• Rauchen in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

    Grund­sätz­lich gehört das Rau­chen in der Miet­woh­nung zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Miet­sa­che (BGH-Urteil v. 28.6.2006 Az. VIII ZR 124/05). Unwe­sent­li­che Geruchs­be­läs­ti­gun­gen sind von den umlie­gen­den Miet­par­tei­en hinzunehmen.

    Unter Berück­sich­ti­gung der gel­ten­den Nicht­rau­cher­schutz­ge­set­ze, die das Rau­chen im Frei­en grund­sätz­lich nicht ver­bie­ten, ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Rau­chen auf dem Bal­kon in der Regel kei­ne kon­kre­te Gesund­heits­ge­fahr für ande­re darstellt.

    Führt jedoch ein häu­fi­ger und inten­si­ver Ziga­ret­ten­kon­sum zu einer wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der Nach­barn, kann von die­sen ver­langt wer­den, das Rau­chen zeit­lich zu beschrän­ken. In sol­chen Fäl­len sind Kom­pro­mis­se zu fin­den – dies ergibt sich aus dem Gebot der gegen­sei­ti­gen Rücksichtnahme.

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 16.1.2015 (Az. V ZR 110/14) ent­schie­den, dass bei kol­li­die­ren­den Inter­es­sen – etwa wenn zwei benach­bar­te Mie­ter gleich­zei­tig ihre Bal­ko­ne nut­zen möch­ten – Zeit­fens­ter ein­ge­rich­tet wer­den müs­sen. So ist sicher­zu­stel­len, dass bei­de Mie­ter ihre Bal­ko­ne abwech­selnd nut­zen kön­nen: einer unbe­ein­träch­tigt vom Rauch, der ande­re mit Erlaub­nis zu rau­chen. Die kon­kre­ten Zeit­räu­me hän­gen von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

     

    Störung des Hausfriedens – Kündigung möglich

    Mit Urteil vom 18.2.2015 (Az. VIII ZR 186/14) stell­te der Bun­des­ge­richts­hof klar, dass der Ver­mie­ter ein Miet­ver­hält­nis kün­di­gen kann, wenn es auf­grund von Ziga­ret­ten­ge­rü­chen zu erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen im Trep­pen­haus kommt – ins­be­son­de­re bei wie­der­hol­ten Abmah­nun­gen und unzu­rei­chen­der Lüf­tung durch den Mie­ter. Im kon­kre­ten Fall führ­te der täg­li­che Kon­sum von etwa 15 Ziga­ret­ten zu unzu­mut­ba­ren und gesund­heits­ge­fähr­den­den Geruchs­be­läs­ti­gun­gen im Trep­pen­haus. Da die­se durch ein­fa­che und zumut­ba­re Maß­nah­men (z. B. Lüf­ten über Fens­ter) hät­ten ver­mie­den wer­den kön­nen, lag eine erheb­li­che Stö­rung des Haus­frie­dens sowie eine Ver­let­zung der miet­ver­trag­li­chen Neben­pflich­ten vor.

     

    Schäden durch Rauchen in der Wohnung

    Die Fol­gen des Rau­chens in der Woh­nung las­sen sich häu­fig durch ein­fa­che Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren wie Strei­chen oder Tape­zie­ren behe­ben. Wird jedoch durch exzes­si­ves Rau­chen eine sub­stan­zi­el­le Schä­di­gung von Wän­den oder Decken ver­ur­sacht, die über nor­ma­le Abnut­zung hin­aus­geht und nicht mehr durch Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren zu besei­ti­gen ist, kann der Mie­ter zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet sein (BGH-Urteil v. 5.3.2008 Az. VIII ZR 37/07).

    Cannabis und E‑Zigaretten – noch keine höchstrichterliche Klärung

    Zur Fra­ge des Rau­chens von Can­na­bis oder des Kon­sums soge­nann­ter E‑Zigaretten („Damp­fen“) in Miet­woh­nun­gen oder auf Bal­ko­nen liegt bis­lang kei­ne höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung vor. Es ist jedoch nahe­lie­gend, dass auch die­se Kon­sum­for­men dem Grund­satz des ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauchs der Miet­sa­che unter­fal­len, sofern sie nicht zu einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung ande­rer Mie­ter füh­ren. Auch hier gilt das Gebot der gegen­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me sowie das Ver­bot der Stö­rung des Haus­frie­dens als maß­geb­li­cher Maßstab.