• BGH-Urteil: Keine Kündigung bei fehlender Kautionsbürgschaft

    Die frist­lo­se Kün­di­gung eines Wohn­raum­miet­ver­tra­ges wegen feh­len­der Kau­ti­ons­bürg­schaft ist unwirk­sam. Mit sei­nem Urteil vom 14. Mai 2025 hat der BGH ent­schie­den, eine frist­lo­se Kün­di­gung nach § 569 Abs. 2a BGB ist unzu­läs­sig, wenn der Mie­ter die Miet­si­cher­heit als Bank­bürg­schaft die als Kau­ti­ons­bürg­schaft geleis­tet wer­den soll­te in Ver­zug ist. Dies sorgt für Rechts­si­cher­heit – sowohl bei Mie­tern als auch bei Ver­mie­tern. (mehr …)


  • Gewerbemietrecht UPDATE 2025 – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [September]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht.

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll. 

    Mit den zum 1. Janu­ar 2025 in Kraft tre­ten­den gesetz­li­chen Ände­run­gen wird die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Her­an­ge­hens­wei­se noch ein­mal unter­stri­chen. Was ändert sich 2025? Wie ver­hält es sich mit der E‑Rechnung? Was bedeu­ten die Ände­run­gen bei der Schrift­form und wel­che Fol­gen hat dies für bestehen­de Miet­ver­trä­ge? Die Bele­ge­insicht für Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen ist nun gesetz­lich ver­an­kert, wel­che Fol­gen hat dies für Ver­mie­ter und Verwalter?

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu erstel­len und zu  ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen
    🔁 Gewerb­li­che Weitervermietung

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    🖍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik (inkl. Neue­run­gen 2025)
    ⏳ Ver­trags­dau­er und Optionsrecht
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen
    ⚠️ Rege­lun­gen zu Vertragsstrafen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    ✔️ Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung
    📐 Umla­ge­maß­stä­be für Betriebs- und Heizkostenkosten

    • Pro­blem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption
    📉 Mietminderung

    • Aktu­el­le Recht­spre­chung und gesetz­li­che Ände­run­gen (2025)

    🔒 E‑Rechnung: Digi­ta­le Rech­nungs­stel­lung als neu­er Standard
    ✒️ Schrift­form: Anpas­sun­gen und Aus­wir­kun­gen auf Vertragsverlängerungen
    🖥️ Bele­ge­insicht: Neue Rege­lun­gen zur Trans­pa­renz bei Betriebskostenabrechnungen
    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    💡 Tipps für die Vertragsgestaltung

    Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 189,00 € inkl. 19 % MwSt

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie Inter­es­sier­te, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2119


  • BGH-Urteil: Vorkaufsrecht des Mieters auch bei Teileigentum

    Das Vor­kaufs­recht des Mie­ters ist bei Teil­ei­gen­tum recht­lich kom­plex. Ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs schafft Klar­heit bezüg­lich der recht­li­chen Anwen­dung, Bedin­gun­gen und Fris­ten. Die­ses Urteil ist für Mie­ter und Ver­mie­ter weg­wei­sen. (mehr …)


  • Das Einmaleins der Mietverträge UPDATE 2025: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter [September]

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 179,00 € inklu­si­ve 19 % MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2,5 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0218


  • Rauchen in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

    Grund­sätz­lich gehört das Rau­chen in der Miet­woh­nung zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch der Miet­sa­che (BGH-Urteil v. 28.6.2006 Az. VIII ZR 124/05). Unwe­sent­li­che Geruchs­be­läs­ti­gun­gen sind von den umlie­gen­den Miet­par­tei­en hinzunehmen.

    Unter Berück­sich­ti­gung der gel­ten­den Nicht­rau­cher­schutz­ge­set­ze, die das Rau­chen im Frei­en grund­sätz­lich nicht ver­bie­ten, ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Rau­chen auf dem Bal­kon in der Regel kei­ne kon­kre­te Gesund­heits­ge­fahr für ande­re dar­stellt. (mehr …)


  • Mietpreisbremse: Getrennte Mietverträge für Wohnung und Keller

    Im Jahr 2015 schlos­sen die Mie­ter getrenn­te Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und Kel­ler, die Mie­ter, im April 2016 rüg­ten die Mie­ter einen Ver­stoß gegen die Miet­preis­brem­se, wobei sie die Gesamt­mie­te für Woh­nung und Kel­ler in Höhe von 929 Euro der zuläs­si­gen orts­üb­li­che Mie­te gegen­über­stell­ten. Das aktu­el­le BGH-Urteil zur Miet­preis­brem­se klärt, wann getrenn­te Miet­ver­trä­ge für Woh­nung und Kel­ler als ein­heit­li­ches Miet­ver­hält­nis betrach­tet wer­den müs­sen. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Wann liegt eine energetische Modernisierung vor?

    Ein BGH-Urteil? Nein, gleich vier aktu­el­le Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs beschäf­ti­gen sich mit der Fra­ge, wann liegt eine ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung vor, und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Moder­ni­sie­rungs­um­la­ge erho­ben wer­den kön­nen. (mehr …)


  • Eigenbedarfskündigung Härtefall nach BGH neu bewertet

    Ein neu­es Urteil vom BGH beschäf­tigt sich mit der Fra­ge, wann Mie­ter einer gerech­tig­ten Eigen­be­darfs­kün­di­gung wider­spre­chen kön­nen und wel­che Anfor­de­run­gen zur Dar­le­gung, dass die­se eine Här­te­fall ist gel­ten. Dabei geht es um die Anfor­de­run­gen an ärzt­li­che Attes­te, wenn Mie­ter gesund­heit­li­che Här­ten gel­tend machen. Hier­zu stellt der Bun­des­ge­richts­hof nun Regeln auf. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Vermieter haftet für Energiekosten

    Im Rah­men einer Zim­mer­ver­mie­tung führ­te ein Streit über die Ener­gie­kos­ten bis nach Karls­ru­he zum Bun­des­ge­richts­hof, haf­tet der Ver­mie­ter für die Strom- und Gas­kos­ten sei­ner Mie­ter, ein BGH-Urteil beant­wor­tet die­se Fra­ge jetzt.

    (mehr …)


  • Kündigung von Mietverträgen mit aufschiebender Bedingung

    Ein aktu­el­les BGH-Urteil klärt die Mög­lich­kei­ten der Kün­di­gung von Miet­ver­trä­gen mit auf­schie­ben­der Bedin­gung. Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und ein Anla­gen­be­trei­ber schlos­sen einen Miet­ver­trag zur Nut­zung eines Grund­stücks für eine geplan­te Wind­ener­gie­an­la­ge. Der Ver­trag sah vor, dass die fes­te Miet­zeit erst mit der Inbe­trieb­nah­me der letz­ten Anla­ge beginnt. Der Eigen­tü­mer kün­dig­te den Ver­trag vor­zei­tig, weil der Bau der Anla­ge noch nicht begon­nen hat­te und er die Flä­che ander­wei­tig nut­zen woll­te. (mehr …)


  • Gewerbemietrecht UPDATE 2025 – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [Juni]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll. 

    Mit den zum 1. Janu­ar 2025 in Kraft tre­ten­den gesetz­li­chen Ände­run­gen wird die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Her­an­ge­hens­wei­se noch ein­mal unter­stri­chen. Was ändert sich 2025? Wie ver­hält es sich mit der E‑Rechnung? Was bedeu­ten die Ände­run­gen bei der Schrift­form und wel­che Fol­gen hat dies für bestehen­de Miet­ver­trä­ge? Die Bele­ge­insicht für Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen ist nun gesetz­lich ver­an­kert, wel­che Fol­gen hat dies für Ver­mie­ter und Verwalter?

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu erstel­len und zu  ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen
    🔁 Gewerb­li­che Weitervermietung

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    🖍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik (inkl. Neue­run­gen 2025)
    ⏳ Ver­trags­dau­er und Optionsrecht
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen
    ⚠️ Rege­lun­gen zu Vertragsstrafen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    ✔️ Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung
    📐 Umla­ge­maß­stä­be für Betriebs- und Heizkostenkosten

    • Pro­blem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption
    📉 Mietminderung

    • Aktu­el­le Recht­spre­chung und gesetz­li­che Ände­run­gen (2025)

    🔒 E‑Rechnung: Digi­ta­le Rech­nungs­stel­lung als neu­er Standard
    ✒️ Schrift­form: Anpas­sun­gen und Aus­wir­kun­gen auf Vertragsverlängerungen
    🖥️ Bele­ge­insicht: Neue Rege­lun­gen zur Trans­pa­renz bei Betriebskostenabrechnungen
    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    💡 Tipps für die Vertragsgestaltung

    Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 189,00 € inkl. 19 % MwSt

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie Inter­es­sier­te, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2118


  • 177 Quadratmeter in Berlin für 600 Euro? Was hat der BGH damit zu tun?

    177 Qua­drat­me­ter Woh­nung in Ber­lin für 600 Euro im Monat? Der BGH meint, die güns­ti­ge Mie­te allein genügt noch nicht, um Sit­ten­wid­rig­keit anzu­neh­men. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Haftung für bauliche Veränderung durch Mieter

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat klar­ge­stellt, wann ver­mie­ten­de Woh­nungs­ei­gen­tü­mer für unzu­läs­si­ge bau­li­che Ver­än­de­run­gen durch ihre Mie­ter haf­ten. Die­ses BGH-Urteil bedeu­tet, dass die Haf­tung auf den ver­mie­ten­den Eigen­tü­mer über­geht, wenn der Mie­ter eine bau­li­che Ver­än­de­rung in sei­nem Wis­sen, aber ohne die Geneh­mi­gung der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer vor­nimmt. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Rückerhalt der Mietsache startet Verjährung

    Ein neu­es BGH-Urteil klärt die wich­ti­ge Fra­ge, wann genau der Rück­erhalt der Miet­sa­che die Ver­jäh­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen in Gang setzt. Im Mit­tel­punkt steht dabei die Über­ga­be der Schlüs­sel durch den Mie­ter. Der Ver­mie­ter woll­te die Miet­sa­che aber nicht zurück­neh­men, da dass Miet­ver­hält­nis nach sei­ner Mei­nung noch nicht been­det war. (mehr …)


  • Das Einmaleins der Mietverträge UPDATE 2025: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter [Juni]

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 179,00 € inklu­si­ve 19 % MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2,5 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0217


  • Gewerbemietrecht: BGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Nebenkosten

    Ein neu­es BGH-Urteil im Gewer­be­miet­recht betrifft die Umsatz­steu­er auf Neben­kos­ten und Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen bei Gewer­be­mie­tern. Der Fall betrifft ein Miet­ob­jekt in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge. Die Ver­mie­te­rin ver­mie­te­te Gewer­be­räu­me an die Mie­te­rin und ver­ein­bar­te, dass die­se neben der Grund­mie­te auch sämt­li­che Neben­kos­ten sowie die dar­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er zu zah­len hat­te. Da die Ver­mie­te­rin auf die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 12a UStG ver­zich­te­te, unter­la­gen sowohl die Mie­te als auch die Neben­kos­ten der Umsatz­steu­er in Höhe von 19 %.

    Für die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung nutz­te die Ver­mie­te­rin die Jah­res­ab­rech­nung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als Grund­la­ge. Dabei erhob sie auf die umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten erneut die Umsatz­steu­er, ohne die von der WEG gezahl­te Vor­steu­er her­aus­zu­rech­nen. (mehr …)


  • Gewerbemietrecht UPDATE 2025 – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [Mai]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll. 

    Mit den zum 1. Janu­ar 2025 in Kraft tre­ten­den gesetz­li­chen Ände­run­gen wird die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Her­an­ge­hens­wei­se noch ein­mal unter­stri­chen. Was ändert sich 2025? Wie ver­hält es sich mit der E‑Rechnung? Was bedeu­ten die Ände­run­gen bei der Schrift­form und wel­che Fol­gen hat dies für bestehen­de Miet­ver­trä­ge? Die Bele­ge­insicht für Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen ist nun gesetz­lich ver­an­kert, wel­che Fol­gen hat dies für Ver­mie­ter und Verwalter?

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen
    🔁 Gewerb­li­che Weitervermietung

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    🖍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik (inkl. Neue­run­gen 2025)
    ⏳ Ver­trags­dau­er und Optionsrecht
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen
    ⚠️ Rege­lun­gen zu Vertragsstrafen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    ✔️ Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung
    📐 Umla­ge­maß­stä­be für Betriebs- und Heizkostenkosten

    • Pro­blem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption
    📉 Mietminderung

    • Aktu­el­le Recht­spre­chung und gesetz­li­che Ände­run­gen (2025)

    🔒 E‑Rechnung: Digi­ta­le Rech­nungs­stel­lung als neu­er Standard
    ✒️ Schrift­form: Anpas­sun­gen und Aus­wir­kun­gen auf Vertragsverlängerungen
    🖥️ Bele­ge­insicht: Neue Rege­lun­gen zur Trans­pa­renz bei Betriebskostenabrechnungen
    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    💡 Tipps für die Vertragsgestaltung

    Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 189,00 € inkl. 19 % MwSt

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie Inter­es­sier­te, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2117


  • Das Einmaleins der Mietverträge UPDATE 2025: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter [April]

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 179,00 € inklu­si­ve 19 % MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2,5 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0206


  • Mietrecht: Prozess-Statistik 2024 die häufigsten Fälle vor Gericht

    Die Pro­zess-Sta­tis­tik 2024 im Miet­recht bie­tet wert­vol­le Ein­bli­cke, was sind in die häu­figs­ten Fäl­le vor Gericht? Die­se Daten sind sowohl für Mie­ter als auch für Ver­mie­ter und Fach­leu­te der Immo­bi­li­en­bran­che von Bedeu­tung. Sie hel­fen, aktu­el­le Trends zu erken­nen und mög­li­che Kon­flikt­fel­der früh­zei­tig zu identifizieren.

    Laut dem Deut­schen Mie­ter­bund (DMB) ist die Anzahl der Miet­rechts­strei­tig­kei­ten vor Gericht im Jahr 2023 leicht gestie­gen. Ins­ge­samt wur­den 182.826 Fäl­le vor den Amts- und Land­ge­rich­ten ver­han­delt, was einem Anstieg von etwa 0,12 Pro­zent gegen­über dem Vor­jahr ent­spricht. Seit 1996, als noch 351.511 Ver­fah­ren regis­triert wur­den, ist jedoch ein kon­ti­nu­ier­li­cher Rück­gang zu ver­zeich­nen. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Mieterhöhung bei Mischmietverhältnissen

    Die Miet­erhö­hung bei Mischmiet­ver­hält­nis­sen wur­de durch ein aktu­el­les BGH-Urteil kon­kre­ti­siert. Am 22. Okto­ber 2024 ent­schied der BGH über die Zuläs­sig­keit einer Miet­erhö­hung für eine Woh­nung mit einem Tief­ga­ra­gen-Stell­platz im Rah­men eines ein­heit­li­chen Miet­ver­hält­nis­ses. (mehr …)


  • BGH-Urteil zur Mietpreisbremse: Rückzahlung überhöhter Mieten

    Ein die­se Woche ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Bedeu­tung der Miet­preis­brem­se unter­stri­chen. In einem Rechts­streit zwi­schen Mie­tern und einem Ver­mie­ter in Ber­lin ging es um die Über­zah­lung von Mie­ten, die durch eine Staf­fel­miet­ver­ein­ba­rung ent­stan­den sind. Die Mie­ter klag­ten auf Rück­zah­lung über­höh­ter Mie­ten (Miet­preis­brem­se) und for­der­ten eine Fest­stel­lung der zukünf­tig zuläs­si­gen Mie­te. (mehr …)


  • Gewerbemietrecht – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [UPDATE 2025]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll. 

    Mit den zum 1. Janu­ar 2025 in Kraft tre­ten­den gesetz­li­chen Ände­run­gen wird die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Her­an­ge­hens­wei­se noch ein­mal unter­stri­chen. Was ändert sich 2025? Wie ver­hält es sich mit der E‑Rechnung? Was bedeu­ten die Ände­run­gen bei der Schrift­form und wel­che Fol­gen hat dies für bestehen­de Miet­ver­trä­ge? Die Bele­ge­insicht für Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen ist nun gesetz­lich ver­an­kert, wel­che Fol­gen hat dies für Ver­mie­ter und Verwalter?

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen
    🔁 Gewerb­li­che Weitervermietung

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    🖍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik (inkl. Neue­run­gen 2025)
    ⏳ Ver­trags­dau­er und Optionsrecht
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen
    ⚠️ Rege­lun­gen zu Vertragsstrafen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    ✔️ Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung
    📐 Umla­ge­maß­stä­be für Betriebs- und Heizkostenkosten

    • Pro­blem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption
    📉 Mietminderung

    • Aktu­el­le Recht­spre­chung und gesetz­li­che Ände­run­gen (2025)

    🔒 E‑Rechnung: Digi­ta­le Rech­nungs­stel­lung als neu­er Standard
    ✒️ Schrift­form: Anpas­sun­gen und Aus­wir­kun­gen auf Vertragsverlängerungen
    🖥️ Bele­ge­insicht: Neue Rege­lun­gen zur Trans­pa­renz bei Betriebskostenabrechnungen
    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    💡 Tipps für die Vertragsgestaltung

    Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 189,00 € inkl. 19 % MwSt

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie Inter­es­sier­te, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2106


  • Mietvertrag mit GmbH: Kann das Wohnraummietrecht greifen?

    Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat am 18. Sep­tem­ber 2024 ein Urteil gefällt, das für Klar­heit im Bereich des Miet­rechts sorgt. Im Fall ent­schied das Gericht über die Anwend­bar­keit von Wohn­raum­miet­recht auf einen Miet­ver­trag der mit einer GmbH geschlos­sen wur­de. Die Mie­te­rin, die GmbH hat­te die Woh­nung ihren Arbeit­neh­mern zu Wohn­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestellt. Die Ver­mie­te­rin kün­dig­te den Miet­ver­trag im Novem­ber 2023 ordent­lich, ohne Begrün­dung. Die Mie­te­rin mein­te, dass ein Wohn­raum­miet­ver­hält­nis bestün­de und die Ver­mie­te­rin daher ein berech­tig­tes Inter­es­se für die Kün­di­gung benö­ti­ge. (mehr …)


  • Mietpreisbremse Urteil: BGH klärt Rechtsfragen zur Staffelmiete

    Mit dem Urteil klärt der BGH offe­ne Rechts­fra­gen zur Staf­fel­mie­te in Ver­bin­dung mit der Miet­preis­brem­se. Mie­ter und Ver­mie­ter erhal­ten wich­ti­ge Hin­wei­se zur Recht­mä­ßig­keit von Miet­staf­feln und den Fol­gen von Ver­stö­ßen gegen die Miet­hö­he. (mehr …)


  • BGH-Urteil klärt Modernisierung und Mietpreisbremse

    Das Urteil des BGH vom Novem­ber 2024 klärt Moder­ni­sie­rung und Miet­preis­brem­se und bringt Klar­heit zu den Anfor­de­run­gen der Miet­preis­brem­se bei moder­ni­sier­ten Woh­nun­gen. Es beleuch­tet, wie weit die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten von Ver­mie­tern rei­chen und wel­che Aus­wir­kun­gen die­se auf die Miet­hö­he haben. Doch wor­um ging es in die­sem Fall genau, und wel­che Bedeu­tung hat das Urteil für die Zukunft? (mehr …)


  • BGH-Urteil Elektronische Kündigung und Formfehler

    Das BGH-Urteil zur Elek­tro­ni­sche Kün­di­gung und Form­feh­ler behan­delt einen Rechts­streit über die Wirk­sam­keit elek­tro­nisch über­mit­tel­ter Kün­di­gun­gen im Miet­recht. Kon­kret ging es um eine Ver­mie­te­rin, die ihrem Mie­ter wegen Zah­lungs­rück­stands mehr­fach außer­or­dent­lich frist­los kün­dig­te. Die Kün­di­gun­gen wur­den als elek­tro­nisch signier­te Doku­men­te ein­ge­reicht und vom Gericht aus­ge­druckt an den Mie­ter zuge­stellt. Der BGH ent­schied jedoch, dass die­se Kün­di­gun­gen auf­grund for­mel­ler Män­gel unwirk­sam sind. (mehr …)


  • BGH-Urteil Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietvertrag

    In dem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten BGH-Urteil ging es um die Zuläs­sig­keit einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung für eine Woh­nung in Ber­lin, deren Miet­ver­trag im Jahr 1990 nach den Vor­schrif­ten der Deut­schen Demo­kra­ti­schen Repu­blik (DDR-Alt­miet­ver­trag) abge­schlos­sen wur­de. Ein Ver­mie­ter hat­te die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen, da er die Woh­nung selbst nut­zen woll­te. Aller­dings beschränk­te der Miet­ver­trag die Kün­di­gungs­grün­de des Ver­mie­ters. Die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung erreich­te letzt­lich den Bundesgerichtshof.

    (mehr …)


  • BGH-Urteil: Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung

    Am 23. Okto­ber 2024 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) im Fall einer Ber­li­ner Ver­mie­te­rin und ihren Mie­tern, dass eine Schon­frist­zah­lung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ledig­lich die frist­lo­se, nicht jedoch die ordent­li­che Kün­di­gung hei­len kann. Die Mie­ter hat­ten ihre Woh­nung seit 1994 gemie­tet, jedoch mehr­fach Miet­zah­lun­gen ver­säumt. Dar­auf­hin kün­dig­te die Ver­mie­te­rin das Miet­ver­hält­nis frist­los und hilfs­wei­se ordent­lich. Die Miet­rück­stän­de wur­den spä­ter voll­stän­dig aus­ge­gli­chen. Trotz­dem zog sich der Streit bis vor den BGH. (mehr …)


  • Das Einmaleins der Mietverträge UPDATE 2025: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge UPDATE 2025“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 179,00 € inklu­si­ve 19 % MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0205


  • Stellplatznutzung in Wohnungseigentümergemeinschaft

    In einem aktu­el­len Rechts­streit hat der Bun­des­ge­richts­hof am 20. Juni 2024 ein bedeut­sa­mes Urteil zur Stell­platz­nut­zung in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gefällt. Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, ob die Nut­zung einer Zufahrt zu den Stell­plät­zen einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft durch die Bewoh­ner eines benach­bar­ten Grund­stücks unter­sagt wer­den kann. (mehr …)


  • Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter [November]

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 179,00 € inklu­si­ve 19 % MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0204


  • Gewerbemietrecht – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [November]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll.

     

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    ✍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔄 Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung

    • Problem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption

    • Aktu­el­le Rechtsprechung

    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    🖋️ Tipps für die Vertragsgestaltung

    Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 139,00 € inkl. 19 % MwSt

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 1,5 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie inter­es­sier­te Mie­ter, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2105


  • BGH-Urteil: Mietminderung nach behobenem Mangel

    Am 5. Juni 2024 hat der BGH ein wich­ti­ges Urteil in einem Rechts­streit zwi­schen einem Mie­ter und einer Ver­mie­te­rin gefällt, die Fra­ge betraf die Miet­min­de­rung nach beho­be­nem Man­gel an der Miet­sa­che. Der Klä­ger, ein Mie­ter, ver­lang­te die teil­wei­se Rück­zah­lung der von ihm geleis­te­ten Mie­ten auf­grund von Män­geln in der Miet­sa­che. Kon­kret ging es um eine Rück­for­de­rung von ins­ge­samt 613.886,84 Euro für die Jah­re 2013 bis 2017. Die Vor­in­stan­zen hat­ten die Ver­mie­te­rin zur Zah­lung von 5.222,72 Euro nebst Zin­sen ver­ur­teilt, obwohl der Man­gel, der die­sen Betrag betraf, bereits Ende März 2016 beho­ben war. (mehr …)


  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis [Zusatztermin]

    Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis. Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen. 

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz und die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar wird im Live­stream statt­fin­den und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Gesetz und dar­auf, was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

     

    Seminarthemen:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 99,00 € inkl. MwSt.
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis

     

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Immo­bi­li­en- und Haus­ver­wal­ter, WEG-Ver­wal­ter, Ver­mie­ter & Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­kauf­leu­te & ‑fach­wir­te, Sach­be­ar­bei­ter von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten und Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, Rechts­an­wäl­te, Mit­ar­bei­ter der Immo­bi­li­en­ab­tei­lun­gen von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, Mess­dienst­leis­tern & Abrech­nungs­un­ter­neh­men, Ener­gie­ver­sor­ger & Energiedienstleister

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 1106


  • BGH-Urteil: Eigenbedarfskündigung für Cousins ausgeschlossen

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 10. Juli 2024 ent­schie­den, dass Cou­sins nicht als Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gel­ten. Dies bedeu­tet, dass eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die eine Woh­nung erwor­ben hat und von Cou­sins gegrün­det wur­de, die Kün­di­gungs­be­schrän­kung nicht umge­hen kann, indem sie auf Eigen­be­darf plä­diert. Das BGH-Urteil hat damit die Eigen­be­darfs­kün­di­gung für Cou­sins ausgeschlossen.
    (mehr …)


  • Gewerbemietrecht – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement [August]

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll.

     

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    ✍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔄 Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung

    • Problem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption

    • Aktu­el­le Rechtsprechung

    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    🖋️ Tipps für die Vertragsgestaltung

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 1,5 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie inter­es­sier­te Mie­ter, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2103


  • Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter [August]

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 99,00 € inklu­si­ve MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0203


  • BGH-Urteil: Aufrechnung der Kaution trotz Verjährung

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 10. Juli 2024 ent­schie­den, dass Ver­mie­ter ver­jähr­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen den Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch des Mie­ters auf­rech­nen kön­nen. Dies gilt auch dann, wenn der Ver­mie­ter sei­ne Erset­zungs­be­fug­nis nicht inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist aus­ge­übt hat. Das BGH-Urteil, dass die Auf­rech­nung der Kau­ti­on trotz Ver­jäh­rung, mög­lich ist stellt einen Pau­ken­schlag in der Recht­spre­chung dar. (mehr …)


  • BGH-Urteil zum Drittnutzer-Aufschlag in Pachtverträgen

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 17. April 2024 ein bedeu­ten­des Urteil gefällt, das kürz­lich ver­öf­fent­licht wur­de. Die Ent­schei­dung befasst sich mit den Zah­lungs­an­sprü­chen für einen Dritt­nut­zer-Auf­schlag aus einem Pacht­ver­trag für eine Kan­ti­ne. Das BGH-Urteil zum Dritt­nut­zer-Auf­schlag in Pacht­ver­trä­gen betraf die Ver­pflich­tung einer Päch­te­rin, einen Dritt­nut­zer-Auf­schlag zu zah­len. Das Urteil hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Pra­xis von Pacht­ver­trä­gen, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung und die Rech­te und Pflich­ten der Vertragspartner.
    (mehr …)


  • BGH-Urteil zur Videoüberwachung: Rechte von Mietern gestärkt

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat kürz­lich ein weg­wei­sen­des Urteil zur Video­über­wa­chung in Miet­woh­nun­gen ver­öf­fent­licht. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf Ver­mie­ter und Mie­ter und defi­niert die Gren­zen der zuläs­si­gen Über­wa­chung kla­rer. Der Fokus liegt dabei auf der Ein­hal­tung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO).
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  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis [August]

    Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis. Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen. 

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz und die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar wird im Live­stream statt­fin­den und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Gesetz und dar­auf, was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

     

    Seminarthemen:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 99,00 € inkl. MwSt.
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis

     

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Immo­bi­li­en- und Haus­ver­wal­ter, WEG-Ver­wal­ter, Ver­mie­ter & Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­kauf­leu­te & ‑fach­wir­te, Sach­be­ar­bei­ter von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten und Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, Rechts­an­wäl­te, Mit­ar­bei­ter der Immo­bi­li­en­ab­tei­lun­gen von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, Mess­dienst­leis­tern & Abrech­nungs­un­ter­neh­men, Ener­gie­ver­sor­ger & Energiedienstleister

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 1105


  • BGH-Urteil: Rückforderung überzahlter Miete

    Der Pro­zess zur Rück­for­de­rung über­zahl­ter Mie­te ging bis nach Karls­ru­he. Ein Woh­nungs­mie­ter, der Bür­ger­geld (vor­mals Arbeits­lo­sen­geld II) bezieht, kann über­zahl­te Mie­te nicht direkt zurück­for­dern. Statt­des­sen geht der Anspruch auf das Job­cen­ter über, das die Mie­te gezahlt hat. Die Ent­schei­dung klärt die Vor­aus­set­zun­gen für den Anspruchs­über­gang auf den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger. So urteilt der BGH, was ist passiert?
    (mehr …)


  • Gewerbemietrecht – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll.

     

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    ✍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔄 Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung

    • Problem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption

    • Aktu­el­le Rechtsprechung

    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    🖋️ Tipps für die Vertragsgestaltung

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 1,5 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie inter­es­sier­te Mie­ter, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2102


  • Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und Verwalter

    Das Einmaleins der Mietverträge: Ein Seminar für Vermieter und VerwalterMiet­ver­trä­ge sind das Herz­stück jeder Ver­mie­tung und bil­den die Grund­la­ge für ein har­mo­ni­sches Miet­ver­hält­nis. In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge“ erfah­ren Sie alles, was Sie als Ver­mie­ter und Ver­wal­ter wis­sen müs­sen, um Miet­ver­trä­ge rechts­si­cher und prak­ti­ka­bel nach der aktu­el­le Recht­spre­chung zu gestalten.

    Fragen, die wir klären:

    • Was darf ver­ein­bart wer­den und was nicht?
    • Wel­che Klau­seln müs­sen unbe­dingt in den Miet­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den? Wovon soll­te man lie­ber die Fin­ger lassen?
    • Wie ist die aktu­el­le Recht­spre­chung, z. B. zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung oder Haustieren?

    Egal, ob Sie ein erfah­re­ner Ver­mie­ter sind oder gera­de erst in die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung ein­stei­gen – die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen das not­wen­di­ge Rüst­zeug, um Miet­ver­trä­ge opti­mal zu gestal­ten und Kon­flik­te zu vermeiden.

    Themenschwerpunkte:

    Wohn­raum­miet­ver­trä­ge: Effek­ti­ve und recht­lich siche­re Miet­ver­trä­ge erstellen

      • Pflicht­an­ga­ben und not­wen­di­ge Vertragsbestandteile
      • Gestal­tung indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen bei Miet­ver­trä­gen über Wohnraum
      • Klau­seln im Miet­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten (Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, Betriebs­kos­ten, Unter­ver­mie­tung, Haus­tie­re, Teil­kün­di­gung u.v.m.)
      • Ver­trags­par­tei­en, Miet­räu­me, Miet­hö­he (inkl. Index­mie­te, Staf­fel­mie­te), Miet­dau­er und ‑ende, Mietzweck…

    Gewer­be­miet­ver­trä­ge: Die Beson­der­hei­ten bei Miet­ver­trä­gen von Gewerberäumen

      • Spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen und Besonderheiten
      • Pflicht­an­ga­ben und sinn­vol­le Vertragsbestandteile
      • Abgren­zung von Gewer­be­raum- und Wohnraummietverhältnissen
      • Miet­preis­ver­ein­ba­run­gen (Umsatz­steu­er, Umsatz­mie­te, Index­mie­te, Staffelmiete)
      • Beson­der­hei­ten von Moder­ni­sie­rung und Betriebs­kos­ten im Gewerbemietrecht
      • Miet­zei­t/-dau­er, Befris­tun­gen & Optio­nen, Ver­trags­en­de & Kündigung
      • Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen vs. Formularvereinbarungen
      • Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen
    • Ver­mei­den Sie recht­li­che Risi­ken bei Miet­ver­trä­gen und mini­mie­ren Sie kost­spie­li­ge Fehler
    • Die Semi­nar­kos­ten betra­gen 99,00 € inklu­si­ve MwSt

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­bran­che, Ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    In unse­rem Semi­nar „Das Ein­mal­eins der Miet­ver­trä­ge: Ein Semi­nar für Ver­mie­ter und Ver­wal­ter“ bie­ten wir Ihnen nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern auch pra­xis­na­he Bei­spie­le und Lösungs­an­sät­ze. Durch die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Miet­ver­trä­gen und das Ver­mei­den unwirk­sa­mer Klau­seln kön­nen Sie lang­fris­tig ein har­mo­ni­sches Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sichern und sich vor recht­li­chen Pro­ble­men schüt­zen. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Recht­spre­chung fin­den Sie stets auf unse­rer Home­page unter dem Abschnitt News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    • Sie erhal­ten ein umfas­sen­des Skript zum The­ma sowie zum Vortrag
    • Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung, die als Nach­weis für 2 Zeit­stun­den Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV dient

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt

    Sichern Sie sich jetzt einen der begrenz­ten Plät­ze! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in die täg­li­che Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 0202


  • Eigenbedarf vs. Härtegründe im Mietrecht: BGH-Urteil

    Ein lang­jäh­ri­ges Mie­ter­paar sah sich mit einer Kün­di­gung ihres Miet­ver­hält­nis­ses kon­fron­tiert. Der Ver­mie­ter kün­dig­te wegen Eigen­be­darf und die Mie­ter mach­ten Här­te­grün­de gel­tend, wie es das Miet­recht auch zulässt. Als Här­te­grün­de führ­ten sie unter­and­e­rem auch die Sui­zid­ge­fahr des Mie­ter an. Die­ser Schritt führ­te zu einem bedeu­ten­den Rechts­streit, der bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) eska­lier­te. (mehr …)


  • Mietpreisbremse: BGH-Urteil bekräftigt Mieterrechte

    In Karls­ru­he wur­de ein bedeu­ten­des Urteil zur Miet­preis­brem­se gefällt. Die­ses stärkt BGH-Urteil zu Miet­preis­brem­se wer­den die Mie­ter­rech­te ent­schei­dend bekräf­tigt. Was ist genau vor­ge­fal­len? (mehr …)


  • Betriebsbedarf – Der neue Eigenbedarf laut BGH

    Betriebs­be­darf ist das auch Eigen­be­darf? Der Fall, der alles änder­te. Ein Ber­li­ner Ver­mie­ter, zugleich Rechts­an­walt, sieht sich gezwun­gen, den alten Miet­ver­trag zu kün­di­gen. Sein Plan: Büro und Heim unter einem Dach. Die Mie­ter, seit 1977 in ihrer Woh­nung, sehen das anders und so lan­det der Fall beim BGH. (mehr …)


  • Gewerbemietrecht – rechtssicheres & effizientes Mietmanagement

    Gewerbemietrecht – Rechtssicheres & effizientes MietmanagementSo gestal­ten Sie Ihren Gewer­be­raum­miet­ver­trag! Rechts­si­che­res & effi­zi­en­tes Miet­ma­nage­ment im Gewerbemietrecht

    Über das Semi­nar: Das Gewer­be­miet­recht birgt kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen, die es von der Wohn­raum­mie­te deut­lich unter­schei­den. Ein effi­zi­en­tes und rechts­si­che­res Miet­ma­nage­ment ist im Gewer­be­miet­recht ent­spre­chend anspruchsvoll.

