Steuerhinterziehung beim Immobilienkauf: Ein detaillierter Blick auf das BGH-Urteil
Was ist passiert?
Im Kern des Falls stand ein Immobiliengeschäft, bei dem ein Haus offiziell für 120.000 Euro verkauft wurde, obwohl der tatsächlich vereinbarte Preis 150.000 Euro betrug. Die Differenz von 30.000 Euro wurde bar und ohne Beurkundung gezahlt. Dies wurde später im Rahmen einer Selbstanzeige des Verkäufers an das Finanzamt offenbart, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.
Nachdem die wahre Summe bekannt wurde, stritten sich die Parteien über die Gültigkeit des Kaufvertrags und über die Rückabwicklung des Geschäfts, insbesondere nachdem der Verkäufer eine Korrektur der Grunderwerbsteuer initiierte.
Worüber streiten die Parteien?
Der Streit entbrannte um die Frage, ob der Kaufvertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede und der damit verbundenen Steuerhinterziehungsabsichten nichtig sei. Die Käuferin forderte zudem die Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch, der auf Veranlassung des Verkäufers eingetragen wurde, um die Transaktion rückgängig zu machen. Führt die Steuerhinterziehung beim Immobilienkauf zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages?
Was ist das Urteil?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Kaufvertrag gültig bleibt. Die Revision des Verkäufers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig wurde zurückgewiesen, womit die Entscheidung des OLG bestätigt wurde, nach der der Verkäufer der Löschung des Widerspruchs zustimmen muss.
Welche Gründe nennt das Gericht für seine Entscheidung?
Das Gericht führte aus, dass eine Schwarzgeldabrede allein nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt, solange der Hauptzweck des Vertrags der rechtmäßige Erwerb des Eigentums ist. Die Absicht zur Steuerhinterziehung war nicht der Hauptzweck des Vertrags. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Formnichtigkeit des mündlich vereinbarten höheren Kaufpreises durch die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch geheilt wurde. Die Gerichtsentscheidung betonte auch, dass die Regelungen zur Nichtigkeit bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht auf Immobilienkaufverträge übertragbar sind, die eine Schwarzgeldabrede beinhalten.