Hintergrundüberprüfung des Mieters: Ein berechtigtes Anliegen des Vermieters
Vermieter haben ein legitimes Interesse daran, die Zuverlässigkeit potenzieller Mieter zu überprüfen. Dies umfasst die pünktliche Mietzahlung in vorherigen Mietverhältnissen sowie das Verhalten des Mieters bezüglich des Hausfriedens. Störungen können den Vermieter zu Maßnahmen gegenüber anderen Mietern veranlassen und berechtigen möglicherweise zu Mietminderungen.
Es ist üblich und zulässig, dass Vermieter Informationen über die Person und Anschrift des Vorvermieters, die Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und die Erfüllung mietvertraglicher Pflichten erfragen. Ebenso sind Fragen nach den finanziellen Verhältnissen des Mieters erlaubt, um dessen Bonität und Zuverlässigkeit einzuschätzen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Mieter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom früheren Vermieter. Sie können jedoch eine Quittung für gezahlte Mieten gemäß § 368 BGB anfordern. Der frühere Mieter ist auch nicht verpflichtet, zusätzliche Bescheinigungen auszustellen oder Auskünfte über das Mietverhältnis zu geben.
Bedeutung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist mehr als eine Bestätigung der Mietzahlungen. Sie kann auch eine Erklärung des Vermieters sein, dass der Mieter keine Schulden hat und nichts mehr schuldet, einschließlich möglicher Miet- und Betriebskostennachzahlungen (BGH-Urteil, 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08).
Konsequenzen einer gefälschten Vormieterbescheinigung
Die Vorlage einer gefälschten Vormieterbescheinigung ist eine erhebliche Pflichtverletzung und kann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Diese Maßnahme muss jedoch zeitnah nach Entdeckung der Fälschung erfolgen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).
Achtung bei Falschauskünften des Vermieters
Ein früherer Vermieter darf keine falschen oder irreführenden Informationen über einen Mieter verbreiten. Solche Falschauskünfte können zu Schadenersatzansprüchen führen (§ 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung).