Grundsätzlich gehört das Rauchen in der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (BGH-Urteil v. 28.6.2006 Az. VIII ZR 124/05). Unwesentliche Geruchsbelästigungen sind von den umliegenden Mietparteien hinzunehmen.
Unter Berücksichtigung der geltenden Nichtraucherschutzgesetze, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, ist davon auszugehen, dass das Rauchen auf dem Balkon in der Regel keine konkrete Gesundheitsgefahr für andere darstellt.
Führt jedoch ein häufiger und intensiver Zigarettenkonsum zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn, kann von diesen verlangt werden, das Rauchen zeitlich zu beschränken. In solchen Fällen sind Kompromisse zu finden – dies ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.1.2015 (Az. V ZR 110/14) entschieden, dass bei kollidierenden Interessen – etwa wenn zwei benachbarte Mieter gleichzeitig ihre Balkone nutzen möchten – Zeitfenster eingerichtet werden müssen. So ist sicherzustellen, dass beide Mieter ihre Balkone abwechselnd nutzen können: einer unbeeinträchtigt vom Rauch, der andere mit Erlaubnis zu rauchen. Die konkreten Zeiträume hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Störung des Hausfriedens – Kündigung möglich
Mit Urteil vom 18.2.2015 (Az. VIII ZR 186/14) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann, wenn es aufgrund von Zigarettengerüchen zu erheblichen Beeinträchtigungen im Treppenhaus kommt – insbesondere bei wiederholten Abmahnungen und unzureichender Lüftung durch den Mieter. Im konkreten Fall führte der tägliche Konsum von etwa 15 Zigaretten zu unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigungen im Treppenhaus. Da diese durch einfache und zumutbare Maßnahmen (z. B. Lüften über Fenster) hätten vermieden werden können, lag eine erhebliche Störung des Hausfriedens sowie eine Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflichten vor.
Schäden durch Rauchen in der Wohnung
Die Folgen des Rauchens in der Wohnung lassen sich häufig durch einfache Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren beheben. Wird jedoch durch exzessives Rauchen eine substanzielle Schädigung von Wänden oder Decken verursacht, die über normale Abnutzung hinausgeht und nicht mehr durch Schönheitsreparaturen zu beseitigen ist, kann der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet sein (BGH-Urteil v. 5.3.2008 Az. VIII ZR 37/07).
Cannabis und E‑Zigaretten – noch keine höchstrichterliche Klärung
Zur Frage des Rauchens von Cannabis oder des Konsums sogenannter E‑Zigaretten („Dampfen“) in Mietwohnungen oder auf Balkonen liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Es ist jedoch naheliegend, dass auch diese Konsumformen dem Grundsatz des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache unterfallen, sofern sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Mieter führen. Auch hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie das Verbot der Störung des Hausfriedens als maßgeblicher Maßstab.