• Rechtliche Aspekte beim Tod des Mieters

    Der “Tod des Mie­ters” führt oft zu Unsi­cher­hei­ten in Bezug auf das Miet­ver­hält­nis. Durch den Tod des Mie­ters endet das Miet­ver­hält­nis nicht auto­ma­tisch, wie auch beim Tod des Ver­mie­ters endet nicht der Miet­ver­trag. Die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses folgt den Regeln gemäß §§ 563 ff. BGB, die den Kreis und Rei­hen­fol­ge der ein­tritts­be­rech­tig­ten Per­so­nen (§ 563 BGB), den über­le­ben­den Mit­mie­tern (§ 563a BGB) oder dem Erben des Ver­stor­be­nen (§ 564 BGB) festlegt.

    Fortführung des Mietverhältnisses

    Durch den Tod des Mie­ters endet das Miet­ver­hält­nis nicht auto­ma­tisch. Statt­des­sen wird es mit den ein­tritts­be­rech­tig­ten Per­so­nen fort­ge­setzt. Dazu zäh­len Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner bzw. Per­so­nen, die mit dem Mie­ter einen gemein­sa­men Haus­halt füh­ren, über­le­ben­de Mit­mie­ter (§ 563a BGB) oder der Erbe des Ver­stor­be­nen (§ 564 BGB).

    Ehegatte, Lebenspartner und Kinder als Eintrittsberechtigte

    Nach §§ 563 und 563a BGB kön­nen Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Kin­der des Ver­stor­be­nen, die bis zu des­sen Tod einen gemein­sa­men Haus­halt geführt haben, in das Miet­ver­hält­nis ein­tre­ten. Dies gilt auch, wenn sie den Miet­ver­trag nicht unter­zeich­net haben. Bei dau­er­haf­ter Tren­nung oder rechts­kräf­ti­ger Schei­dung ent­fällt die­ses Recht jedoch, es wird kein gemein­sa­mer Haus geführt, dies gilt auch für Untermieter.

    Rechtswirkung des Eintritts

    Der Ein­tritt in das Miet­ver­hält­nis erfolgt auto­ma­tisch kraft Geset­zes. Der Ein­tritts­be­rech­tig­te wird sofort zum neu­en Ver­trags­part­ner des Ver­mie­ters, unab­hän­gig davon, ob er vom Tod des Mie­ters Kennt­nis hat.

    Ablehnungsrecht des Eintrittsberechtigten

    Gemäß § 563 Abs. 3 BGB hat der Ein­tritts­be­rech­tig­te das Recht, inner­halb eines Monats nach Kennt­nis­er­lan­gung vom Tod des Mie­ters das Miet­ver­hält­nis abzu­leh­nen. Die­se Ableh­nung kann form­los erfolgen.

    Rechtsfolgen der Ablehnung

    Lehnt der Berech­tig­te den Ein­tritt frist­ge­mäß ab, gilt die­ser rück­wir­kend als nicht erfolgt. Soll­te kein Berech­tig­ter das Miet­ver­hält­nis fort­set­zen wol­len, gilt es gemäß § 564 BGB auto­ma­tisch mit dem Erben als fortgesetzt.

    Haftung und Mietsicherheit

    Nach § 563b BGB haf­ten Ein­tritts­be­rech­tig­ter und Erbe gesamt­schuld­ne­risch für die bis zum Tod ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten des Mie­ters. Der Ver­mie­ter kann zudem eine Miet­si­cher­heit ver­lan­gen, wenn der ver­stor­be­ne Mie­ter kei­ne geleis­tet hat­te. Umge­kehrt geht auch das Recht auf Rück­zah­lung der Kau­ti­on auf den ein­ge­tre­te­nen Mie­ter über.

    Kündigungsrecht des Vermieters

    Gemäß § 563 Abs. 4 BGB kann der Ver­mie­ter dem Ein­tritts­be­rech­tig­ten außer­or­dent­lich kün­di­gen, wenn ein wich­ti­ger Grund in der Per­son des Ein­tritts­be­rech­tig­ten vor­liegt. Die Kün­di­gungs­frist beträgt auch hier nur drei Monate.

    Fortsetzung mit überlebendem Mieter

    Bei meh­re­ren Mie­tern wird das Miet­ver­hält­nis beim Tod eines Mie­ters auto­ma­tisch mit dem über­le­ben­den Mit­mie­ter fort­ge­setzt (§ 563a BGB). Der über­le­ben­de Mie­ter hat ein außer­or­dent­li­ches Kündigungsrecht.

    Fortsetzung mit dem Erben

    Ist kein Ein­tritts­be­rech­tig­ter vor­han­den, wird das Miet­ver­hält­nis mit dem Erben fort­ge­setzt (§ 564 BGB). Sowohl Erbe als auch Ver­mie­ter haben ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Dies muss inner­halb 1 Monats ab Kennt­nis­nah­me erklärt wer­den. Anders als bei § 563 BGB benö­tigt der Ver­mie­ter für die­se Kün­di­gung kei­nen Grund.