Rauchwarnmelder in Immobilien – Ein Leitfaden zur Ausstattungspflicht, dem Mietrecht und Betriebskosten.
Rauchwarnmelder – sicher haben Sie Ihre Immobilie damit ausgestattet. Für alle 16 Bundesländer gilt mittlerweile die Ausstattungspflicht und dies hat auch Einfluss auf die Betriebskosten und das Mietrecht. Auch gilt, dass Rauchmelder nach zehn Jahren ausgetauscht werden müssen. In einigen Bundesländern besteht die Pflicht schon seit mehr als zehn Jahren. Und so steht aktuell vielerorts ein Austausch an.
Pflicht zum Einbau in allen Bundesländern. Rauchwarnmelder sind mehr als nur ein technisches Gadget; sie sind lebensrettende Geräte, deren Bedeutung in der Immobilienbranche nicht unterschätzt werden darf. Die Pflicht zum Einbau und zur Wartung dieser Geräte ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt und wirft sowohl für Vermieter als auch für Mieter wichtige mietrechtliche und betriebskostenrelevante Fragen auf.
Jährliche Funktionskontrolle ist ein Muss. Mindestens einmal im Jahr muss die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder kontrolliert werden. Dabei wird überprüft, ob die Geräte beschädigt oder verschmutzt und die Öffnungen frei sind. Auch ist ein Testalarm erforderlich. Der wird durch eine spezielle Prüftaste ausgelöst. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Irrtümer über die Lebensdauer. Viele meinen: Solange das Gerät diesen Test besteht, ist alles in Ordnung. Doch das ist ein Irrtum. Denn nach DIN 14676 ist die Einsatzdauer von Rauchwarnmeldern befristet.
Austausch nach zehn Jahren. Auch wenn die Geräte noch funktionieren: Zehn Jahre nach Inbetriebnahme ist Schluss und die Rauchwarnmelder müssen ausgetauscht werden. In einigen Fällen sogar noch eher – wenn das vom Hersteller so vorgesehen ist.
Datum des Einbaus ermitteln. Lässt sich das Datum des Einbaus nicht mehr genau bestimmen, können Sie es am Gerät oder an seiner Innenseite ablesen. Entweder ist dort das Datum der Installation vermerkt oder das vorgesehene Austauschdatum.
Wer trägt die Verantwortung für den Austausch?
Vermieterpflichten. Als Vermieterin oder Vermieter sind Sie für den fristgerechten Austausch der Geräte in Ihrer Immobilie verantwortlich. Die Kosten dafür übernehmen auch Sie. Eine Ankündigungsfrist für den Austausch gibt es in diesem Fall nicht. Bitte denken Sie aber dennoch rechtzeitig daran, Ihre Mieterinnen und Mieter zu informieren, um Zutritt zu den Wohnungen zu erhalten.
Die lebensrettende Rolle der Rauchwarnmelder. Rauchwarnmelder werden leicht unterschätzt. Die Geräte gibt es günstig im Baumarkt. Man kann sie problemlos an der Zimmerdecke installieren. Dabei gerät aber in Vergessenheit, wie wichtig diese Geräte sind. Sie können Leben retten. Und wenn sie nicht richtig funktionieren, weil sie falsch montiert oder nicht ausreichend kontrolliert wurden oder sie das Austauschdatum überschritten haben, dann gibt es Probleme mit der Versicherung, die für den Schaden aufkommen soll.
Miete für Rauchwarnmelder und Betriebskosten
Umlagefähigkeit von Rauchwarnmelderkosten. Die Kosten für Rauchwarnmelder, insbesondere bei Neuinstallationen, sind vom Vermieter zu tragen. Es mag überraschen, denn bei den Strom‑, Gas- und Wasserzählern dürfen die Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegt werden. Doch bei Rauchwarnmeldern, gilt das nicht, umlagefähig sind jedoch die Kosten Wartungskosten (BGH Urt. v. 11.5.2022 Az. VIII ZR 379/20 & BGH Urt v. 5.10.2022 – VIII ZR 117/21).