     

    Die­ses Semi­nar bie­tet Ihnen umfas­sen­de Ein­bli­cke und pra­xis­ori­en­tier­te Lösun­gen, um Gewer­be­räu­me rechts­si­cher und öko­no­misch effi­zi­ent zu ver­wal­ten. Erfah­ren Sie, wie Sie Ver­trä­ge gestal­ten, Risi­ken mini­mie­ren und Ihre Rech­te als Ver­mie­ter oder Ver­wal­ter durch­set­zen können.

     

    Seminarthemen:

    • Grund­la­gen und Abgren­zung zur Wohnraummiete

    🏛️ Ver­ständ­nis der gesetz­li­chen Rahmenbedingungen
    🚪 Abgren­zung und Unter­schei­dung zur Wohnraummiete
    🏢 Unter­schei­dung von Gewer­be­raum­mie­te und Pacht
    🔍 Pro­ble­ma­ti­ken bei Mischmietverhältnissen

    • Ver­trags­ge­stal­tung und ‑lauf­zeit

    ✍️ Schrift­form­pro­ble­ma­tik
    📈 Optio­nen zur Miet­erhö­hung und Anpassung
    🔐 Miet­si­cher­hei­ten wie Bürg­schaf­ten und Kautionen

    • Umla­ge von Betriebskosten/Nebenkosten

    💸 Wirk­sa­me Kostenverteilung
    🧾 Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔄 Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    🔧 Ver­wal­tungs­kos­ten und Instand­hal­tungs­li­mits, Stra­te­gien zur Kos­ten­ab­wäl­zung und Begrenzung

    • Problem­fel­der wie Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und Umsatzsteuer

    🎨 Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren im Gewerberaummietrecht
    💰 Optie­rung zur Umsatzsteueroption

    • Aktu­el­le Rechtsprechung

    ⚖️ Anwen­dung neu­es­ter Urtei­le und Gesetzesänderungen
    ❌ Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    🖋️ Tipps für die Vertragsgestaltung

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV gilt, mit 1,5 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E Mail. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich an Ver­wal­ter, Ver­mie­ter, Mit­ar­bei­ter von Objekt- und Immo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Immo­bi­li­en­mak­ler, Bau­trä­ger, Inves­to­ren, Pro­per­ty und Asset Mana­ger sowie inter­es­sier­te Mie­ter, die sich auf aktu­el­lem Niveau in das Gewer­be­miet­recht ein­ar­bei­ten möchten.

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 2101


  • BGH-Urteil: Wende bei Staffelmietvereinbarungen

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs zu Staf­fel­miet­ver­ein­ba­run­gen 2024: Ein span­nen­der Fall und ein Durch­bruch im Mietrecht.

    Im Janu­ar 2024 wur­de ein bemer­kens­wer­tes Urteil gespro­chen, dass nun ver­öf­fent­licht wur­de. Das BGH-Urteil ist eine Wen­de bei Staf­fel­miet­ver­ein­ba­run­gen. Im Mit­tel­punkt stand eine Staf­fel­miet­ver­ein­ba­rung, die bereits wäh­rend der Preis­bin­dungs­pha­se einer öffent­lich geför­der­ten Woh­nung getrof­fen wur­de. Die­se Ver­ein­ba­rung soll­te für die Zeit nach Ende der Preis­bin­dung gel­ten. Der Fall ist span­nend, weil er die Gren­zen der Ver­trags­frei­heit aus­lo­tet. Er betrifft nicht nur die direkt betei­lig­ten Par­tei­en, son­dern hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für das deut­sche Miet­recht. (mehr …)


  • Die Strompreisbremse in der Betriebskostenabrechnung

    Will­kom­men zu unse­rem neu­es­ten Video, direkt aus der Lern­fa­brik! In die­ser Aus­ga­be wid­men wir uns einem The­ma, das jüngst für viel Gesprächs­stoff gesorgt hat: die Strom­preis­brem­se und ihre Berück­sich­ti­gung in der Betriebskostenabrechnung.

    Zum Video anklicken
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    In den ver­gan­ge­nen Jah­ren haben sich die Geset­ze im Bereich Ener­gie und Woh­nen mehr­fach geän­dert, was bei vie­len zu Ver­un­si­che­rung geführt hat. Vor allem die Ein­füh­rung von Preis­brem­sen für Gas, Fern­wär­me und Strom hat Fra­gen auf­ge­wor­fen. In die­sem Video erklä­ren wir Ihnen genau, wie die­se Preis­brem­sen funk­tio­nie­ren, wel­che Höchst­prei­se gel­ten, und wie der soge­nann­te Ent­las­tungs­be­trag berech­net wird. Wir gehen auch dar­auf ein, wie die­ser Ent­las­tungs­be­trag, Strom­preis­brem­se, in Ihrer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung berück­sich­tigt und aus­ge­wie­sen wird, basie­rend auf den aktu­el­len gesetz­li­chen Grundlagen.

    Sie haben Fra­gen oder möch­ten Ihre Erfah­run­gen tei­len? Nut­zen Sie die Kom­men­tar­funk­ti­on unter die­sem Video. Und ver­ges­sen Sie nicht, sich für unse­re Semi­na­re anzu­mel­den, um noch tie­fer in die Mate­rie einzutauchen.

    Vie­len Dank für Ihr Inter­es­se – wir hof­fen, Ihnen mit die­sem Video wei­ter­hel­fen zu kön­nen und freu­en uns dar­auf, Sie bald wie­der in der Lern­fa­brik begrü­ßen zu dürfen!

    Unse­re 👉 Semi­na­re

    Immer auf dem neu­es­ten Stand 👉 News­let­ter der Lernfabrik


  • Neues BGH-Urteil zur Quotenabgeltungsklausel

    BGH-Urteil zur Quo­ten­ab­gel­tungs­klau­sel: Was Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt wis­sen müssen.

    In einer bedeu­ten­den Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof sei­ne Rechts­auf­fas­sung zu Quo­ten­ab­gel­tungs­klau­seln (bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren) in Miet­ver­trä­gen bekräf­tigt. Die­ses BGH-Urteil zur Quo­ten­ab­gel­tungs­klau­sel hat weit­rei­chen­de Fol­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter und lässt eine Hin­ter­tür offen.
    (mehr …)


  • Bundesgerichtshof entscheidet über Schönheitsreparaturen

    Bun­des­ge­richts­hof klärt: Wer trägt die Beweis­last bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in Mietwohnungen?

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det (wie­der­mal) über Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und hat am 30. Jau­nar 2024 ein Urteil gefällt, das weit­rei­chen­de Fol­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter in Deutsch­land hat. Im Mit­tel­punkt steht die Fra­ge der Beweis­last bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in Miet­woh­nun­gen. (mehr …)


  • Erstattung von Detektivkosten bei Eigenbedarfsprüfung

    Die Kon­fron­ta­ti­on mit einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung stellt Mie­ter oft vor ein Dilem­ma. Die zen­tra­le Fra­ge: Ist der gel­tend gemach­te Eigen­be­darf des Ver­mie­ters echt oder nur vor­ge­scho­ben? In sol­chen Fäl­len kann die Beauf­tra­gung eines Detek­tivs zur Über­prü­fung eine mög­li­che Lösung sein. Doch wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein, damit die­se Detek­tiv­kos­ten bei einer Eigen­be­darfs­prü­fung erstatt­bar sind? (mehr …)


  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis [Mai]

    Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis. Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen. 

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz und die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar wird im Live­stream statt­fin­den und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Gesetz und dar­auf, was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

     

    Seminarthemen:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 199,00 € inkl. MwSt.
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis

     

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Immo­bi­li­en- und Haus­ver­wal­ter, WEG-Ver­wal­ter, Ver­mie­ter & Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­kauf­leu­te & ‑fach­wir­te, Sach­be­ar­bei­ter von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten und Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, Rechts­an­wäl­te, Mit­ar­bei­ter der Immo­bi­li­en­ab­tei­lun­gen von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, Mess­dienst­leis­tern & Abrech­nungs­un­ter­neh­men, Ener­gie­ver­sor­ger & Energiedienstleister

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 1104


  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis [April]

    Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis. Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen. 

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz. Die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Gesetz und dar­auf, was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

     

    Seminarthemen:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 199,00 € inkl. MwSt.
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis
    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Immo­bi­li­en- und Haus­ver­wal­ter, WEG-Ver­wal­ter, Ver­mie­ter & Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­kauf­leu­te & ‑fach­wir­te, Sach­be­ar­bei­ter von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten und Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, Rechts­an­wäl­te, Mit­ar­bei­ter der Immo­bi­li­en­ab­tei­lun­gen von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, Mess­dienst­leis­tern & Abrech­nungs­un­ter­neh­men, Ener­gie­ver­sor­ger & Energiedienstleister

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 1103


  • Grundlagen der Betriebskosten – Gesetzliche Vorgaben und Praxis

    Betriebskosten Grundlagen

    Grundlagen der Betriebskostenabrechnung, von den gesetzlichen Vorgaben zur Praxis

    Das fun­dier­te Ver­ständ­nis der Grund­la­gen zu Betriebs­kos­ten sowie der gesetz­li­chen Vor­ga­ben ist für die Pra­xis uner­läss­lich. Die­se Grund­la­gen und gesetz­li­chen Vor­ga­ben bil­den das Fun­da­ment, auf dem die Pra­xis der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung auf­baut. Denn Betriebs­kos­ten, als eines der zen­tra­len The­men im Miet­recht und ste­hen regel­mä­ßig im Zen­trum von Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Miet­recht. Die Kennt­nis der Grund­la­gen der Betriebs­kos­ten bezie­hungs­wei­se der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung und ihrer gesetz­li­chen Vor­ga­ben hilft, Kon­flik­te in der Pra­xis zu vermeiden.

    Die gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu Betriebs­kos­ten sind kom­plex und ändern sich oft, was eine kon­ti­nu­ier­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit den Grund­la­gen und der Pra­xis erfor­dert. In der Pra­xis der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung sind die­se Grund­la­gen und gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­schei­dend, um Feh­ler zu ver­mei­den, die zu finan­zi­el­len Schä­den füh­ren kön­nen und fer­ner zu einer Belas­tung des Mietverhältnisses.

    In die­sem Semi­nar erhal­ten Sie einen tief­grei­fen­den Ein­blick in die gesetz­li­chen Vor­ga­ben und die prak­ti­sche Hand­ha­bung von Betriebs­kos­ten. Es wird auf­ge­zeigt, wie Betriebs­kos­ten kor­rekt defi­niert, abge­rech­net und umge­legt wer­den kön­nen, um Kon­flik­te zu ver­mei­den und die Recht­si­cher­heit zu erhö­hen. Durch die Ver­mitt­lung von Fach­wis­sen und die Dis­kus­si­on aktu­el­ler Recht­spre­chung wer­den Sie in die Lage ver­setzt, die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen an die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu ver­ste­hen und erfolg­reich umzusetzen.

    Die­ses Semi­nar rich­tet sich sowohl an Fach­leu­te aus der Immo­bi­li­en­wirt­schaft, die ihr Wis­sen über Betriebs­kos­ten ver­tie­fen möch­ten, als auch an Quer­ein­stei­ger, die sich mit den Grund­la­gen ver­traut machen wol­len. Die Teil­neh­mer erhal­ten wert­vol­le Ein­bli­cke in die ver­schie­de­nen Aspek­te der Betriebs­kos­ten, von den gesetz­li­chen Grund­la­gen bis hin zur neu­es­ten Recht­spre­chung, und ler­nen, wie sie die häu­figs­ten Feh­ler ver­mei­den können.

     

    Seminarthemen:

    • Ein­füh­rung in das Betriebskostenrecht
      • Über­blick über die recht­li­chen Rahmenbedingungen
      • Defi­ni­ti­on und Bedeu­tung von Betriebskosten
    • Gesetz­li­che Vor­ga­ben und Betriebskostenarten
      • Detail­lier­te Erläu­te­rung der ver­schie­de­nen Betriebskostenarten
      • Unter­schei­dung zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kosten
    • Umla­ge­fä­hi­ge Betriebskosten
      • Detail­lier­te Betrach­tung der umla­ge­fä­hi­gen Kosten
      • Prak­ti­sche Beispiele
    • Nicht umla­ge­fä­hi­ge Betriebskosten
      • Erläu­te­rung und Bei­spie­le nicht umla­ge­fä­hi­ger Kosten
      • Umgang mit häu­fi­gen Feh­lern und Missverständnissen
    • Neu­es­te Recht­spre­chung zum Betriebskostenrecht
      • Aktu­el­le Urtei­le und deren Aus­wir­kun­gen auf die Betriebskostenabrechnung
    • Anfor­de­run­gen an die Betriebskostenabrechnung
      • For­ma­le und inhalt­li­che Anforderungen
      • Fris­ten und Fall­stri­cke in der Abrechnungspraxis
    • Miet­ver­trag­li­che Grund­la­gen und Vereinbarungen
      • Gestal­tung und Bedeu­tung miet­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen zu Betriebskosten
      • Tipps für die Vertragsgestaltung

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Nettozeitstunden.

    Zusätz­lich erhal­ten Sie die Gele­gen­heit, unse­ren Dozen­ten aus­führ­lich zu befra­gen und Ihre Anliegen/Themen zu bespre­chen. Nut­zen Sie die­se Chan­ce, um direkt auf Ihre spe­zi­fi­schen Fra­gen und Her­aus­for­de­run­gen ein­zu­ge­hen und maß­ge­schnei­der­te Lösungs­an­sät­ze zu erhal­ten. Die­ser inter­ak­ti­ve Aus­tausch bie­tet eine ein­zig­ar­ti­ge Mög­lich­keit, tie­fe­re Ein­bli­cke zu gewin­nen und Ihr Fach­wis­sen zu erweitern.

    Das Semi­nar fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Zielgruppe:

    Immo­bi­li­en- und Haus­ver­wal­ter, Ver­mie­ter & Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­kauf­leu­te & ‑fach­wir­te, Sach­be­ar­bei­ter von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten und Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, Rechts­an­wäl­te, Mit­ar­bei­ter der Immo­bi­li­en­ab­tei­lun­gen von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen und alle Interessierten

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 9101


  • BGH-Urteil: Nachgeschobene Kündigungsgründe im Mietrecht

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 25. Okto­ber 2023 ein zu beach­ten­des Urteil (VIII ZR 147/22) gefällt. Dabei muss­te der BGH über nach­ge­scho­be­ne Kün­di­gungs­grün­de im Miet­recht nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB ent­schei­den. Die Vor­schrift erlaubt es, Kün­di­gungs­grün­de, die im ursprüng­li­chen Kün­di­gungs­schrei­ben nicht genannt wur­den, unter der Bedin­gung zu berück­sich­ti­gen, dass sie nach­träg­lich ent­stan­den sind und die ursprüng­li­che Kün­di­gungs­er­klä­rung zum Zeit­punkt des Aus­spruchs wirk­sam war. Die­ses Urteil bringt weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für das Miet­recht und die Pra­xis der Kün­di­gung wegen Pflicht­ver­let­zun­gen des Mie­ters mit sich und dreht sich um die Fra­ge, ob und wie unwah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen eines Mie­ters eine ordent­li­che Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kön­nen. (mehr …)


  • Betriebskostenabrechnung Fristen bei Eigentumswohnungen

    BGH-Urteil: Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung Fris­ten bei Eigen­tums­woh­nun­gen. Bei der jähr­li­chen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung gibt es kla­re Regeln. Nor­ma­ler­wei­se muss die­se inner­halb von 12 Mona­ten erfol­gen. Doch was pas­siert, wenn der Ver­mie­ter einer Eigen­tums­woh­nung auf die Abrech­nung durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ange­wie­sen ist? Bis­her galt die Annah­me, dass in sol­chen Fäl­len Ver­zö­ge­run­gen außer­halb der Ver­ant­wor­tung des Ver­mie­ters lie­gen könn­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat nun in einem rich­tungs­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, wie sol­che Situa­tio­nen zu bewer­ten sind und wel­che Pflich­ten Ver­mie­ter wirk­lich haben. (mehr …)


  • Rauchwarnmelder: Ein Leitfaden zu Mietrecht und Betriebskosten

    Rauch­warn­mel­der in Immo­bi­li­en – Ein Leit­fa­den zur Aus­stat­tungs­pflicht, dem Miet­recht und Betriebskosten.

    Rauch­warn­mel­der – sicher haben Sie Ihre Immo­bi­lie damit aus­ge­stat­tet. Für alle 16 Bun­des­län­der gilt mitt­ler­wei­le die Aus­stat­tungs­pflicht und dies hat auch Ein­fluss auf die Betriebs­kos­ten und das Miet­recht. Auch gilt, dass Rauch­mel­der nach zehn Jah­ren aus­ge­tauscht wer­den müs­sen. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht die Pflicht schon seit mehr als zehn Jah­ren. Und so steht aktu­ell vie­ler­orts ein Aus­tausch an. (mehr …)


  • Zerrüttungsprinzip im Mietrecht & fristlose Kündigung

    Im Bereich des Miet­rechts stellt die frist­lo­se Kün­di­gung ein zen­tra­les The­ma dar, das sowohl für Haus­ver­wal­ter als auch für Ver­mie­ter von gro­ßer Bedeu­tung ist. Die­ser Arti­kel wid­met sich den rich­ti­gen Vor­ge­hens­wei­sen, gesetz­li­chen Grund­la­gen und prak­ti­schen Tipps, um eine frist­lo­se Kün­di­gung rechts­kon­form durch­zu­füh­ren. Dabei wird beson­ders auf die Rol­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) und sei­ne Urtei­le ein­ge­gan­gen, die maß­geb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Miet­recht haben, ein­schließ­lich der Fra­ge, ob das soge­nann­te Zer­rüt­tungs­prin­zip Anwen­dung findet.

    Die Mög­lich­keit einer frist­lo­sen Kün­di­gung im Miet­recht ist ein wich­ti­ges Instru­ment für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter, um auf schwer­wie­gen­de Ver­stö­ße oder Unre­gel­mä­ßig­kei­ten im Miet­ver­hält­nis reagie­ren zu kön­nen. Doch die Anwen­dung die­ses Instru­ments bedarf einer genau­en Kennt­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und der aktu­el­len Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re der Urtei­le des BGH. Frist­lo­se Kün­di­gung, Miet­recht, Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter sind Begrif­fe, die in die­sem Kon­text eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. (mehr …)


  • Der befristete Mietvertrag – Zeitmietvertrag

    Der befris­te­te Miet­ver­trag bzw. der Zeit­miet­ver­trag, wie ihn das Gesetz nennt, ist eine spe­zi­el­le Form des Miet­ver­trags nach § 575 BGB. Er bie­tet sowohl für Mie­ter als auch für Ver­mie­ter spe­zi­fi­sche Vor- und Nach­tei­le. Es ist essen­zi­ell, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und Kon­se­quen­zen die­ser Ver­trags­form zu ver­ste­hen, um als Mie­ter oder Ver­mie­ter fun­dier­te Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen, ob der befris­te­te oder der unbe­fris­te­te Miet­ver­trag (Zeit­miet­ver­trag) für sie die rich­ti­ge Ent­schei­dung ist. (mehr …)


  • 2024: Heizungsgesetz, Auswirkungen für Mieter & Vermieter

    Seit dem 1. Janu­ar 2024 ist das Gesetz zur Ände­rung des Gebäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG) – das soge­nann­te Hei­zungs­ge­setz – in Kraft getre­ten, wel­ches bedeu­ten­de Ände­run­gen sowohl für Mie­ter als auch für Ver­mie­ter mit sich bringt. In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter & Ver­mie­ter, was das neue Gesetz für bei­de Par­tei­en – Mie­ter & Ver­mie­ter – bedeu­tet und wie sie sich dar­auf ein­stel­len kön­nen. Die Haupt­zie­le des Geset­zes sind die Stei­ge­rung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäu­den und die För­de­rung des Kli­ma­schut­zes, was ins­be­son­de­re durch Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men wie den Hei­zungs­tausch erreicht wer­den soll. (mehr …)


  • BGH-Urteil: Neue Richtlinien zum Besichtigungsrecht für Vermieter

    Wie und wann darf ein Ver­mie­ter die Woh­nung besich­ti­gen bzw. betre­ten, immer wie­der tritt die­se Fra­ge auf. Unter wel­chen Umstän­den darf die Woh­nungs­be­sich­ti­gung durch den Ver­mie­ter erfol­gen, wann gibt es ein Besich­ti­gungs­recht für Ver­mie­ter? Das BGH-Urteil schafft neue Richt­li­ni­en für das Besich­ti­gungs­recht des Ver­mie­ters. Die­ses rich­tungs­wei­sen­de Urteil hat signi­fi­kan­te Aus­wir­kun­gen auf die Dyna­mik zwi­schen Ver­mie­tern und Mie­tern, ins­be­son­de­re in Bezug auf das Zutritts­recht zu Miet­woh­nun­gen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Ein­zel­hei­ten des Urteils und sei­ne Impli­ka­tio­nen für die Immo­bi­li­en­bran­che. (mehr …)


  • Was ist eine Staffelmiete?

    Was ist eine Staf­fel­mie­te? Die­se Fra­ge beschäf­tigt sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter, die nach einer ver­läss­li­chen und plan­ba­ren Metho­de zur Gestal­tung ihrer Miet­ver­hält­nis­se suchen. Die Staf­fel­mie­te stellt eine sol­che Metho­de dar, indem sie fes­te Miet­erhö­hun­gen zu bestimm­ten Zeit­punk­ten vor­sieht. Die­ser Arti­kel beleuch­tet, was unter einer Staf­fel­mie­te zu ver­ste­hen ist, wel­che gesetz­li­chen Rege­lun­gen beach­tet wer­den müs­sen und wel­che Vor- und Nach­tei­le sie für bei­de Par­tei­en birgt. (mehr …)


  • Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung – Trends im Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

    Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung - Trends im Mietrecht & WohnungseigentumsrechtWir freu­en uns, Sie zu unse­rem Semi­nar “Rechts­durch­blick 2024: Recht­spre­chung – Trends im Miet­recht & Woh­nungs­ei­gen­tums­recht” ein­zu­la­den. In die­sem Jahr rich­tet sich unser Fokus auf die weg­wei­sen­den Ent­schei­dun­gen der Recht­spre­chung und Trends im Miet­recht, spe­zi­ell des Wohn­raum- und Gewer­be­miet­rechts, sowie der Recht­spre­chung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts, damit auch Sie den Rechts­durch­blick 2024 haben.

    Das Semi­nar bie­tet Ihnen einen umfas­sen­den Rück­blick auf die Recht­spre­chung des Jah­res 2024. Wir wer­den die wich­tigs­ten Urtei­le ana­ly­sie­ren und deren Impli­ka­tio­nen für die Zukunft bespre­chen. Dabei bli­cken wir beson­ders auf die Aus­wir­kun­gen, die die Urtei­le auf die täg­li­che Pra­xis haben und was Sie zukünf­tig beach­ten soll­ten und müssen.

    Unser Ziel ist es, Ihnen ein kla­res Bild der aktu­el­len recht­li­chen Land­schaft zu ver­mit­teln und Sie auf die kom­men­den Ent­wick­lun­gen vorzubereiten.

    Themenschwerpunkte:
    • Wohn­raum­miet­recht: Neue Urtei­le und deren Ein­fluss auf Ver­mie­ter und Mieter
    • Gewer­be­miet­recht: Aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und zukünf­ti­ge Herausforderungen
    • Woh­nungs­ei­gen­tums­recht: Rele­van­te Ent­schei­dun­gen und deren Auswirkungen
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 299,00 € inklu­si­ve MwSt.

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Rechts­bran­che, Immo­bi­li­en­ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    Aktu­el­le Recht­spre­chung und Infos fin­den Sie auch immer auf unse­rer Home­page unter News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 1,5 Zeitstunden.

    Die Ver­an­stal­tung fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 4401


  • Mieterbund legt seine Beratungsstatistik 2023 vor

    Im Jahr 2023 spiel­te der Deut­sche Mie­ter­bund (DMB) eine zen­tra­le Rol­le in der Miet­rechts­be­ra­tung in Deutsch­land. Mit rund einer Mil­li­on Rechts­be­ra­tun­gen, die von den loka­len Mie­ter­ver­ei­ne durch­ge­führt wur­den, bestä­tigt sich die anhal­tend hohe Nach­fra­ge nach Exper­ti­se im Miet­recht. Die über­wie­gen­de Mehr­heit die­ser Fäl­le wur­de außer­ge­richt­lich gelöst. Der Deut­sche Mie­ter­bund legt jähr­lich sei­ne Bera­tungs­sta­tis­tik vor, zusätz­lich ver­öf­fent­licht er auch Pro­zess­sta­tis­tik sei­ner Mit­glie­der. (mehr …)


  • BGH: Anschluss an Fernheizung kein Ersatz für Reparatur

    Der Fall, der vor dem Bun­des­ge­richts­hof ver­han­delt wur­de dreht sich um die Fra­ge, ob der Anschluss an Fern­hei­zung anstel­le einer Repa­ra­tur der bestehen­den Gas­eta­gen­hei­zung vor­ge­nom­men wer­den darf. Der BGH sah dar­in den ver­trags­ge­mä­ße Zustand, der Miet­sa­che, den der Ver­mie­ter nicht ein­sei­tig ändern dür­fe. (mehr …)


  • Steigende Betriebskosten: Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

    Im aktu­el­len Wirt­schafts­kli­ma stel­len die stei­gen­den Betriebs­kos­ten eine wesent­li­che Her­aus­for­de­rung für Mie­ter und Ver­mie­ter dar. Die­se Ent­wick­lung betrifft sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter und beein­flusst die Dyna­mik des Wohn- und Immo­bi­li­en­mark­tes erheb­lich. In die­sem umfas­sen­den Arti­kel erfor­schen wir, was stei­gen­de Betriebs­kos­ten für bei­de Par­tei­en bedeu­ten und wie sie damit umge­hen kön­nen. (mehr …)


  • 2024 Mietrecht-Update: Das Aus für das Nebenkostenprivileg beim Kabelfernsehen

    Die Immo­bi­li­en­bran­che steht vor einer bedeu­ten­den Ver­än­de­rung, das Aus für das Neben­kos­ten­pri­vi­leg beim Kabel­fern­se­hen. Ab dem 1. Juli 2024 dür­fen die Kos­ten für Kabel­fern­seh­an­schlüs­se nicht mehr auf Mie­ter umge­legt wer­den. Die­se Ände­rung, die Abschaf­fung des Neben­kos­ten­pri­vi­legs, fest­ge­legt im § 230 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes (TKG), mar­kiert einen signi­fi­kan­ten Wan­del in der Kos­ten­tra­gung die­ser Dienst­leis­tung. Die­se Ent­wick­lung hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen für Mie­ter, Ver­mie­ter und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. (mehr …)


  • Seminar zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

    Unser ers­ter Ter­min im neu­en Jahr steht fest, am 26.01.2024 star­ten wir ins neue Jahr mit dem The­ma: “Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) im Fokus: Aus­wir­kun­gen und Auf­tei­lung in der Pra­xis” Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen.

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz und die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar wird im Live­stream statt­fin­den und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Geset­zes und was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

    Semi­nar­the­men:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 149,00 € inkl. MWST
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis

    Anmel­dung sind ab sofort über unse­re Home­page mög­lich. Sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript sowie den Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Zeitstunden.

    Die Ver­an­stal­tung fin­det im Live­stream statt. Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teil­nah­me! Es gel­ten die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.


  • Betriebskosten Spezial: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung

    Betriebskosten Spezial - Der VorwegabzugDas Semi­nar “Vor­weg­ab­zug in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung” wid­met sich der Klä­rung eines der häu­figs­ten Strei­the­men zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern. Dem Vor­weg­ab­zug in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist er erfo­der­lich, oder nicht? Und wenn ja, wie muss ein Vor­weg­ab­zug in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung erfolgen? 

    Ziel ist es, Ver­mie­ter und Ver­wal­ter mit fun­dier­tem Wis­sen für die Pra­xis aus­zu­stat­ten. Das Semi­nar behan­delt die Grund­la­gen des Vor­weg­ab­zugs, die Not­wen­dig­keit und erfor­der­nis­se in ver­schie­de­nen Miet­ver­hält­nis­sen, die Ermitt­lungs­me­tho­den, die Doku­men­ta­ti­on und die Dar­stel­lung in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Beson­de­res Augen­merk liegt auf Unter­schie­den zwi­schen Wohn­raum und Gewer­be­ob­jek­ten sowie preis­frei­em und preis­ge­bun­de­nem Wohn­raum. Die Ver­an­stal­tung bie­tet pra­xis­na­he Bei­spie­le und berück­sich­tigt aktu­el­le Recht­spre­chung. Es rich­tet sich an Ver­mie­ter, Haus­ver­wal­tun­gen, Rechts­an­wäl­te und Inter­es­sier­te im Mietrecht.

     

    Seminarthemen:
    • Was ist ein Vor­weg­ab­zug überhaupt?
    • Wann ein Vor­weg­ab­zug notwendig?
    • Wie ein Vor­weg­ab­zug zu ermitteln?
    • Wie ist der Vor­weg­ab­zug zu dokumentieren?
    • Was gilt für Wohn­raum und was Gewerbe?
    • Wel­che Unter­schie­de gibt es zwi­schen preis­frei­em und preis­ge­bun­de­nen Wohnraum?
    • Wie muss Dar­stel­lung in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung erfolgen?
    • Wie ver­hält es sich mit unter­schied­li­chen Verteilerschlüsseln?
    • Was sagt die Rechtsprechung?
    • Tipps & Tricks
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 199,00 € inkl. MwSt
    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 1 Zeitstunde.

    Die Ver­an­stal­tung fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 7907


  • Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) im Fokus: Auswirkungen und Aufteilung in der Praxis

    Das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis. Das Gesetz ver­langt, dass die Kos­ten für CO2 zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. Dies muss in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung aus­führ­lich aus­ge­wie­sen und erläu­tert wer­den. Ver­säumt der Ver­mie­ter dies oder unter­lau­fen ihm hier Feh­ler, sind die Mie­ter berech­tigt die gesam­ten Heiz­kos­ten zu kürzen. 

    Erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge über das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz und die Aus­wir­kun­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter, die CO2-Kos­ten­ver­tei­lung und Auf­tei­lung, Ände­run­gen in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, Umset­zungs­mög­lich­kei­ten sowie Pra­xis­bei­spie­le ste­hen dabei im Fokus. Das Semi­nar wird im Live­stream statt­fin­den und bie­tet einen tief­grei­fen­den Ein­blick in das Gesetz und dar­auf, was Sie als Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt tun müssen.

     

    Seminarthemen:
    • Was gilt für Wohn­raum und Gewer­be sowie Wohnungseigentümergemeinschaften?
    • Wel­che Aus­wir­kun­gen gibt es für Ver­wal­ter, Ver­mie­ter und Mieter?
    • Wie ist es mit selbst­ver­sor­gen­den Mie­tern (Eta­gen­hei­zung & Co.)?
    • Was ist mit heiz­frem­der Brenn­stoff­nut­zung (Gas­her­de etc.)?
    • Wel­che Aus­nah­men vom CO2KostAufG gibt es?
    • Woher kom­men die Brennstoff-Informationen?
    • Heiz­kos­ten­ab­rech­nung: Was ändert sich?
    • CO2-Kos­ten­ver­tei­lung im Detail
    • Umgang mit Altverträgen
    • Kür­zungs­recht des Mieters
    • Umset­zung mit Rechen­bei­spie­len und Praxistipps
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 149,00 € inkl. MwSt.
    • Pro­ble­me und offe­ne Fra­gen mit Lösungs­an­sät­ze und Tipps für die täg­li­che Praxis

     

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 2 Zeitstunden.

    Die Ver­an­stal­tung fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für das CO2-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz (CO2KostAufG) in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

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    Semi­nar 1101


  • Urteil des Bundesgerichtshofs: Untervermietung von Nebenwohnungen für berufliche Zwecke

    Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs: Unter­ver­mie­tung von Neben­woh­nun­gen für beruf­li­che Zwe­cke – Was Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter jetzt wis­sen müs­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 27. Sep­tem­ber 2023 ein weg­wei­sen­des Urteil zum The­ma Unter­ver­mie­tung von beruf­lich genutz­ten Neben­woh­nun­gen gespro­chen (Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2023 – VIII ZR 88/22). Die­ses Urteil wirft wich­ti­ge Fra­gen auf, ins­be­son­de­re für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter in der Immo­bi­li­en­bran­che. In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie mehr über die Hin­ter­grün­de und Aus­wir­kun­gen die­ses Urteils. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2023 (VIII ZR 88/22) eine weg­wei­sen­de Ent­schei­dung im Bereich der Unter­ver­mie­tung von beruf­lich genutz­ten Neben­woh­nun­gen getrof­fen. Ins­be­son­de­re für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter in der Immo­bi­li­en­bran­che ist die­ses Urteil von gro­ßer Bedeu­tung. (mehr …)


  • BGH: In der Berufung sind Widersprüche zu würdigen

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 8. August 2023 einen Beschluss gefasst, dass Wider­sprü­che in der Beru­fung, zu wür­di­gen sind. In dem Rechts­streit VIII ZR 20/23 ging es um die Prü­fungs­kom­pe­tenz des Beru­fungs­ge­richts bezüg­lich der erst­in­stanz­li­chen Tat­sa­chen­fest­stel­lung. Die­ser Arti­kel beleuch­tet den Beschluss, sei­ne Aus­wir­kun­gen und die Bedeu­tung für die Immo­bi­li­en­bran­che. (mehr …)


  • BGH-Urteil zur fristlosen Kündigung nach Mieteranzeige

    Die Immo­bi­li­en­bran­che in Deutsch­land ver­folgt auf­merk­sam die jüngs­te Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), die die Bedin­gun­gen für eine frist­lo­se Kün­di­gung von Miet­ver­hält­nis­sen betrifft. In einem kürz­lich ergan­ge­nen Urteil hat der BGH klar­ge­stellt, dass eine Straf­an­zei­ge des Mie­ters gegen den Ver­mie­ter als schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zung ein Grund für eine frist­lo­se Kün­di­gung sein kann. Dabei betont das Gericht jedoch, dass eine nach­voll­zieh­ba­re Ver­däch­ti­gung ohne Kon­se­quen­zen für das Miet­ver­hält­nis geäu­ßert wer­den kann. Die­ses weg­wei­sen­de Urteil hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Bezie­hung zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern und wirft wich­ti­ge Fra­gen zur Pflich­ten­mo­ral auf. (mehr …)


  • BGH-Urteil zur Untervermietung bei Einzimmerwohnungen

    Ein weg­wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 13. Sep­tem­ber 2023 – VIII ZR 109/22 hat ent­schie­den, dass auch bei Ein­zim­mer­woh­nun­gen der Anspruch des Mie­ters auf Gestat­tung der Unter­ver­mie­tung an Drit­te gemäß § 553 Abs. 1 BGB bestehen kann. Die­ses Urteil hat nicht nur erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf Mie­ter, son­dern auch auf Haus­ver­wal­ter und die Immo­bi­li­en­bran­che im Allgemeinen.

