• Schriftform und Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erklärt

    In der Welt des Rechts sind Form­vor­schrif­ten von ent­schei­den­der Bedeu­tung, da sie die Gül­tig­keit und Durch­setz­bar­keit von Ver­trä­gen und recht­li­chen Erklä­run­gen bestim­men. Im deut­schen Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) sind zwei wesent­li­che Form­vor­schrif­ten fest­ge­legt: die Schrift­form und die Text­form. Die­se Form­vor­schrif­ten, defi­niert in den §§ 126 und 126b BGB, haben spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen und Anwen­dun­gen, die sowohl im pri­va­ten als auch im geschäft­li­chen Kon­text eine wich­ti­ge Rol­le spie­len. In die­sem Über­blick erläu­tern wir die Unter­schie­de und Anfor­de­run­gen bei­der For­men, um ein kla­res Ver­ständ­nis dafür zu schaf­fen, wie sie in der Pra­xis umge­setzt werden.

    Die Schriftform gemäß § 126 BGB

    Anfor­de­run­gen: Die Schrift­form im Sin­ne des § 126 BGB erfor­dert, dass der Ver­trag als eine ein­heit­li­che Urkun­de erstellt wird. Das bedeu­tet, dass bei­de Ver­trags­par­tei­en auf der­sel­ben Urkun­de eigen­hän­dig unter­schrei­ben müssen.

    Ein­heit­lich­keit der Urkun­de: Wenn ein Ver­trag aus meh­re­ren Sei­ten besteht, müs­sen die­se ent­we­der phy­sisch mit­ein­an­der ver­bun­den sein oder es muss aus dem Inhalt des Ver­tra­ges erkenn­bar sein, dass alle Sei­ten zusam­men­ge­hö­ren. Dies kann durch fort­lau­fen­de Sei­ten­zah­len (Pagi­nie­rung), fort­lau­fen­den Wort­laut oder ande­re erkenn­ba­re Ver­bin­dun­gen erfol­gen. Bei Anhän­gen oder Nach­trä­gen zum Ver­trag muss eben­so ein­deu­tig erkenn­bar sein, dass die­se Teil der Ver­trags­ur­kun­de sind, idea­ler­wei­se durch eine ein­deu­tig zuzu­ord­nen­de Nummerierung.

    Eigen­hän­di­ge Unter­schrift: Es ist erfor­der­lich, dass bei­de Par­tei­en auf der­sel­ben Urkun­de eigen­hän­dig unter­schrei­ben. Jede Par­tei nur auf ihrer Aus­fer­ti­gung des Ver­tra­ges zu unter­schrei­ben, ist nicht aus­rei­chend. Zudem gilt ein Fir­men­sie­gel oder Fir­men­stem­pel nicht als Ersatz für eine eigen­hän­di­ge Unterschrift.

    Die Textform gemäß § 126b BGB

    Anfor­de­run­gen: Bei der Text­form nach § 126b BGB geht es um die Wie­der­ga­be in Schrift­zei­chen. Die Erklä­rung muss dabei in einer Wei­se abge­schlos­sen wer­den, die den Abschluss der Erklä­rung erkenn­bar macht. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Nach­bil­dung der Namens­un­ter­schrift oder in ande­rer erkenn­ba­rer Wei­se gesche­hen. Eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift ist hier­bei nicht erforderlich.

    Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung: Erklä­run­gen, die in Text­form abge­fasst sind, kön­nen elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den. Dies umfasst bei­spiels­wei­se Über­mitt­lun­gen per Fax oder E‑Mail.

    Bei­spiel aus dem Miet­recht: Wenn ein Ver­tre­ter, wie bei­spiels­wei­se ein Haus­ver­wal­ter, die Erklä­rung abgibt, muss nach § 174 BGB eine vom Ver­mie­ter eigen­hän­dig unter­schrie­be­ne Voll­macht vor­ge­legt wer­den. Dies ist jedoch nicht not­wen­dig, wenn dem Mie­ter das Ver­tre­tungs­ver­hält­nis bekannt ist.

    Fazit

    Die Schrift­form und Text­form sind wich­ti­ge recht­li­che Anfor­de­run­gen im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch, die für ver­schie­de­ne Arten von Ver­trä­gen und Erklä­run­gen rele­vant sind. Wäh­rend die Schrift­form eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift auf einer ein­heit­li­chen Urkun­de erfor­dert, ist die Text­form fle­xi­bler und erlaubt auch elek­tro­ni­sche Über­mitt­lun­gen ohne eigen­hän­di­ge Unter­schrift. Es ist essen­zi­ell, die­se Form­vor­schrif­ten zu ver­ste­hen und zu beach­ten, um die Gül­tig­keit recht­li­cher Doku­men­te sicherzustellen.