In der Welt des Rechts sind Formvorschriften von entscheidender Bedeutung, da sie die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen und rechtlichen Erklärungen bestimmen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind zwei wesentliche Formvorschriften festgelegt: die Schriftform und die Textform. Diese Formvorschriften, definiert in den §§ 126 und 126b BGB, haben spezifische Anforderungen und Anwendungen, die sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Kontext eine wichtige Rolle spielen. In diesem Überblick erläutern wir die Unterschiede und Anforderungen beider Formen, um ein klares Verständnis dafür zu schaffen, wie sie in der Praxis umgesetzt werden.
Die Schriftform gemäß § 126 BGB
Anforderungen: Die Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfordert, dass der Vertrag als eine einheitliche Urkunde erstellt wird. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde eigenhändig unterschreiben müssen.
Einheitlichkeit der Urkunde: Wenn ein Vertrag aus mehreren Seiten besteht, müssen diese entweder physisch miteinander verbunden sein oder es muss aus dem Inhalt des Vertrages erkennbar sein, dass alle Seiten zusammengehören. Dies kann durch fortlaufende Seitenzahlen (Paginierung), fortlaufenden Wortlaut oder andere erkennbare Verbindungen erfolgen. Bei Anhängen oder Nachträgen zum Vertrag muss ebenso eindeutig erkennbar sein, dass diese Teil der Vertragsurkunde sind, idealerweise durch eine eindeutig zuzuordnende Nummerierung.
Eigenhändige Unterschrift: Es ist erforderlich, dass beide Parteien auf derselben Urkunde eigenhändig unterschreiben. Jede Partei nur auf ihrer Ausfertigung des Vertrages zu unterschreiben, ist nicht ausreichend. Zudem gilt ein Firmensiegel oder Firmenstempel nicht als Ersatz für eine eigenhändige Unterschrift.
Die Textform gemäß § 126b BGB
Anforderungen: Bei der Textform nach § 126b BGB geht es um die Wiedergabe in Schriftzeichen. Die Erklärung muss dabei in einer Weise abgeschlossen werden, die den Abschluss der Erklärung erkennbar macht. Dies kann beispielsweise durch die Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer erkennbarer Weise geschehen. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich.
Elektronische Übermittlung: Erklärungen, die in Textform abgefasst sind, können elektronisch übermittelt werden. Dies umfasst beispielsweise Übermittlungen per Fax oder E‑Mail.
Beispiel aus dem Mietrecht: Wenn ein Vertreter, wie beispielsweise ein Hausverwalter, die Erklärung abgibt, muss nach § 174 BGB eine vom Vermieter eigenhändig unterschriebene Vollmacht vorgelegt werden. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dem Mieter das Vertretungsverhältnis bekannt ist.
Fazit
Die Schriftform und Textform sind wichtige rechtliche Anforderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die für verschiedene Arten von Verträgen und Erklärungen relevant sind. Während die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift auf einer einheitlichen Urkunde erfordert, ist die Textform flexibler und erlaubt auch elektronische Übermittlungen ohne eigenhändige Unterschrift. Es ist essenziell, diese Formvorschriften zu verstehen und zu beachten, um die Gültigkeit rechtlicher Dokumente sicherzustellen.