• Mietvertrag mit GmbH: Kann das Wohnraummietrecht greifen?

    Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat am 18. Sep­tem­ber 2024 ein Urteil gefällt, das für Klar­heit im Bereich des Miet­rechts sorgt. Im Fall ent­schied das Gericht über die Anwend­bar­keit von Wohn­raum­miet­recht auf einen Miet­ver­trag der mit einer GmbH geschlos­sen wur­de. Die Mie­te­rin, die GmbH hat­te die Woh­nung ihren Arbeit­neh­mern zu Wohn­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestellt. Die Ver­mie­te­rin kün­dig­te den Miet­ver­trag im Novem­ber 2023 ordent­lich, ohne Begrün­dung. Die Mie­te­rin mein­te, dass ein Wohn­raum­miet­ver­hält­nis bestün­de und die Ver­mie­te­rin daher ein berech­tig­tes Inter­es­se für die Kün­di­gung benötige.

    Hintergründe

    Im Zen­trum des Ver­fah­rens stand die Fra­ge, ob das Wohn­raum­miet­recht auf einen Miet­ver­trag anzu­wen­den ist, der von einer juris­ti­schen Per­son abge­schlos­sen wur­de. Die Beklag­te hat­te Wohn­räu­me gemie­tet, die an Arbeit­neh­mer wei­ter­ge­ge­ben wur­den. Der Ver­mie­ter, die Klä­ge­rin, hat­te den Ver­trag ord­nungs­ge­mäß gekün­digt, was die Beklag­te anfocht. Sie argu­men­tier­te, dass Wohn­raum­miet­recht gel­ten sol­le, wodurch ein stär­ke­rer Kün­di­gungs­schutz bestan­den hätte.

    Worüber wurde gestritten?

    Die Beklag­te ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Nut­zung der Räu­me zu Wohn­zwe­cken aus­rei­che, um das Wohn­raum­miet­recht anzu­wen­den. Die Klä­ge­rin hin­ge­gen argu­men­tier­te, dass der Ver­trag nach dem Geschäfts­raum­miet­recht zu bewer­ten sei, da die Mie­te­rin eine juris­ti­sche Per­son ist und der pri­mä­re Zweck der Anmie­tung nicht die Deckung eige­ner Wohn­be­dürf­nis­se war.

    Urteil des Gerichts

    Das Kam­mer­ge­richt ent­schied, dass der Miet­ver­trag dem Geschäfts­raum­miet­recht unter­lie­ge. Die Beru­fung der Beklag­ten wur­de zurück­ge­wie­sen. Das Gericht beton­te, dass es bei der Ein­ord­nung eines Miet­ver­hält­nis­ses auf den ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck ankommt. Für juris­ti­sche Per­so­nen ist eine Wohn­nut­zung im Sin­ne des § 549 BGB ausgeschlossen.

    Begründung des Urteils

    Das Gericht stell­te klar, dass Wohn­raum­miet­recht nur dann Anwen­dung fin­det, wenn die Räu­me zur Befrie­di­gung eige­ner Wohn­be­dürf­nis­se genutzt wer­den sol­len. Dies ist bei juris­ti­schen Per­so­nen aus­ge­schlos­sen, da die­se weder selbst woh­nen noch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge haben. Die Nut­zung der Räu­me durch Arbeit­neh­mer ändert dar­an nichts, da die Über­las­sung Teil eines Dienst­ver­trags ist und nicht auf einem eigen­stän­di­gen Miet­ver­trag beruht. Das Kam­mer­ge­richt folg­te der gefes­tig­ten Recht­spre­chung des Bundesgerichtshofs.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil schafft Klar­heit für Fäl­le, in denen juris­ti­sche Per­so­nen als Mie­ter auf­tre­ten. Es unter­streicht, dass das Geschäfts­raum­miet­recht Vor­rang hat, sofern der Miet­ver­trag (wie hier mit einer GmbH) kei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über die Anwen­dung von Wohn­raum­miet­recht ent­hält. Dies ist für Ver­mie­ter und Mie­ter von zen­tra­ler Bedeu­tung, um poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den. Für juris­ti­sche Per­so­nen bleibt es essen­zi­ell, bei Ver­trags­ab­schlüs­sen den Nut­zungs­zweck klar zu regeln.

    Das Urteil des Kam­mer­ge­richts Ber­lin zeigt ein­mal mehr die Bedeu­tung prä­zi­ser Ver­trags­ge­stal­tung. Sowohl Ver­mie­ter als auch Mie­ter soll­ten dar­auf ach­ten, ihre Rech­te und Pflich­ten klar zu defi­nie­ren, um recht­li­che Unsi­cher­hei­ten zu vermeiden.

    KG Ber­lin, 18.9.2024, Az. 8 U 40/24