• Rechte und Pflichten bei der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Hintergrundüberprüfung des Mieters: Ein berechtigtes Anliegen des Vermieters

    Ver­mie­ter haben ein legi­ti­mes Inter­es­se dar­an, die Zuver­läs­sig­keit poten­zi­el­ler Mie­ter zu über­prü­fen. Dies umfasst die pünkt­li­che Miet­zah­lung in vor­he­ri­gen Miet­ver­hält­nis­sen sowie das Ver­hal­ten des Mie­ters bezüg­lich des Haus­frie­dens. Stö­run­gen kön­nen den Ver­mie­ter zu Maß­nah­men gegen­über ande­ren Mie­tern ver­an­las­sen und berech­ti­gen mög­li­cher­wei­se zu Mietminderungen.

    Es ist üblich und zuläs­sig, dass Ver­mie­ter Infor­ma­tio­nen über die Per­son und Anschrift des Vor­ver­mie­ters, die Dau­er des vor­an­ge­gan­ge­nen Miet­ver­hält­nis­ses und die Erfül­lung miet­ver­trag­li­cher Pflich­ten erfra­gen. Eben­so sind Fra­gen nach den finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen des Mie­ters erlaubt, um des­sen Boni­tät und Zuver­läs­sig­keit ein­zu­schät­zen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Mie­ter haben kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Miet­schul­den­frei­heits­be­schei­ni­gung vom frü­he­ren Ver­mie­ter. Sie kön­nen jedoch eine Quit­tung für gezahl­te Mie­ten gemäß § 368 BGB anfor­dern. Der frü­he­re Mie­ter ist auch nicht ver­pflich­tet, zusätz­li­che Beschei­ni­gun­gen aus­zu­stel­len oder Aus­künf­te über das Miet­ver­hält­nis zu geben.

    Bedeutung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Die­se Beschei­ni­gung ist mehr als eine Bestä­ti­gung der Miet­zah­lun­gen. Sie kann auch eine Erklä­rung des Ver­mie­ters sein, dass der Mie­ter kei­ne Schul­den hat und nichts mehr schul­det, ein­schließ­lich mög­li­cher Miet- und Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen (BGH-Urteil, 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08).

    Konsequenzen einer gefälschten Vormieterbescheinigung

    Die Vor­la­ge einer gefälsch­ten Vor­mie­ter­be­schei­ni­gung ist eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung und kann zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses füh­ren. Die­se Maß­nah­me muss jedoch zeit­nah nach Ent­de­ckung der Fäl­schung erfol­gen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).

    Achtung bei Falschauskünften des Vermieters

    Ein frü­he­rer Ver­mie­ter darf kei­ne fal­schen oder irre­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen über einen Mie­ter ver­brei­ten. Sol­che Falschaus­künf­te kön­nen zu Scha­den­er­satz­an­sprü­chen füh­ren (§ 826 BGB bei vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädigung).