffelmieten durchgesetzt

    Der BGH hob die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen auf und ent­schied zuguns­ten der Klä­ge­rin. Die For­de­run­gen der Mie­ter auf Her­ab­set­zung der Mie­te und Rück­erstat­tung über­zahl­ter Beträ­ge wur­den im Kern bestä­tigt. Das Gericht erklär­te, dass Staf­fel­mie­ten nach jeder Staf­fel indi­vi­du­ell auf ihre Recht­mä­ßig­keit geprüft wer­den müssen.

    Begründung des Urteils: Schutz der Mieterrechte

    Der BGH stell­te klar, dass Ver­mie­ter ver­pflich­tet sind, die Miet­preis­brem­se ein­zu­hal­ten, auch bei Staf­fel­miet­ver­ein­ba­run­gen. Die Mie­ter kön­nen eine dau­er­haf­te Her­ab­set­zung auf den höchst­zu­läs­si­gen Betrag ver­lan­gen, wenn die aktu­el­le Staf­fel die zuläs­si­ge Höchst­mie­te über­schrei­tet. Dies gilt unab­hän­gig von zukünf­ti­gen Miet­staf­feln, deren Recht­mä­ßig­keit eben­falls geprüft wer­den muss.

    Bedeutung für die Zukunft: Klare Regeln für Vermieter und Mieter

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen. Ver­mie­ter müs­sen künf­tig sicher­stel­len, dass sie bei Miet­ver­trä­gen die Miet­preis­brem­se nicht ver­let­zen, auch dann wenn sie ein Staf­fel­mie­te ver­ein­ba­ren, mit dem Urteil des BGH sind auch die­se Rechts­fra­gen final ent­schie­den. Mie­ter haben nun eine stär­ke­re Posi­ti­on, um über­höh­te Mie­ten anzu­fech­ten. Das Urteil zeigt auch, dass Inkas­so­dienst­leis­ter wie die Klä­ge­rin einen wich­ti­gen Bei­trag zur Durch­set­zung von Mie­ter­rech­ten leis­ten können.

    (BGH-Urteil v. 27.11.2024 Az. VIII ZR 278/23)