    Hin­ter­grund und Pro­zess­ver­lauf (mehr …)


  • BGH-Urteil: Modernisierungsmieterhöhung Formelle Anforderungen und Drittmittelanrechnung

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) wirft ein Licht auf die for­mel­len Anfor­de­run­gen an Miet­erhö­hungs­er­klä­run­gen nach Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men gemäß § 559b BGB. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für Haus­ver­wal­ter und Fach­leu­te in der Immo­bi­li­en­bran­che, die sich mit der kor­rek­ten Umset­zung von Miet­erhö­hun­gen nach Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men und Dritt­mit­tel­an­rech­nung aus­ein­an­der­set­zen. Das Urteil des BGH betont nicht nur die Bedeu­tung der trans­pa­ren­ten Dar­le­gung der Kos­ten, son­dern auch die Not­wen­dig­keit, Dritt­mit­tel gemäß § 559a BGB in die Berech­nung ein­zu­be­zie­hen. In die­sem Arti­kel wer­den wir die wesent­li­chen Aspek­te des Urteils ana­ly­sie­ren und die Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis der Miet­erhö­hung nach Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men dis­ku­tie­ren. (mehr …)


  • Vermietung an Wohngemeinschaft: Kein automatischer Anspruch auf Mieterauswechslung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem aktu­el­len Urteil ent­schie­den, dass Ver­mie­ter bei Ver­mie­tung an eine Wohn­ge­mein­schaft nicht auto­ma­tisch einer Mie­ter­aus­wechs­lung zustim­men müs­sen. Damit wider­spricht der BGH der ver­brei­te­ten Ansicht, dass eine sol­che Zustim­mung kon­klu­dent im Vor­aus erklärt wird. Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te in einem ähn­li­chen Fall bereits anders ent­schie­den und wur­de vom BGH nach kur­zer Zeit bestätigt.

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  • Schadensersatz: keine Verjährung vor Rückgabe der Wohnung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te­über die Grund­satz­fra­ge, wann die Ver­jäh­rung beginnt zu ent­schei­den. In sei­nem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, der Ver­mie­ter kann Scha­dens­er­satz for­dern, es gibt kei­ne Ver­jäh­rung vor Rück­ga­be der Woh­nung. Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te in einem Fall fälsch­li­cher­wei­se ent­schie­den, dass ein sol­cher Anspruch nach 30 Jah­ren ver­jährt sei, selbst wenn das Miet­ver­hält­nis noch andau­ert und kei­ne Rück­ga­be erfolgt ist.

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  • Belegeinsicht verweigert: Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, dass Mie­ter kein Recht auf Rück­zah­lung von bereits geleis­te­ten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen haben, wenn ihnen die Bele­ge­insicht ver­wei­gert wur­de. Das betrifft sowohl preis­ge­bun­de­nen als auch preis­frei­en Wohn­raum. Mie­ter kön­nen ledig­lich zukünf­ti­ge Vor­schüs­se zurück­hal­ten, wenn ihnen die Ein­sicht in die Abrech­nungs­un­ter­la­gen ver­wehrt bleibt.

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  • BGH Urteil: Fällkosten für morsche Bäume sind umlagefähige Gartenpflegekosten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit einer Grund­satz­ent­schei­dung eine lang umstrit­te­ne Fra­ge geklärt: Die Kos­ten für die Fäl­lung nicht mehr stand­si­che­rer Bäu­me gehö­ren zu den umla­ge­fä­hi­gen Gar­ten­pfle­ge­kos­ten. Ins­be­son­de­re die Ber­li­ner Gerich­te hat­ten bis­her häu­fig die Kos­ten­um­la­ge abge­lehnt, mit der Begrün­dung, es han­de­le sich nicht um “lau­fen­de Kos­ten” oder um Instand­hal­tungs­kos­ten. Doch der BGH ver­tritt eine ande­re Auffassung.

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  • BGH Urteil: Mieter hat Recht auf Einsicht in Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ein weg­wei­sen­des Urteil gefällt, das für Mie­ter von gro­ßer Bedeu­tung ist. Es geht um das Recht auf Ein­sicht in Ori­gi­nal­be­le­ge bei der Über­prü­fung einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung. Bis­her war strit­tig, ob Mie­ter ledig­lich Beleg­ko­pien oder auch die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen ein­se­hen dür­fen. Der BGH schafft nun Klarheit.

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  • Heizkostenabrechnung bei Geräteausfall: BGH eröffnet großzügigere Vergleichsmöglichkeiten

    Ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat für Auf­se­hen im Bereich der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung gesorgt. Die Fra­ge, ob § 9a der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung (Heiz­kos­tenV) nur den Ver­gleich mit Räu­men aus dem­sel­ben Haus erlaubt, wur­de dabei geklärt. Der BGH wider­sprach der bis­her vor­herr­schen­den Auf­fas­sung und eröff­ne­te einen Spiel­raum für eine groß­zü­gi­ge­re und pra­xis­ge­rech­te­re Interpretation.

    In dem ver­han­del­ten Fall ging es um eine Mai­so­nette-Dach­ge­schoss­woh­nung, bei der auf­grund feh­ler­haf­ter Wär­me­zäh­ler Schät­zun­gen für die Heiz­kos­ten vor­ge­nom­men wer­den muss­ten. Der Ver­mie­ter bezog bei der Schät­zung sowohl den Ver­brauch ver­gleich­ba­rer Räu­me im sel­ben Haus als auch in ande­ren Häu­sern des Wohn­kom­ple­xes mit ein. Die Mie­te­rin der betrof­fe­nen Woh­nung klag­te gegen die Abrech­nun­gen und die Nachzahlungsforderung.
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  • BGH bestätigt Nutzung von Mietspiegel im Mietprozess

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil ent­schie­den, dass die Revi­si­on einer Klä­ge­rin gegen ein Urteil des Land­ge­richts Köln zurück­ge­wie­sen wird. Der Streit­wert des Revi­si­ons­ver­fah­rens wur­de auf 886,08 € fest­ge­setzt, und die Klä­ge­rin muss die Kos­ten des Ver­fah­rens tragen.

    Der Grund für die Zurück­wei­sung der Revi­si­on lag dar­in, dass die Vor­aus­set­zun­gen für ihre Zulas­sung nicht vor­la­gen und das Rechts­mit­tel kei­ne Aus­sicht auf Erfolg bot. Der BGH bezog sich dabei auf einen frü­he­ren Beschluss des Senats vom 25. Okto­ber 2022 und führ­te aus, dass die im Anschluss an den Hin­weis des Senats erfolg­ten Aus­füh­run­gen der Revi­si­on kei­nen Anlass zu einer abwei­chen­den Beur­tei­lung gaben. (mehr …)


  • BGH: Regeln für Mieterhöhungen durch Gutachten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, wie die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te im Fal­le einer Miet­erhö­hung von Ver­mie­tern ermit­telt wer­den darf. Das Urteil gibt kla­re Anwei­sun­gen dar­über, wel­che Bewer­tungs­me­tho­den zuläs­sig sind und wel­che Anfor­de­run­gen an ein Gut­ach­ten gestellt wer­den. (mehr …)


  • BGH: Vergleich mit preisgebundenen Wohnungen

    Ein Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen, das zur Begrün­dung auf ent­spre­chen­de Ent­gel­te min­des­tens drei­er ver­gleich­ba­rer Woh­nun­gen Bezug nimmt (§ 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein des­halb for­mell unwirk­sam, weil es sich bei den Ver­gleichs­woh­nun­gen um öffent­lich geför­der­ten, preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum handelt.

    (BGH-Urteil vom 18.12.2019 Az. VIII ZR 236/18)


  • BGH: Mieterhöhung bei falscher Wohnfläche

    Stimmt der Mie­ter einem Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen zu, das auf einer unrich­ti­gen (zu gro­ßen) Wohn­flä­che beruht, lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen einer Ver­trags­an­pas­sung nach § 313 Abs. 1 BGB unge­ach­tet eines Kal­ku­la­ti­ons­irr­tums der Par­tei­en bezüg­lich der Wohn­flä­che nicht vor, wenn der Ver­mie­ter die ver­ein­bar­te Miet­erhö­hung unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che auch in einem gericht­li­chen Miet­erhö­hungs­ver­fah­ren nach §§ 558, 558 b BGB hät­te durch­set­zen kön­nen. Denn in einem sol­chen Fall ist dem Mie­ter ein Fest­hal­ten an der Ver­ein­ba­rung zumut­bar. (BGH Urteil vom 11.12.2019 Az. VIII ZR 234/18)


  • Was bedeutet Indexmiete?

    Im frei­fi­nan­zier­ten Wohn­raum gibt es die Mög­lich­keit, eine Index­mie­te zu ver­ein­ba­ren. Doch was bedeu­tet eine Index­mie­te? Wel­che Vor­tei­le bringt eine Ver­ein­ba­rung über eine Index­mie­te im Miet­ver­trag mit sich? (mehr …)


  • BGH: Mieterhöhung – Zugestimmt ist zugestimmt!

    Stimmt der Mie­ter dem Miet­erhö­hungs­be­geh­ren des Ver­mie­ters zu, kommt dadurch die begehr­te Miet­erhö­hung zustan­de. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Miet­erhö­hungs­be­geh­ren den for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen des § 558 a BGB genüg­te und/oder der Höhe nach berech­tigt war. Mit der Zustim­mung kommt eine Ver­ein­ba­rung über die neue Mie­te § 557 BGB zustan­de. (mehr …)


  • BGH: Balkonflächen sind nur zu 25% zu berücksichtigen

    Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des 8. Senats des BGH sei der Begriff der „Wohn­flä­che“ im Wohn­raum­miet­recht auch bei frei­fi­nan­zier­tem Wohn­raum grund­sätz­lich anhand der für den preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum gel­ten­den Bestim­mun­gen aus­zu­le­gen und vor­lie­gend auf­grund der im Zeit­punkt des Miet­ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) zu ermit­teln. Etwas ande­res gel­te dann, wenn die Miet­ver­trags­par­tei­en dem Begriff der Wohn­flä­che im Ein­zel­fall eine abwei­chen­de Bedeu­tung bei­mes­sen oder ein ande­rer Berech­nungs­mo­dus ört­lich üblich oder nach der Art der Woh­nung nahe­lie­gen­der sei.

    Eine ande­re, orts­üb­li­che Berech­nungs­me­tho­de kön­ne sich aber nur erge­ben, wenn sich vor Ort eine Ver­kehrs­sit­te zur Anwen­dung eines ande­ren Regel­werks gebil­det habe. Es rei­che dafür nicht aus, wenn Ver­mie­ter oder gro­ße Teil der Ver­mie­ter das Regel­werk „Wohn­flä­chen­ver­ord­nung“ falsch anwen­den oder mit ande­ren Regel­wer­ken, zum Bei­spiel der II. Berech­nungs­ver­ord­nung oder DIN-Vor­schrif­ten, ver­mi­schen würden.

    Bei Miet­ver­trä­gen, die vor dem 1.1.2004 abge­schlos­sen wur­den, gilt dem­nach die II. Berech­nungs­ver­ord­nung, die die Bal­kon­flä­chen nur zur Hälf­te berück­sich­tig­te. (BGH vom 17.4.2019 – VIII ZR 33/18)


  • BGH: Schonfrist heilt ordentliche Kündigung auch weiterhin nicht

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass der Aus­gleich eines Miet­rück­stands inner­halb der Schon­frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) ledig­lich Aus­wir­kun­gen auf eine frist­lo­se Kün­di­gung auf­grund von § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat, aber nicht auf eine ordent­li­che Kün­di­gung auf­grund des­sel­ben Miet­rück­stands unter Beru­fung auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Dies ent­spricht dem kla­ren Wil­len des Gesetz­ge­bers und darf daher von Rich­tern nicht auf­grund eige­ner rechts­po­li­ti­scher Über­zeu­gun­gen ver­än­dert wer­den. Der Fall wur­de an eine ande­re Kam­mer des Beru­fungs­ge­richts zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurückverwiesen.

    (Urt. v. 05.10.2022 Az. VIII ZR 307/21)


  • BGH: Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen

    Der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat am 10. Mai 2022 über eine Kla­ge einer Klä­ge­rin gegen die Beklag­te wegen nicht durch­ge­führ­ter Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in einer Woh­nung ent­schie­den. Die Beklag­te war seit Dezem­ber 2007 Mie­te­rin der Woh­nung und nach dem Miet­ver­trag zur Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren ver­pflich­tet. Das Miet­ver­hält­nis ende­te im Janu­ar 2017, doch die Beklag­te hat­te ihrer Ver­pflich­tung bis zu die­sem Zeit­punkt nicht nach­ge­kom­men. Die Klä­ge­rin for­der­te die Beklag­te daher zur Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf und ver­lang­te Scha­dens­er­satz in Höhe von 3.696,95 € net­to. (mehr …)


  • BGH: Corona Pandemie kann Störung der Geschäftsgrundlage darstellen

    Das Urteil, des Bun­des­ge­richts­ho­fes, betrifft die Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie auf Miet­ver­hält­nis­se von gewerb­lich genutz­ten Räumen.

    In dem Urteil wur­de ent­schie­den, dass die Schlie­ßung eines Ein­zel­han­dels­ge­schäfts auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie nicht zu einem Man­gel der Miet­sa­che im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) führt. Das bedeu­tet, dass der Ver­mie­ter sei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung zur Über­las­sung und Erhal­tung der Miet­sa­che in einem zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch geeig­ne­ten Zustand nicht ver­letzt hat. (mehr …)


  • BGH: Kontrolle der Mülltrennung umlagefähig

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Kos­ten für eine regel­mä­ßi­ge Prü­fung bzw. Kon­trol­le der kor­rek­ten Müll­tren­nung umla­ge­fä­hig sein kön­nen und damit als Betriebs­kos­ten auch abge­rech­net wer­den dür­fen. Die Mieter:innen hat­ten geklagt, weil sie pro Haus­halt im Jahr 2018 ca. 12 Euro zah­len soll­ten. Der Ver­mie­ter hat­te einen Dienst­leis­ter mit dem „Behäl­ter­ma­nage­ment“ beauf­tragt, dazu gehör­te regel­mä­ßig den Müll zu kon­trol­lie­ren und bei Bedarf rich­tig umzu­sor­tie­ren. Laut dem Urteil des BGH gehört eine sol­che Dienst­leis­tung zur Müll­be­sei­ti­gung, die nach der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung auf Mieter:innen umge­legt wer­den darf.

