• Rauchwarnmelder: Ein Leitfaden zu Mietrecht und Betriebskosten

    Rauch­warn­mel­der in Immo­bi­li­en – Ein Leit­fa­den zur Aus­stat­tungs­pflicht, dem Miet­recht und Betriebskosten.

    Rauch­warn­mel­der – sicher haben Sie Ihre Immo­bi­lie damit aus­ge­stat­tet. Für alle 16 Bun­des­län­der gilt mitt­ler­wei­le die Aus­stat­tungs­pflicht und dies hat auch Ein­fluss auf die Betriebs­kos­ten und das Miet­recht. Auch gilt, dass Rauch­mel­der nach zehn Jah­ren aus­ge­tauscht wer­den müs­sen. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht die Pflicht schon seit mehr als zehn Jah­ren. Und so steht aktu­ell vie­ler­orts ein Aus­tausch an.

    Pflicht zum Ein­bau in allen Bun­des­län­dern. Rauch­warn­mel­der sind mehr als nur ein tech­ni­sches Gad­get; sie sind lebens­ret­ten­de Gerä­te, deren Bedeu­tung in der Immo­bi­li­en­bran­che nicht unter­schätzt wer­den darf. Die Pflicht zum Ein­bau und zur War­tung die­ser Gerä­te ist in den jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nun­gen der Bun­des­län­der gere­gelt und wirft sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mie­ter wich­ti­ge miet­recht­li­che und betriebs­kos­ten­re­le­van­te Fra­gen auf.

    Jähr­li­che Funk­ti­ons­kon­trol­le ist ein Muss. Min­des­tens ein­mal im Jahr muss die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Rauch­warn­mel­der kon­trol­liert wer­den. Dabei wird über­prüft, ob die Gerä­te beschä­digt oder ver­schmutzt und die Öff­nun­gen frei sind. Auch ist ein Testalarm erfor­der­lich. Der wird durch eine spe­zi­el­le Prüf­tas­te aus­ge­löst. Die Ergeb­nis­se müs­sen doku­men­tiert werden.

    Irr­tü­mer über die Lebens­dau­er. Vie­le mei­nen: Solan­ge das Gerät die­sen Test besteht, ist alles in Ord­nung. Doch das ist ein Irr­tum. Denn nach DIN 14676 ist die Ein­satz­dau­er von Rauch­warn­mel­dern befristet.

    Aus­tausch nach zehn Jah­ren. Auch wenn die Gerä­te noch funk­tio­nie­ren: Zehn Jah­re nach Inbe­trieb­nah­me ist Schluss und die Rauch­warn­mel­der müs­sen aus­ge­tauscht wer­den. In eini­gen Fäl­len sogar noch eher – wenn das vom Her­stel­ler so vor­ge­se­hen ist.

    Datum des Ein­baus ermit­teln. Lässt sich das Datum des Ein­baus nicht mehr genau bestim­men, kön­nen Sie es am Gerät oder an sei­ner Innen­sei­te able­sen. Ent­we­der ist dort das Datum der Instal­la­ti­on ver­merkt oder das vor­ge­se­he­ne Austauschdatum.

    Wer trägt die Verantwortung für den Austausch?

    Ver­mie­ter­pflich­ten. Als Ver­mie­te­rin oder Ver­mie­ter sind Sie für den frist­ge­rech­ten Aus­tausch der Gerä­te in Ihrer Immo­bi­lie ver­ant­wort­lich. Die Kos­ten dafür über­neh­men auch Sie. Eine Ankün­di­gungs­frist für den Aus­tausch gibt es in die­sem Fall nicht. Bit­te den­ken Sie aber den­noch recht­zei­tig dar­an, Ihre Mie­te­rin­nen und Mie­ter zu infor­mie­ren, um Zutritt zu den Woh­nun­gen zu erhalten.

    Die lebens­ret­ten­de Rol­le der Rauch­warn­mel­der. Rauch­warn­mel­der wer­den leicht unter­schätzt. Die Gerä­te gibt es güns­tig im Bau­markt. Man kann sie pro­blem­los an der Zim­mer­de­cke instal­lie­ren. Dabei gerät aber in Ver­ges­sen­heit, wie wich­tig die­se Gerä­te sind. Sie kön­nen Leben ret­ten. Und wenn sie nicht rich­tig funk­tio­nie­ren, weil sie falsch mon­tiert oder nicht aus­rei­chend kon­trol­liert wur­den oder sie das Aus­tausch­da­tum über­schrit­ten haben, dann gibt es Pro­ble­me mit der Ver­si­che­rung, die für den Scha­den auf­kom­men soll.

    Miete für Rauchwarnmelder und Betriebskosten

    Umla­ge­fä­hig­keit von Rauch­warn­mel­der­kos­ten. Die Kos­ten für Rauch­warn­mel­der, ins­be­son­de­re bei Neu­in­stal­la­tio­nen, sind vom Ver­mie­ter zu tra­gen. Es mag über­ra­schen, denn bei den Strom‑, Gas- und Was­ser­zäh­lern dür­fen die Kos­ten auf die Mie­te­rin­nen und Mie­ter umlegt wer­den. Doch bei Rauch­warn­mel­dern, gilt das nicht, umla­ge­fä­hig sind jedoch die Kos­ten War­tungs­kos­ten (BGH Urt. v. 11.5.2022 Az. VIII ZR 379/20 & BGH Urt v. 5.10.2022 – VIII ZR 117/21).