• Stellplatznutzung in Wohnungseigentümergemeinschaft

    In einem aktu­el­len Rechts­streit hat der Bun­des­ge­richts­hof am 20. Juni 2024 ein bedeut­sa­mes Urteil zur Stell­platz­nut­zung in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gefällt. Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, ob die Nut­zung einer Zufahrt zu den Stell­plät­zen einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft durch die Bewoh­ner eines benach­bar­ten Grund­stücks unter­sagt wer­den kann.

    Hintergründe

    Die Klä­ger sind Mit­glie­der einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (GdWE), die in ihrer Tei­lungs­er­klä­rung Son­der­nut­zungs­rech­te an 17 Stell­plät­zen fest­ge­legt hat. Die­se Stell­plät­ze befin­den sich hin­ter dem Gebäu­de und sind nur über eine Zufahrt durch das Gebäu­de zu errei­chen. Der Ver­wal­ter der GdWE ist gleich­zei­tig Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts, die das Nach­bar­grund­stück besitzt. Für die­ses Grund­stück wur­den zehn zusätz­li­che Stell­plät­ze geplant, die eben­falls über die Zufahrt der GdWE erreich­bar sind.

    Worüber wurde gestritten?

    In einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung am 7. Okto­ber 2021 wur­de ein Antrag abge­lehnt, der die Nut­zung der Zufahrt durch die Bewoh­ner des Nach­bar­grund­stücks unter­sa­gen soll­te, um erhöh­te Unter­halts- und Instand­hal­tungs­kos­ten sowie einen erhöh­ten Durch­gangs­ver­kehr zu ver­mei­den. Die Klä­ger, die die­sen Beschluss anfech­ten woll­ten, zogen vor Gericht und bean­trag­ten, dass der ursprüng­lich abge­lehn­te Beschluss durch eine gericht­li­che Ent­schei­dung ersetzt wird. Damit wird direkt über die mög­li­che Stell­platz­nut­zung in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gestritten.

    Urteil des Gerichts

    Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer statt. Die Beru­fung der Beklag­ten vor dem Land­ge­richt Düs­sel­dorf blieb erfolg­los. Dar­auf­hin wand­te sich die Beklag­te mit einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de an den BGH. Die­ser ver­warf die Beschwer­de jedoch als unzu­läs­sig, da der Wert der Beschwer nicht die erfor­der­li­che Gren­ze von 20.000 € überstieg.

    Begründung des Urteils

    Der BGH stell­te klar, dass der Wert der Beschwer nach dem eige­nen Inter­es­se der Rechts­mit­tel­füh­rer an der Abän­de­rung der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung bemes­sen wird. In die­sem Fall konn­te die Beklag­te nicht dar­le­gen, dass ihr wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Abwehr der Beschluss­kla­ge 20.000 € über­steigt. Die Argu­men­ta­ti­on der Beklag­ten, die Stell­plät­ze auf dem Nach­bar­grund­stück wür­den den Wert der Beschwer erhö­hen, konn­te das Gericht nicht über­zeu­gen. Auch eine Schät­zung des wirt­schaft­li­chen Inter­es­ses über die gesetz­lich fest­ge­leg­te Wert­gren­ze hin­aus war nicht möglich.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und ihre Ver­wal­ter. Es stellt klar, dass die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen und die dar­aus resul­tie­ren­den Beschwer­den klar und nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wer­den müs­sen, um in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren Erfolg zu haben. Für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten bedeu­tet dies, dass Beschlüs­se zur Nut­zung von Gemein­schafts­ei­gen­tum sorg­fäl­tig doku­men­tiert und begrün­det wer­den müs­sen, um im Streit­fall vor Gericht Bestand zu haben.

    Das Urteil des BGH ver­deut­licht die Wich­tig­keit kla­rer Rege­lun­gen und sorg­fäl­ti­ger Begrün­dun­gen bei Ent­schei­dun­gen über die Nut­zung von Gemein­schafts­ei­gen­tum. Für Ver­wal­ter und Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten wird es dadurch noch wich­ti­ger, ihre Beschlüs­se trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar zu gestal­ten, um recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu vermeiden.

    (BGH-Urteil v. 20.6.2024 Az. V ZR 199/23)