• Neues BGH-Urteil zu Wohnflächenangaben: Auswirkungen auf Mieterhöhungen und Rechte von Vermietern

    Der Leit­satz:

    1. Die bei Abschluss eines Wohn­raum­miet­ver­tra­ges getrof­fe­ne Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung zur Woh­nungs­grö­ße ist – und zwar auch bei Abwei­chun­gen von bis zu 10 % – nicht geeig­net, die bei einer spä­te­ren Miet­erhö­hung zu berück­sich­ti­gen­de Grö­ße der Woh­nung durch einen von den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen abwei­chen­den fik­ti­ven Wert ver­bind­lich fest­zu­le­gen (Auf­ga­be der Senats­recht­spre­chung, zuletzt Senats­ur­teil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN). Viel­mehr ist jede im Wohn­raum­miet­ver­trag ent­hal­te­ne, von der tat­säch­li­chen Woh­nungs­grö­ße abwei­chen­de Wohn­flä­chen­an­ga­be für die Anwend­bar­keit des § 558 BGB und die nach des­sen Maß­stä­ben zu beur­tei­len­de Miet­erhö­hung ohne recht­li­che Bedeu­tung. Maß­geb­lich für den nach die­ser Bestim­mung vor­zu­neh­men­den Abgleich der begehr­ten Miet­erhö­hung mit der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ist allein die tat­säch­li­che Grö­ße der ver­mie­te­ten Wohnung.
    2. Auch in Fäl­len, in denen sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass die tat­säch­li­che Wohn­flä­che über der bis dahin von den Miet­ver­trags­par­tei­en ange­nom­me­nen oder ver­ein­bar­ten Wohn­flä­che liegt, kommt bei ein­sei­ti­gen Miet­erhö­hun­gen die Kap­pungs­gren­ze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwen­dung, zu deren Bemes­sung die zu Beginn des Ver­gleichs­zeit­raums gel­ten­de Aus­gangs­mie­te der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te gegen­über zu stel­len ist.

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem aktu­el­len Urteil vom 18. Novem­ber 2015 (VIII ZR 266/14) ent­schei­den­de Klar­stel­lun­gen zur Bedeu­tung von Wohn­flä­chen­an­ga­ben in Miet­ver­trä­gen getrof­fen. Ins­be­son­de­re betrifft dies die Anwen­dung des § 558 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) und die sich dar­aus erge­ben­den Kon­se­quen­zen für Ver­mie­ter und Mie­ter. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Hin­ter­grün­de des Urteils und ana­ly­siert sei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Immo­bi­li­en­bran­che, ins­be­son­de­re für Haus­ver­wal­ter und Vermieter.

    Das BGH-Urteil vom 18. Novem­ber 2015 (VIII ZR 266/14) hat in Bezug auf Wohn­flä­chen­an­ga­ben in Miet­ver­trä­gen für Bewe­gung in der Immo­bi­li­en­bran­che gesorgt. Ins­be­son­de­re betrifft dies die Anwen­dung des § 558 BGB, der die Grund­la­ge für Miet­erhö­hun­gen dar­stellt. Das Urteil klärt wich­ti­ge Fra­gen, die sich rund um die tat­säch­li­che Woh­nungs­grö­ße und die im Miet­ver­trag fest­ge­leg­te Flä­chen­an­ga­be ergeben.

    Hintergrund des Urteils:

    Gemäß § 558 BGB kann ein Ver­mie­ter die Zustim­mung zu einer Miet­erhö­hung bis zur orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ver­lan­gen, wenn die Mie­te seit 15 Mona­ten unver­än­dert ist. Hier­bei spiel­te bis­her die im Miet­ver­trag fest­ge­leg­te Woh­nungs­grö­ße eine ent­schei­den­de Rol­le. Das aktu­el­le Urteil des BGH stellt jedoch klar, dass eine im Miet­ver­trag fest­ge­leg­te Wohn­flä­chen­an­ga­be für die Anwend­bar­keit des § 558 BGB und die dar­auf basie­ren­de Miet­erhö­hung kei­ne recht­li­che Bedeu­tung hat, wenn die tat­säch­li­che Grö­ße der ver­mie­te­ten Woh­nung davon abweicht.

    Auswirkungen auf Mieterhöhungen:

    Die Ent­schei­dung des BGH hat zur Fol­ge, dass Ver­mie­ter bei einer Miet­erhö­hung nicht mehr die im Miet­ver­trag ange­ge­be­ne Wohn­flä­che als Grund­la­ge ver­wen­den kön­nen. Statt­des­sen ist allein die tat­säch­li­che Grö­ße der ver­mie­te­ten Woh­nung maß­geb­lich. Selbst bei Abwei­chun­gen von bis zu 10% von der im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen Wohn­flä­che ist die­se nicht geeig­net, die Grö­ße der Woh­nung für eine Miet­erhö­hung zu bestimmen.

    Kappungsgrenze bei nachträglich festgestellter größerer Wohnfläche:

    Selbst wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass die tat­säch­li­che Wohn­flä­che über der im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen liegt, fin­det die Kap­pungs­gren­ze des § 558 Abs. 3 BGB Anwen­dung. Dies bedeu­tet, dass die Miet­erhö­hung in einem bestimm­ten Rah­men begrenzt ist und nicht unbe­grenzt stei­gen kann.

    Fallbeispiel aus der Praxis:

    Das Urteil des BGH basiert auf einem kon­kre­ten Fall, in dem die Klä­ge­rin eine Miet­erhö­hung auf­grund einer Über­schrei­tung der ver­ein­bar­ten Wohn­flä­che um 33,95% ver­lang­te. Das Gericht ent­schied jedoch, dass die gesetz­li­che Kap­pungs­gren­ze nicht ein­ge­hal­ten wur­de und wies die Kla­ge ab.

    Fazit und Ausblick:

    Das BGH-Urteil schafft Klar­heit bezüg­lich der Anwen­dung des § 558 BGB in Bezug auf Wohn­flä­chen­an­ga­ben. Ver­mie­ter soll­ten bei Miet­erhö­hun­gen nun die tat­säch­li­che Grö­ße der Woh­nung berück­sich­ti­gen und die Kap­pungs­gren­ze im Auge behal­ten. Mie­ter hin­ge­gen pro­fi­tie­ren von einer stär­ke­ren recht­li­chen Posi­ti­on, ins­be­son­de­re wenn die im Miet­ver­trag ange­ge­be­ne Wohn­flä­che deut­lich von der tat­säch­li­chen abweicht.

    (BGH Urteil v. 18.11.2015 Az. VIII ZR 266/14)