    (Urt. v. 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21)


  • BGH: Miete für Rauchwarnmelder keine Betriebskosten

    Der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Kos­ten für die Mie­te von Rauch­warn­mel­dern han­delt es sich nicht um sons­ti­ge Betriebs­kos­ten im Sin­ne von § 2 Nr. 17 BetrKV, son­dern – da sie den Kos­ten für den Erwerb von Rauch­warn­mel­dern gleich­zu­set­zen sind – um betriebs­kos­ten­recht­lich nicht umla­ge­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen. (mehr …)


  • BGH: Kein Wärmezähler heißt nicht verbrauchsabhängig

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) besagt, dass auch dann von einer nicht ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Abrech­nung im Sin­ne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Heiz­kos­tenV aus­ge­gan­gen wer­den muss, wenn eine Woh­nung über Heiz­kos­ten­ver­tei­ler und Warm­was­ser­zäh­ler ver­fügt, die ver­bun­de­ne zen­tra­le Wär­me- und Warm­was­ser­ver­sor­gungs­an­la­ge jedoch nicht über einen Wär­me­men­gen­zäh­ler (Wär­me­zäh­ler) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Heiz­kos­tenV ver­fügt. Das bedeu­tet, dass die Kos­ten für die Hei­zung und Warm­was­ser­ver­sor­gung der Woh­nung nicht anhand der tat­säch­li­chen Ver­brauchs­da­ten ermit­telt wer­den kön­nen, son­dern auf ande­re Wei­se berech­net wer­den müs­sen. (mehr …)


  • BGH: Kein Rückzahlungsanspruch des Mieters bei verweigerter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

    Das BGH-Urteil, betrifft eine Kla­ge eines Mie­ters auf Rück­for­de­rung von Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen und Rück­erstat­tung von geleis­te­ten Nach­zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit dem Miet­ver­hält­nis. In den Grün­den wird aus­ge­führt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Zulas­sung der Revi­si­on nicht vor­lie­gen und das Rechts­mit­tel auch kei­ne Aus­sicht auf Erfolg hat. Im Anschluss dar­an wird auf den Hin­weis­be­schluss des Senats vom 26. Okto­ber 2021 Bezug genom­men, in dem die Grün­de für die Zurück­wei­sung der Revi­si­on aus­führ­li­cher dar­ge­legt wer­den. (mehr …)


  • Wann Mieter sich an den Aufzugskosten beteiligen müssen

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH, Urteil vom 20. Sep­tem­ber 2006 VIII ZR 103/06) hat ent­schie­den, dass die for­mu­lar­ver­trag­li­che Betei­li­gung des Mie­ters einer Erd­ge­schoss­woh­nung an den Auf­zugs­kos­ten die­sen nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. In dem vor­lie­gen­den Fall ver­lang­te der Klä­ger von den Beklag­ten, Mie­ter einer Eigen­tums­woh­nung im Erd­ge­schoss, für das Jahr 2004 eine Neben­kos­ten­nach­zah­lung, in der ein antei­li­ger, nach dem Maß­stab der Wohn­flä­che umge­leg­ter Betrag für Betriebs­kos­ten des Auf­zugs ent­hal­ten war. Das Amts­ge­richt hat­te die Kla­ge abge­wie­sen, das Land­ge­richt jedoch die Beklag­ten zur Zah­lung der Auf­zugs­kos­ten ver­ur­teilt. Der BGH hat die Revi­si­on der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen und damit das Urteil des Land­ge­richts bestä­tigt. (mehr …)


  • BGH: Die Kontrolle der Mülltonnen (Müllmanagement) ist umlagefähig, die Rauchwarnmelderwartung auch

    In dem vor­lie­gen­den Fall hat der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs ent­schie­den, dass die Kos­ten eines exter­nen Dienst­leis­ters für die regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Müll­ton­nen (Müll­ma­nage­ment) in einem Wohn­raum­miet­ver­hält­nis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mie­ter umleg­bar sind. Dies gilt auch für die bei feh­ler­haf­ter Abfall­tren­nung erfol­gen­de Nach­sor­tie­rung von Hand. Auch ent­schie­den wur­de in die­sem BGH-Urteil über die Rauch­warn­mel­der­war­tung. (mehr …)


  • BGH: Verjährungsbeginn erst nach Rückgabe der Wohnung

    Die Ver­jäh­rungs­frist für “Ansprü­che des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der Miet­sa­che” ist spe­zi­ell und sie beträgt sechs Mona­ten, die Ver­jäh­rung beginnt aber erst mit Rück­ga­be der Miet­sa­che. (mehr …)


  • BGH: Baulärm von Nachbargrundstück kein Mietmangel

    Nach Abschluss des Miet­ver­trags ein­tre­ten­de erhöh­te Lärm- und Schmut­zim­mis­sio­nen begrün­den, auch wenn sie von einer auf einem Nach­bar­grund­stück eines Drit­ten betrie­be­nen Bau­stel­le her­rüh­ren, bei Feh­len anders­lau­ten­der Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich kei­nen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Miet­min­de­rung berech­ti­gen­den Man­gel der Miet­woh­nung, wenn auch der Ver­mie­ter die Immis­sio­nen ohne eige­ne Abwehr- oder Ent­schä­di­gungs­mög­lich­keit nach § 906 BGB hin­neh­men muss (Bestä­ti­gung des Senats­ur­teils vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18; vgl. auch Senats­ur­teil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14). (mehr …)


  • BGH: Die Anforderungen an Indexmiete und hierauf gestützte Mieterhöhungen

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat im Fall VIII ZR 42/20 am 26. Mai 2021 ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung einer Index­mie­te gemäß BGB § 557b wirk­sam ist und eine Mie­t­än­de­rung, die hier­auf gestützt wird, gel­tend gemacht wer­den kann. Die Revi­si­on des Beklag­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Ravens­burg vom 23. Janu­ar 2020 wur­de zurück­ge­wie­sen. Der Fall betraf einen Miet­ver­trag über eine Woh­nung, in dem eine Ver­ein­ba­rung über eine Index­mie­te ent­hal­ten war. Der Klä­ger mach­te gel­tend, dass sich der Ver­brau­cher­preis­in­dex um min­des­tens 3% ver­än­dert hat­te und for­der­te eine Anpas­sung der Mie­te ent­spre­chend. Der Beklag­te wider­sprach und argu­men­tier­te, dass die Ver­ein­ba­rung unwirk­sam sei. Das Land­ge­richt gab dem Klä­ger Recht und der Beklag­te zog das Urteil vor den Bun­des­ge­richts­hof. Das Gericht ent­schied, dass die Ver­ein­ba­rung wirk­sam ist und die Mie­t­än­de­rung gel­tend gemacht wer­den kann. (Urt. v. 25.5.2021, Az. VIII ZR 42/20)


  • BGH: Die Baumfällung grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege

    Lan­ge galt, die Fäl­lung eines Bau­mes ist nicht umla­ge­fä­hig i.S. der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung. Der Grund war ein­fach einen Baum kann man nur ein­mal fäl­len, damit erfüllt es nicht das Merk­mal “regel­mä­ßig wie­der­keh­rend”, nun kam der Fall zum BGH. In sei­nem Urteil vom 10. Novem­ber 2021 (Az. VIII ZR 107/20) hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass die Kos­ten der Fäl­lung eines mor­schen und nicht mehr stand­si­che­ren Baums grund­sätz­lich umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten der Gar­ten­pfle­ge im Sin­ne von § 2 Nr. 10 BetrKV (Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung) sind. (mehr …)


  • Betriebskostenabrechnung in großen Wohnanlagen: Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte

    Die Abrech­nung von Betriebs­kos­ten in gro­ßen Wohn­an­la­gen stellt Ver­mie­ter und Haus­ver­wal­ter vor immer wie­der­keh­ren­de Her­aus­for­de­run­gen. Das höchs­te deut­sche Gericht, der Bun­des­ge­richts­hof (BGH), hat in einem weg­wei­sen­den Urteil vom 29. Janu­ar 2020 (VIII ZR 244/18) kla­re Leit­li­ni­en zur rechts­si­che­ren Abrech­nung vor­ge­ge­ben. In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die Schlüs­sel­punk­te die­ses Urteils und ihre Aus­wir­kun­gen auf Ver­mie­ter, ins­be­son­de­re im Kon­text von Haus­ver­wal­tung und Miet­recht. (mehr …)


  • BGH: Kündigungsgrund Störung des Hausfriedens

    Das vor­lie­gen­de Urteil des VIII. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) betrifft einen Rechts­streit zwi­schen einer Klä­ge­rin und den Beklag­ten hin­sicht­lich der Kün­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses. Die Klä­ge­rin hat­te das Miet­ver­hält­nis auf­grund von Lärm­be­läs­ti­gun­gen und einer unbe­rech­tig­ten Unter­ver­mie­tung ordent­lich und spä­ter auch frist­los gekün­digt. Das Land­ge­richt Köln hat­te in sei­nem Urteil vom 2. April 2020 die Kla­ge abge­wie­sen und die Kün­di­gun­gen als unbe­grün­det ange­se­hen. Die Klä­ge­rin hat hier­ge­gen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt. (mehr …)


  • BGH: Kein Einsichtsrecht des Mieters in Unterlagen bei verschwistertem Dienstleister

    Das Ein­sichts­recht eines Mie­ters in Bezug auf die Abrech­nungs­un­ter­la­gen einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist in der Regel gesetz­lich gere­gelt und dem Mie­ter zuste­hend. Dies bedeu­tet, dass der Mie­ter das Recht hat, Ein­sicht in alle Unter­la­gen zu neh­men, die für die Berech­nung der Betriebs­kos­ten rele­vant sind. Aller­dings gibt es auch Aus­nah­me­fäl­le, in denen der Ver­mie­ter von sei­ner Pflicht zur Ein­sichts­ge­wäh­rung ent­bun­den wer­den kann. (mehr …)


  • BGH: Kein Einsichtsrecht in Abrechnungsbelege bei Beauftragung von Subunternehmern

    Ein Mie­ter kann im Rah­men der bei einer Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung geschul­de­ten Beleg­vor­la­ge vom Ver­mie­ter dann nicht die Ein­sicht­nah­me in Unter­la­gen ver­lan­gen, die das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen einem vom Ver­mie­ter mit einer betriebs­kos­ten­re­le­van­ten Dienst­leis­tung beauf­trag­ten Drit­ten und dem von die­sem wei­ter beauf­trag­ten Sub­un­ter­neh­mer betref­fen, wenn der Ver­mie­ter mit dem Drit­ten eine Ver­gü­tung für des­sen Tätig­keit ver­ein­bart hat oder die­se nach § 612 BGB als ver­ein­bart gilt und der Ver­mie­ter die von dem Drit­ten in Rech­nung gestell­te Ver­gü­tung in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung auf die Mie­ter umge­legt hat. (mehr …)


  • BGH: Mieter haben Einsichtsrecht in die Zahlungsbelege

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einer Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass Mie­ter das Recht haben, auch Ein­sicht in die Zah­lungs­be­le­ge zur Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu erhal­ten. Dies ergibt sich aus § 242 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB), wonach Mie­ter bei unzu­läs­si­ger Rechts­aus­übung durch den Ver­mie­ter ein tem­po­rä­res Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht haben. Laut BGH umfasst die Abrech­nungs­pflicht des Ver­mie­ters gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Vor­la­ge von Bele­gen, soweit die­se übli­cher­wei­se erteilt wer­den. Dabei sei es uner­heb­lich, ob die Ein­sicht­nah­me in die Bele­ge für die Über­prü­fung der Abrech­nung zwin­gend erfor­der­lich ist oder nicht. Viel­mehr genü­ge das all­ge­mei­ne Inter­es­se des Mie­ters, die Tätig­keit des Ver­mie­ters zu kon­trol­lie­ren. (mehr …)


  • BGH: Mieterhöhung für (Teil) Inklusivmiete mit Nettomietspiegel möglich

    Der VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs in Deutsch­land hat ent­schie­den, dass die Revi­si­on des Beklag­ten gegen das Urteil der 6. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Köln vom 2. April 2020 zurück­ge­wie­sen wird. Der Beklag­te muss die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens tra­gen. (mehr …)


  • Was ist die Mietpreisbremse?

    Die Miet­preis­brem­se ist ein gesetz­li­ches Instru­ment, das dazu dient, die Mie­ten in bestimm­ten Gebie­ten zu begren­zen und damit Mie­ter vor über­höh­ten Mie­ten zu schüt­zen. Sie wird häu­fig in Gebie­ten ein­ge­führt, in denen die Nach­fra­ge nach Wohn­raum hoch ist und die Mie­ten in den letz­ten Jah­ren stark gestie­gen sind § 556d BGB & §556e BGB.

    Die Miet­preis­brem­se wur­de in Deutsch­land im Jahr 2015 ein­ge­führt und gilt seit­dem in vie­len Städ­ten und Gemein­den. Sie besagt, dass die Mie­te für eine Woh­nung nicht um mehr als 10 Pro­zent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen darf. Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te wird dabei von der jewei­li­gen Gemein­de fest­ge­legt und berück­sich­tigt die Miet­prei­se für ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen in der Regi­on. (mehr …)


  • Das BGH-Urteil zur Verwaltungskostenpauschale: Klare Vorgaben für Hausverwalter und Vermieter

    Die Immo­bi­li­en­bran­che sieht sich mit einem weg­wei­sen­den Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs kon­fron­tiert, das für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter rele­van­te Kon­se­quen­zen mit sich bringt. Im Urteil vom 19. Dezem­ber 2018 (VIII ZR 254/17) wur­de fest­ge­stellt, dass eine geson­dert aus­ge­wie­se­ne Ver­wal­tungs­kos­ten­pau­scha­le in einem for­mu­lar­mä­ßi­gen Wohn­raum­miet­ver­trag unwirk­sam ist, sofern nicht ein­deu­tig erkenn­bar ist, dass es sich um einen Teil der Grund­mie­te han­delt. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Hin­ter­grün­de des Urteils, sei­ne Bedeu­tung für die Bran­che und gibt prak­ti­sche Hin­wei­se für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter. (mehr …)


  • BGH: Die Regeln zur Vorauszahlungserhöhung

    Die letz­te Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist laut dem Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in Deutsch­land die Grund­la­ge für eine Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen von Mie­tern. Aller­dings hin­dert die­se Abrech­nung nicht die Berück­sich­ti­gung ande­rer Umstän­de, die die im lau­fen­den Jahr ent­ste­hen­den Kos­ten vor­aus­sicht­lich beein­flus­sen wer­den. Der BGH stell­te in einem Urteil vom 28. Sep­tem­ber 2011 klar, dass es kei­nen Raum für einen “abs­trak­ten” Sicher­heits­zu­schlag in Höhe von 10% auf die zuletzt abge­rech­ne­ten Betriebs­kos­ten gibt. (mehr …)


  • Heizkostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche – Bundesgerichtshof fällt wegweisendes Urteil

    Leit­satz: Sofern und soweit Betriebs­kos­ten nach gesetz­li­chen Vor­ga­ben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 Heiz­kos­tenV) ganz oder teil­wei­se nach Wohn­flä­chen­an­tei­len umge­legt wer­den, ist für die Abrech­nung im All­ge­mei­nen der jewei­li­ge Anteil der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che der betrof­fe­nen Woh­nung an der in der Wirt­schafts­ein­heit tat­säch­lich vor­han­de­nen Gesamt­wohn­flä­che maß­ge­bend (inso­weit Auf­ga­be von BGH, Urt. v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rz. 19).

    Die Heiz­kos­ten­ab­rech­nung ist ein sen­si­bles The­ma für Ver­mie­ter und Mie­ter glei­cher­ma­ßen. Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat nun kla­re Richt­li­ni­en für die Berech­nung vor­ge­ge­ben. In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die Ent­schei­dung des BGH und deren Aus­wir­kun­gen auf die Heiz­kos­ten­ab­rech­nung in der Immo­bi­li­en­bran­che. (mehr …)


  • BGH: Erstattung von Anwaltskosten, nicht in Routinefällen

    Von einem Groß­ver­mie­ter kann erwar­tet wer­den, dass er in miet­recht­li­chen Rou­ti­ne­fäl­len bei der Mah­nung und Kün­di­gung ohne Anwalt aus­kommt. Bedient er sich den­noch eines Rechts­an­wal­tes, so muss er die­se Kos­ten sel­ber tra­gen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ver­mie­ter um eine aus­län­di­sche Gesell­schaft han­delt. (mehr …)


  • BGH: Kein Vorwegabzug bei der Grundsteuer

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­nem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. VIII ZR 79/16) ent­schie­den, dass bei der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für ein teils gewerb­lich und teils zu Wohn­zwe­cken genutz­tes Grund­stück kein Vor­weg­ab­zug für die gewerb­lich genutz­ten Ein­hei­ten bei der Umla­ge der Grund­steu­er erfor­der­lich ist. (mehr …)


  • BGH: Mieter muss konkrete Tatsachen vorbringen, um Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot zu belegen

    Der Mie­ter trägt in der Regel die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass der Ver­mie­ter bei der Abrech­nung der Betriebs­kos­ten gegen den Grund­satz der Wirt­schaft­lich­keit ver­sto­ßen hat. Dies bedeu­tet, dass der Mie­ter nach­wei­sen muss, dass der Ver­mie­ter bei der Erstel­lung der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung unan­ge­mes­sen hohe Kos­ten ange­setzt hat, die über dem durch­schnitt­li­chen Kos­ten­an­satz für ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen lie­gen. (mehr …)


  • Wespennest in Mietwohnungen: Wer trägt die Kosten?

    Das Auf­tre­ten eines Wes­pen­nes­tes in Miet­woh­nun­gen z.B. auf dem Bal­kon oder in Roll­la­den­käs­ten stellt Mie­ter und Ver­mie­ter glei­cher­ma­ßen vor eine Her­aus­for­de­rung. Eine der häu­figs­ten Fra­gen, die dabei auf­kommt: Wer trägt die Kos­ten für die Ent­fer­nung des Wes­pen­nes­tes? (mehr …)


  • Tod des Vermieters: Auswirkungen auf Mieter und Mietvertrag

    Der “Tod des Ver­mie­ters” löst oft Unsi­cher­heit unter Mie­tern aus. Doch in der Regel ist die­se Sor­ge unbe­grün­det, da der Erbe das Miet­ver­hält­nis unter den alten Ver­trags­be­din­gun­gen wei­ter­füh­ren muss. Wir beleuch­ten, die Aus­wir­kun­gen auf Mie­ter und Miet­ver­trag. Was sich ändert sich recht­lich , wenn der Ver­mie­ter ver­stirbt? (mehr …)


  • Endgültige Entscheidung: Einmal zugestimmte Mieterhöhung nicht widerrufbar

    Eine wich­ti­ge juris­ti­sche Ent­schei­dung hat die Immo­bi­li­en­bran­che erreicht: Ein­mal zuge­stimm­te Miet­erhö­hun­gen sind nicht wider­ruf­bar. Die­ses Urteil basiert auf einer spe­zi­fi­schen Aus­le­gung des § 312c BGB, die Fern­ab­satz­ver­trä­ge aus­schließt, und hebt die Unter­schie­de zu ande­ren Ver­trags­ty­pen, wie etwa im Inter­net abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen, hervor.

    Der Fall und § 312c BGB

    Im Fokus steht die Anwen­dung des § 312c BGB. Die­ser Para­graph regelt Fern­ab­satz­ver­trä­ge, jedoch hat das Gericht klar­ge­stellt, dass der Ver­trags­schluss zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter nicht als Fern­ab­satz­ver­trag zu wer­ten ist. Der Grund: Er erfolgt nicht im Rah­men eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienstleistungssystems.

    BGH-Urteil: Kein Widerruf bei Mieterhöhung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­nem Urteil betont, dass die Zustim­mung zu einer Miet­erhö­hung im spe­zi­fi­schen Kon­text des Miet­ver­hält­nis­ses nicht wider­ruf­bar ist. Der Mie­ter benö­tigt in die­sem Fall nicht den Schutz, der übli­cher­wei­se bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen, wie bei Online-Geschäf­ten, gewährt wird.

    Unterschied zu Fernabsatzverträgen

    Das Urteil hebt her­vor, dass Miet­erhö­hun­gen einen gänz­lich ande­ren Sach­ver­halt als Fern­ab­satz­ver­trä­ge dar­stel­len. Bei Online-Ver­trä­gen besteht oft die Not­wen­dig­keit eines Ver­brau­cher­schut­zes auf­grund der Distanz und der damit ver­bun­de­nen Unsi­cher­hei­ten. Bei Miet­erhö­hun­gen ist die Situa­ti­on jedoch anders gelagert.

    Auswirkungen auf Mieter

    Mie­ter soll­ten sich bewusst sein, dass ihre Zustim­mung zu einer Miet­erhö­hung eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung dar­stellt. Dies unter­streicht die Wich­tig­keit, alle Aspek­te einer Miet­erhö­hung sorg­fäl­tig zu prü­fen, bevor eine Zustim­mung erteilt wird.

    Konsequenzen für Vermieter

    Für Ver­mie­ter bie­tet das Urteil eine erhöh­te Rechts­si­cher­heit. Die Ein­deu­tig­keit der Rege­lung bedeu­tet, dass ein­mal erteil­te Zustim­mun­gen zu Miet­erhö­hun­gen von Sei­ten der Mie­ter nicht rück­gän­gig gemacht wer­den können.

    Best Practices für Mieter und Vermieter

    Ange­sichts die­ser Rechts­la­ge ist es für bei­de Par­tei­en rat­sam, trans­pa­rent und infor­miert zu han­deln. Mie­ter soll­ten vor der Zustim­mung alle Details genau prü­fen, wäh­rend Ver­mie­ter dar­auf ach­ten soll­ten, Miet­erhö­hun­gen klar und ver­ständ­lich zu kommunizieren.

    Fazit: Ein neuer Standard im Mietrecht

    Die Ent­schei­dung, dass ein­mal zuge­stimm­te Miet­erhö­hun­gen nicht wider­ruf­bar sind, bringt Klar­heit in das Miet­recht. Sie unter­streicht die Unter­schie­de zwi­schen ver­schie­de­nen Arten von Ver­trä­gen und sorgt für eine fes­te­re Ver­trags­grund­la­ge im Bereich der Vermietung.


  • BGH: Vermieter kann fehlendem Umlageschlüssel im Mietvertrag einseitig festlegen

    Ist im Miet­ver­trag kein Umla­ge­schlüs­sel ver­ein­bart, kann der Ver­mie­ter mit der ers­ten Abrech­nung den künf­ti­gen Umla­ge­schlüs­sel ein­sei­tig fest­le­gen und ent­schei­den, ob die Betriebs­kos­ten nach Wohn­flä­che oder Anzahl der Mie­ter pro Woh­nung abge­rech­net wird. Den Miet­ver­trags­par­tei­en im Wohn­raum­miet­recht steht es frei, anstel­le eines kon­kre­ten Umla­ge­schlüs­sels ein ein­sei­ti­ges Leis­tungs­be­stim­mungs­recht nach bil­li­gem Ermes­sen des Ver­mie­ters zu ver­ein­ba­ren, da die Rege­lung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abding­bar ist. (mehr …)


  • Stärkung der Mieterrechte: BGH setzt Grenzen bei Schönheitsreparaturen

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem weg­wei­sen­den Urteil die Rech­te der Mie­ter gestärkt, in Fäl­len wo Mie­ter eine unre­no­vier­te Woh­nun­gen anmie­ten, kön­nen sie nicht ver­trag­lich zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren ver­pflich­tet wer­den. Die­se Ent­schei­dung defi­niert neu, wel­che Ver­ant­wort­lich­kei­ten Mie­ter bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren tra­gen, und setzt damit kla­re Grenzen.

    Der Fall: Unrenovierte Wohnung und Schönheitsreparaturen

    Im zugrun­de lie­gen­den Fall bezog ein Mie­ter eine unre­no­vier­te Woh­nung und ver­pflich­te­te sich schrift­lich, bei sei­nem Aus­zug Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren vor­zu­neh­men. Als er jedoch aus­zog, ohne zu reno­vie­ren, gab ihm der BGH Recht. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für die Pra­xis der Schönheitsreparaturen.

    BGH-Urteil: Keine Übertragung der Renovierungspflicht

    Das BGH-Urteil stellt klar, dass die Pflicht zur Reno­vie­rung nicht auto­ma­tisch auf Mie­ter über­tra­gen wer­den kann, ins­be­son­de­re wenn sie in unre­no­vier­te Woh­nun­gen ein­zie­hen. Der BGH beton­te, dass eine sol­che Klau­sel den Mie­ter unan­ge­mes­sen benachteiligt.

    Unwirksame Renovierungsklauseln

    Das Gericht erklär­te auch, dass Klau­seln, die Mie­ter zu Reno­vie­run­gen in fes­ten Zeit­ab­stän­den oder zu unkla­ren Leis­tun­gen ver­pflich­ten, unwirk­sam sind. Dies schützt Mie­ter davor, für die Besei­ti­gung von Gebrauchs­spu­ren des Vor­mie­ters auf­kom­men zu müssen.

    Bedeutung für Mieter und Vermieter

    Für Mie­ter bedeu­tet das Urteil einen wich­ti­gen Schutz. Sie müs­sen nicht mehr befürch­ten, bei Aus­zug aus einer unre­no­vier­ten Woh­nung für Reno­vie­run­gen ver­ant­wort­lich zu sein. Ver­mie­ter müs­sen ihre Miet­ver­trä­ge über­prü­fen und gege­be­nen­falls anpas­sen, um recht­li­chen Pro­ble­men vorzubeugen.

    Auswirkungen auf die Immobilienbranche

    Die­ses Urteil könn­te zu einer Neu­be­wer­tung füh­ren, wie Ver­mie­ter und Mie­ter bei der Über­ga­be von Woh­nun­gen zusam­men­ar­bei­ten. Es setzt eine kla­re Linie, was von Mie­tern erwar­tet wer­den kann und was nicht.


  • Mietschulden: Fristgemäße Kündigung bei bald unwirksam?

    Das The­ma Miet­schul­den und frist­ge­mä­ße Kün­di­gun­gen ist in der Immo­bi­li­en­bran­che von gro­ßer Bedeu­tung. Neue Ent­wick­lun­gen, ins­be­son­de­re ein Ent­wurf des Ber­li­ner Senats, könn­ten bald zu einer Ände­rung der aktu­el­len Rechts­la­ge füh­ren. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die poten­zi­el­len Ände­run­gen und deren Aus­wir­kun­gen auf Ver­mie­ter und Mieter.

    Aktuelle Rechtslage und Vorgeschlagene Änderungen

    Nach der der­zei­ti­gen Rechts­la­ge kann ein Ver­mie­ter einem Mie­ter kün­di­gen, wenn die­ser mit zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Monats­mie­ten in Ver­zug ist. Inter­es­san­ter­wei­se ändert sich die Situa­ti­on, wenn der Mie­ter wäh­rend einer Schon­frist die offe­nen Miet­schul­den nach­zahlt. In die­sem Fall bleibt eine frist­ge­mä­ße Kün­di­gung wir­kungs­los. Wenn jedoch im Kün­di­gungs­schrei­ben des Ver­mie­ters „frist­los, hilfs­wei­se frist­ge­mäß“ steht, gilt die Schon­frist-Rege­lung bis­her nicht.

    Unterstützung für Änderungen im Mietrecht

    Mari­an­ne Krau­se, Rich­te­rin am Amts­ge­richt Tem­pel­hof-Kreuz­berg, betrach­tet den aktu­el­len Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs als über­ar­bei­tungs­wür­dig. Sie unter­stützt den Ent­wurf des Ber­li­ner Senats, der die Schon­frist­zah­lung als ein zen­tra­les Ele­ment des sozia­len Miet­rechts stär­ken will. Die­ser Ent­wurf soll bald dem Bun­des­rat vor­ge­legt werden.

    Problematik der derzeitigen Praxis

    Die gegen­wär­ti­ge Pra­xis führt dazu, dass Mie­ter, die ihre Miet­schul­den nicht nach­zah­len und somit die frist­ge­mä­ße Kün­di­gung ungül­tig machen, ihre Woh­nung ver­lie­ren, obwohl sie zwi­schen­zeit­lich wie­der zah­lungs­fä­hig sind. Die­ses Sze­na­rio zeigt die Not­wen­dig­keit einer Reform im Miet­recht, um Men­schen in finan­zi­el­len Not­la­gen bes­ser zu schützen.

    Auswirkungen auf Vermieter

    Für Ver­mie­ter könn­te eine Ände­rung der Rechts­la­ge bedeu­ten, dass die Durch­set­zung einer Kün­di­gung auf­grund von Miet­schul­den erschwert wird. Dies erfor­dert eine Anpas­sung der Ver­wal­tungs­prak­ti­ken und mög­li­cher­wei­se eine Über­ar­bei­tung der Miet­ver­trä­ge. Eine pro­ak­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on und das früh­zei­ti­ge Erken­nen von Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten blei­ben essentiell.

    Auswirkungen auf Mieter

    Eine Reform wür­de für Mie­ter einen zusätz­li­chen Schutz dar­stel­len. Die Mög­lich­keit, wäh­rend der Schon­frist zu zah­len und damit eine Kün­di­gung abzu­wen­den, bie­tet einen wich­ti­gen sozia­len Schutz­me­cha­nis­mus, ins­be­son­de­re in Zei­ten finan­zi­el­ler Unsicherheit.

    Fazit

    Die Dis­kus­si­on um die frist­ge­mä­ße Kün­di­gung bei Miet­schul­den und die bevor­ste­hen­den Ände­run­gen sind von gro­ßer Bedeu­tung für die Immo­bi­li­en­bran­che. Sowohl Ver­mie­ter als auch Mie­ter soll­ten sich auf die mög­li­chen Ände­run­gen vor­be­rei­ten und die Ent­wick­lun­gen auf­merk­sam verfolgen.


  • Wohnrecht für Ehepaare: Kein Anspruch auf zwei Wohnungen im selben Haus

    Ber­li­ner Gerichts­ur­teil zum Wohn­recht für Ehe­paa­re: In Ber­lin hat das Amts­ge­richt in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass Ehe­paa­re kei­nen Anspruch auf zwei sepa­ra­te Woh­nun­gen im sel­ben Haus haben, selbst wenn sie seit Jah­ren getrennt leben. Die­se Ent­schei­dung wirft ein neu­es Licht auf das Wohn­recht für Ehe­paa­re und hat signi­fi­kan­te Aus­wir­kun­gen auf die Immobilienbranche.

    Hintergrund des Falls

    Ein Ehe­paar aus Ber­lin, das in zwei direkt über­ein­an­der lie­gen­den Woh­nun­gen leb­te, erhielt eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung für die klei­ne­re Woh­nung. Das Paar wehr­te sich mit dem Argu­ment, dass es sein Lebens­mo­dell des „räum­lich getrenn­ten Zusam­men­le­bens“ nicht fort­set­zen kön­ne, falls es nur eine Woh­nung nut­zen dürfe.

    Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg

    Das Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg (Az.: 237 C 346/17) urteil­te, dass das Zusam­men­le­ben in einer 200 Qua­drat­me­ter gro­ßen 5‑Zim­mer-Woh­nung für das Ehe­paar kei­ne unzu­mut­ba­re Här­te dar­stellt. Die gemein­sa­me Nut­zung von Küche und Bad wur­de nicht als aus­rei­chen­der Grund für eine unzu­mut­ba­re Här­te angesehen.

    Recht auf Widerspruch bei unzumutbarer Härte

    Das Urteil ver­deut­licht auch, dass Mie­ter grund­sätz­lich das Recht haben, einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung zu wider­spre­chen, wenn die­se eine unzu­mut­ba­re Här­te dar­stellt. Im vor­lie­gen­den Fall konn­te das Ehe­paar jedoch nicht über­zeu­gend dar­le­gen, war­um die Kün­di­gung eine sol­che Här­te bedeu­ten würde.

    Auswirkungen auf das Wohnrecht für Ehepaare

    Das Urteil hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für das Wohn­recht von Ehe­paa­ren. Es stellt klar, dass bei aus­rei­chen­dem Wohn­raum in einer Woh­nung die For­de­rung nach zwei getrenn­ten Woh­nun­gen im sel­ben Haus nicht gerecht­fer­tigt ist.

    Konsequenzen für Mieter und Vermieter

    Das Urteil könn­te die Art und Wei­se, wie Miet­ver­hält­nis­se zwi­schen Ehe­part­nern und Ver­mie­tern gehand­habt wer­den, beein­flus­sen. Ehe­paa­re müs­sen mög­li­cher­wei­se ihre Wohn­si­tua­ti­on neu bewer­ten, wäh­rend Ver­mie­ter bei Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen eine stär­ke­re Rechts­po­si­ti­on haben.

    Schlussfolgerung: Eine neue Richtung im Mietrecht

    Die­ses Urteil mar­kiert eine wich­ti­ge Ent­wick­lung im Miet­recht und zeigt, dass die gericht­li­che Beur­tei­lung von Wohn­rech­ten in Ehe­ver­hält­nis­sen stark von den indi­vi­du­el­len Umstän­den des Fal­les abhängt.


  • Rechte und Pflichten bei der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Hintergrundüberprüfung des Mieters: Ein berechtigtes Anliegen des Vermieters

    Ver­mie­ter haben ein legi­ti­mes Inter­es­se dar­an, die Zuver­läs­sig­keit poten­zi­el­ler Mie­ter zu über­prü­fen. Dies umfasst die pünkt­li­che Miet­zah­lung in vor­he­ri­gen Miet­ver­hält­nis­sen sowie das Ver­hal­ten des Mie­ters bezüg­lich des Haus­frie­dens. Stö­run­gen kön­nen den Ver­mie­ter zu Maß­nah­men gegen­über ande­ren Mie­tern ver­an­las­sen und berech­ti­gen mög­li­cher­wei­se zu Mietminderungen.

    Es ist üblich und zuläs­sig, dass Ver­mie­ter Infor­ma­tio­nen über die Per­son und Anschrift des Vor­ver­mie­ters, die Dau­er des vor­an­ge­gan­ge­nen Miet­ver­hält­nis­ses und die Erfül­lung miet­ver­trag­li­cher Pflich­ten erfra­gen. Eben­so sind Fra­gen nach den finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen des Mie­ters erlaubt, um des­sen Boni­tät und Zuver­läs­sig­keit ein­zu­schät­zen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).

    Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Mie­ter haben kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Miet­schul­den­frei­heits­be­schei­ni­gung vom frü­he­ren Ver­mie­ter. Sie kön­nen jedoch eine Quit­tung für gezahl­te Mie­ten gemäß § 368 BGB anfor­dern. Der frü­he­re Mie­ter ist auch nicht ver­pflich­tet, zusätz­li­che Beschei­ni­gun­gen aus­zu­stel­len oder Aus­künf­te über das Miet­ver­hält­nis zu geben.

    Bedeutung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Die­se Beschei­ni­gung ist mehr als eine Bestä­ti­gung der Miet­zah­lun­gen. Sie kann auch eine Erklä­rung des Ver­mie­ters sein, dass der Mie­ter kei­ne Schul­den hat und nichts mehr schul­det, ein­schließ­lich mög­li­cher Miet- und Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen (BGH-Urteil, 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08).

    Konsequenzen einer gefälschten Vormieterbescheinigung

    Die Vor­la­ge einer gefälsch­ten Vor­mie­ter­be­schei­ni­gung ist eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung und kann zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses füh­ren. Die­se Maß­nah­me muss jedoch zeit­nah nach Ent­de­ckung der Fäl­schung erfol­gen (BGH-Urteil, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).

    Achtung bei Falschauskünften des Vermieters

    Ein frü­he­rer Ver­mie­ter darf kei­ne fal­schen oder irre­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen über einen Mie­ter ver­brei­ten. Sol­che Falschaus­künf­te kön­nen zu Scha­den­er­satz­an­sprü­chen füh­ren (§ 826 BGB bei vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädigung).


  • BGH entscheidet: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bei wirksamer Regelung im Mietvertrag

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem schrift­li­chen Ver­fah­ren ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung der geleis­te­ten Miet­kau­ti­on haben. Der Beklag­te hat­te den Klä­gern ab dem 1. Novem­ber 1999 eine Woh­nung in Ber­lin ver­mie­tet und eine Miet­kau­ti­on in Höhe von 3.285 DM ver­langt. In dem Miet­ver­trag war fest­ge­hal­ten, dass die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen in Bezug auf Zah­lung, Zweck­be­stim­mung, Ver­wen­dung und Ver­zin­sung der Kau­ti­on gel­ten. In einer wei­te­ren Ver­ein­ba­rung des Miet­ver­tra­ges hieß es, dass die Über­ga­be der Woh­nung an die Klä­ger nur unter der Vor­aus­set­zung der Zah­lung der ers­ten Mie­te und der Kau­ti­on statt­fin­den kann. Die Klä­ger haben die Kau­ti­on in vol­ler Höhe gezahlt und spä­ter bean­tragt, dass sie ihnen zurück­ge­zahlt wird, da sie der Mei­nung waren, dass die Kau­ti­ons­ab­re­de unwirk­sam sei.

    Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Land­ge­richt hat die Beru­fung dage­gen zurück­ge­wie­sen und dem Bun­des­ge­richts­hof zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung der Kau­ti­on haben, da sie die­se nicht rechts­grund­los gezahlt haben. Zwar sei die Rege­lung, die die Klä­ger ver­pflich­tet, die Kau­ti­on bei Miet­be­ginn in vol­ler Höhe zu zah­len, wegen eines Ver­sto­ßes gegen gel­ten­des Recht nich­tig, dies beschrän­ke sich jedoch auf die Fäl­lig­keits­re­ge­lung und berüh­re nicht die grund­sätz­li­che Ver­pflich­tung zur Kau­ti­ons­zah­lung, die in einer ande­ren Klau­sel des Miet­ver­tra­ges fest­ge­hal­ten ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat somit die Revi­si­on der Klä­ger zurück­ge­wie­sen und ihnen die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens auferlegt.

    (Urt. v. 3.4.2004, Az. VIII ZR 166/03)


  • BGH: Vermieter darf Kaution während des Mietverhältnisses nicht für stritige Forderungen verwerten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass Ver­mie­ter wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses eine Miet­si­cher­heit wegen strei­ti­ger For­de­run­gen gegen den Mie­ter nicht ver­wer­ten dürfen.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung, für die die Klä­ge­rin Mie­te­rin war. Der Miet­ver­trag ent­hielt eine Zusatz­ver­ein­ba­rung, nach der der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses wegen fäl­li­ger Ansprü­che bereits auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen durf­te. Spä­ter mach­te die Klä­ge­rin eine Miet­min­de­rung gel­tend und der Beklag­te, der Ver­mie­ter, ließ sich dar­auf­hin das Kau­ti­ons­gut­ha­ben aus­zah­len. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dar­auf­hin, dass der Betrag wie­der dem Kau­ti­ons­kon­to gut­ge­schrie­ben wird und insol­venz­fest ange­legt wird.

    Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge statt, das Beru­fungs­ge­richt wies die Beru­fung des Beklag­ten zurück. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter nicht berech­tigt war, wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zuzu­grei­fen. Laut BGH darf der Ver­mie­ter Befrie­di­gung aus der Miet­si­cher­heit wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses grund­sätz­lich nur dann suchen, wenn sei­ne For­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist oder die Ver­rech­nung im Inter­es­se des Mie­ters liegt. In dem vor­lie­gen­den Fall waren die For­de­run­gen jedoch strei­tig, wes­halb der Beklag­te nicht berech­tigt war, auf die Miet­si­cher­heit zuzugreifen.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Ver­mie­ter soll­ten daher beach­ten, dass sie wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses die Miet­si­cher­heit nicht wegen strei­ti­ger For­de­run­gen ver­wer­ten dür­fen. Mie­ter hin­ge­gen kön­nen sich auf die­ses Urteil beru­fen, wenn der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen möch­te, obwohl die For­de­run­gen strei­tig sind.

    (Urt. v. 7.5.2014, Az. VIII ZR 234/13)


  • BGH: Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit erst nach angemessener Überlegungsfrist

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass der Anspruch eines Mie­ters auf Rück­ga­be einer Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wird, wenn eine ange­mes­se­ne Über­le­gungs­frist abge­lau­fen ist und dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zuste­hen, wegen derer er sich aus der Sicher­heit befrie­di­gen darf.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung in Erfurt, für die der Klä­ger von 2002 bis 2009 Mie­ter war. Zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses hat­te der Klä­ger ein Kau­ti­ons­spar­buch über 695,36 Euro ein­ge­rich­tet und an die Beklag­te als Miet­si­cher­heit über­ge­ben. Die Beklag­te hat­te dem Klä­ger für die Jah­re 2006 bis 2009 Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen zuge­sandt, in denen Nach­zah­lungs­be­trä­ge zuguns­ten der Beklag­ten aus­ge­wie­sen waren. Der Klä­ger hat­te dar­auf­hin Kla­ge ein­ge­reicht und die Pfand­frei­ga­be und Rück­ga­be des Spar­buchs begehrt. Die Beklag­te hat sich auf ihre Nach­zah­lungs­an­sprü­che in Höhe von ins­ge­samt 959,57 Euro beru­fen und die­sen Betrag im Wege der Wider­kla­ge gel­tend gemacht.

    Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen und den Klä­ger ver­ur­teilt, an die Beklag­te aus der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2009 den Betrag von 128,11 Euro zu zah­len. Das Land­ge­richt hat die Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Anspruch des Klä­gers auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wur­de, als die Nach­zah­lungs­an­sprü­che der Beklag­ten ver­jährt waren. Das bedeu­tet, dass der Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit hat, solan­ge der Ver­mie­ter noch For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis hat, wegen derer er sich aus der Miet­si­cher­heit befrie­di­gen kann.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Mie­ter soll­ten sich daher bewusst machen, dass sie erst nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Über­le­gungs­frist Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit haben, wenn dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zustehen.

    (Urt. v. 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14)


  • Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche: BGH entscheidet über Einbehalt von angemessenem Teilbetrag

    Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) sichert die Miet­kau­ti­on auch noch nicht fäl­li­ge Ansprü­che, die sich aus dem Miet­ver­hält­nis und des­sen Abwick­lung erge­ben, und erstreckt sich damit auf Nach­for­de­run­gen aus einer nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses noch vor­zu­neh­men­den Abrech­nung der vom Mie­ter zu tra­gen­den Betriebs­kos­ten. Des­halb darf der Ver­mie­ter einen ange­mes­se­nen Teil der Miet­kau­ti­on bis zum Ablauf der ihm zuste­hen­den Abrech­nungs­frist ein­be­hal­ten, wenn eine Nach­for­de­rung zu erwar­ten ist. Im kon­kre­ten Fall mie­te­te die Klä­ge­rin eine Woh­nung der Beklag­ten und leis­te­te eine Bar­kau­ti­on. Das Miet­ver­hält­nis ende­te und die Beklag­ten nah­men eine Zwi­schen­ab­le­sung vor. Sie rech­ne­ten die geleis­te­te Kau­ti­on ab und behiel­ten einen Teil­be­trag von 450 EUR auf­grund einer erwar­te­ten Nach­for­de­rung auf­grund der noch aus­ste­hen­den Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zurück. Die Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung des ein­be­hal­te­nen Kau­ti­ons­be­tra­ges. Der Bun­des­ge­richts­hof lehn­te dies ab, der Ver­mie­ter darf einen ange­mes­se­nen Teil der Miet­kau­ti­on bis zum Ablauf der Abrech­nungs­frist ein­be­hal­ten, wenn eine Nach­for­de­rung zu erwar­ten ist.

    (Urt. v. 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05)


  • Stillschweigende Zustimmung: BGH ermöglicht Mieterhöhung ohne Kommentar

    Die Immo­bi­li­en­bran­che steht vor einem signi­fi­kan­ten Wan­del, nach­dem der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) eine neue Rege­lung zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen ein­ge­führt hat. Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für Ver­mie­ter und Mie­ter, da sie die Dyna­mik der Miet­erhö­hung grund­le­gend ver­än­dert. In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die Details die­ser BGH-Ent­schei­dung und ihre Aus­wir­kun­gen auf den Immobilienmarkt.

    Die BGH-Entscheidung: Ein Überblick

    Die neu­es­te Ent­schei­dung des BGH (Beschluss v. 30. Janu­ar 2018 Az. VIII ZB 74/16) zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen stellt eine bedeu­ten­de Ver­än­de­rung dar. Frü­her war es not­wen­dig, dass Mie­ter aus­drück­lich ihrer Miet­erhö­hung zustim­men muss­ten. Die­se Ent­schei­dung lockert die­se Anfor­de­rung, indem sie besagt, dass das Aus­blei­ben eines Wider­spruchs sei­tens des Mie­ters als Zustim­mung gewer­tet wer­den kann. Die­se Ände­rung hat das Poten­zi­al, die Art und Wei­se, wie Ver­mie­ter Miet­erhö­hun­gen durch­füh­ren, grund­le­gend zu verändern.

    Auswirkungen auf Vermieter

    Für Ver­mie­ter bedeu­tet die­se Ent­schei­dung eine Ver­ein­fa­chung des Ver­fah­rens zur Miet­erhö­hung. Es ent­fällt die Not­wen­dig­keit, eine expli­zi­te Zustim­mung von den Mie­tern ein­zu­ho­len, was den Pro­zess beschleu­nigt und ver­ein­facht. Aller­dings soll­ten Ver­mie­ter sich bewusst sein, dass eine kla­re und recht­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on nach wie vor ent­schei­dend ist, um recht­li­che Kom­pli­ka­tio­nen zu vermeiden.

    Auswirkungen auf Mieter

    Mie­ter müs­sen nun auf­merk­sa­mer sein. Die neue Rege­lung bedeu­tet, dass ihr Schwei­gen als Zustim­mung zu einer Miet­erhö­hung inter­pre­tiert wer­den kann. Es ist daher wich­tig, dass Mie­ter aktiv wer­den, wenn sie einer Miet­erhö­hung wider­spre­chen wol­len. Die­se Ver­än­de­rung erhöht die Ver­ant­wor­tung der Mie­ter, sich mit den Bedin­gun­gen ihres Miet­ver­trags und den ihnen zuge­sand­ten Doku­men­ten auseinanderzusetzen.

    Recht­li­che Hin­ter­grün­de und Bedeutungen

    Es ist wich­tig, die recht­li­chen Fein­hei­ten die­ser Ent­schei­dung zu ver­ste­hen. Die BGH-Ent­schei­dung basiert auf bestimm­ten recht­li­chen Prä­mis­sen und hat spe­zi­fi­sche Bedin­gun­gen, unter denen die still­schwei­gen­de Zustim­mung ange­nom­men wer­den kann. Eine genaue Betrach­tung der recht­li­chen Grund­la­gen und ihrer Aus­le­gung ist für alle Betei­lig­ten unerlässlich.

    Strategien für Vermieter zur Umsetzung der neuen Regelung

    Ver­mie­ter soll­ten stra­te­gisch vor­ge­hen, um die neu­en Bestim­mun­gen effek­tiv umzu­set­zen. Dies beinhal­tet die Ent­wick­lung kla­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge und ‑stra­te­gien, um sicher­zu­stel­len, dass die Miet­erhö­hun­gen recht­lich ein­wand­frei sind. Es geht auch dar­um, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen der Wah­rung der Rech­te der Mie­ter und der effi­zi­en­ten Durch­set­zung legi­ti­mer Miet­erhö­hun­gen zu finden.

    Schlussfolgerung

    Die Ent­schei­dung des BGH zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen ist ein bedeut­sa­mer Mei­len­stein für die Immo­bi­li­en­bran­che. Sie bringt sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mie­ter neue Her­aus­for­de­run­gen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten mit sich. Eine sorg­fäl­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on sind ent­schei­dend, um die Vor­tei­le die­ser Ent­schei­dung zu nut­zen und gleich­zei­tig fai­re und trans­pa­ren­te Miet­ver­hält­nis­se zu gewährleisten.

    Die Immo­bi­li­en­bran­che muss sich an die­se neue Rege­lung anpas­sen. Die still­schwei­gen­de Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen nach dem BGH-Urteil stellt sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mie­ter eine bedeu­ten­de Ver­än­de­rung dar. Es ist wich­tig, dass bei­de Sei­ten ihre Rech­te und Pflich­ten ver­ste­hen, um von die­ser Ent­schei­dung pro­fi­tie­ren zu kön­nen und gleich­zei­tig fai­re Miet­ver­hält­nis­se aufrechtzuerhalten.

     


  • BGH im Mietrecht: Entscheidend für Mieter & Vermieter

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) spielt eine zen­tra­le Rol­le im deut­schen Rechts­sys­tem, ins­be­son­de­re im Bereich des Miet­rechts. Als höchs­tes Gericht in Zivil- und Straf­sa­chen in Deutsch­land trifft der BGH Ent­schei­dun­gen, die grund­le­gen­de Bedeu­tung für die Aus­le­gung und Anwen­dung des Geset­zes haben. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Funk­ti­on des BGH im Miet­recht, ein­schließ­lich der Behand­lung von Woh­nungs- und Gewer­be­miet­ver­trä­gen sowie die Bedeu­tung sei­ner Urtei­le in Woh­nungs­ei­gen­tums­sa­chen. (mehr …)


  • BGH: Rückforderung von Mietkaution möglich bei nichtiger Fälligkeitsregelung und widersprüchlicher Vereinbarung

    Der Mie­ter kann nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) die geleis­te­te Miet­kau­ti­on zurück­for­dern, wenn die Fäl­lig­keits­re­ge­lung der Kau­ti­ons­zah­lung nich­tig ist und es eine wider­sprüch­li­che Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on gibt. Im kon­kre­ten Fall begehr­te der Beklag­te von der Klä­ge­rin die Rück­zah­lung einer Miet­kau­ti­on. Nach dem Miet­ver­trag betrug die Kau­ti­on drei Monats­mie­ten, also 2.100 DM. Der Beklag­te zahl­te die­se Kau­ti­on und das Miet­ver­hält­nis begann. Die Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung rück­stän­di­gen Miet­zin­ses und der Beklag­te for­der­te die Rück­zah­lung der Miet­kau­ti­on. Das Amts­ge­richt wies die Wider­kla­ge ab, das Land­ge­richt gab ihr jedoch teil­wei­se statt. Der BGH ent­schied, dass der Klä­ge­rin ein Betrag von 2.040 DM zuste­he, der dem drei­fa­chen monat­li­chen Kalt­miet­zins ent­spricht. Ledig­lich in Höhe von 60 DM sei die Leis­tung ohne Rechts­grund erfolgt und daher zurück­zu­ge­wäh­ren. Die Klau­sel, die den Mie­ter ver­pflich­te­te, die Kau­ti­on bei Miet­be­ginn zu zah­len, sei nich­tig und die Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on wider­sprüch­lich. Der Beklag­te muss daher nur einen Teil­be­trag der Miet­kau­ti­on zurückzahlen.

    (Urt. v. 3.12.2003, Az. VIII ZR 86/03)


  • BGH: Insolvenz des Vermieters kein Anspruch für nicht ordnungsgemäß angelegte Kautionen

    Der Mie­ter von Wohn­raum kann im Fal­le der Insol­venz des Ver­mie­ters nur dann eine geleis­te­te Miet­kau­ti­on zurück­for­dern, wenn der Ver­mie­ter sie von sei­nem Ver­mö­gen getrennt ange­legt hat. Ist dies nicht der Fall, gilt der Rück­for­de­rungs­an­spruch als eine Insol­venz­for­de­rung. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in sei­nem Urteil vom 20. Dezem­ber 2007 ent­schie­den. Im kon­kre­ten Fall hat­te die Klä­ge­rin im Febru­ar 2001 an die Schuld­ne­rin, von der sie eine Woh­nung gemie­tet hat­te, einen Kau­ti­ons­be­trag in Höhe von 1.700 DM gezahlt. Die Schuld­ne­rin leg­te die­sen Betrag jedoch ent­ge­gen der gesetz­li­chen Vor­schrift nicht von ihrem Ver­mö­gen getrennt an. Das Miet­ver­hält­nis wur­de zum 30. Novem­ber 2004 been­det und im März 2005 wur­de über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die Klä­ge­rin for­der­te den Rück­ge­währ des Kau­ti­ons­be­tra­ges, doch der BGH lehn­te dies ab, da die Schuld­ne­rin ihre Siche­rungs­ver­pflich­tung nicht erfüllt hat­te. (Urt. v. 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06)