• Tatsächliche Wohnfläche: Maßgebliche Kriterien vom BGH

    Und immer wie­der tat­säch­li­che Wohn­flä­che: Der Bun­des­ge­richts­hof stand erneut vor der Auf­ga­be, eine Ent­schei­dung zur Wohn­flä­che zu tref­fen. Über die tat­säch­li­che Wohn­flä­che hat der Bun­des­ge­richts­hof schon mehr als ein Urteil erlas­sen, nun nennt er auch maß­geb­li­che Kri­te­ri­en für die tat­säch­li­che Wohn­flä­che, in sei­nem neu­es­ten Urteil. In die­sem rich­tungs­wei­sen­den Urteil bekräf­tig­te der BGH erneut sei­ne Auf­fas­sung, dass die tat­säch­li­che Wohn­flä­che als die ein­zig maß­geb­li­che Flä­che anzu­se­hen ist.

    Der BGH ver­weist auch auf sei­ner Urtei­le aus der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit, etwa zur Anwen­dung der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung bei Bal­kon­flä­chen (VIII ZR 33/18) und auch sei­ne grund­sätz­li­chen Ent­schei­dun­gen zur tat­säch­li­chen Wohn­flä­che, ob bei Heiz­kos­ten (VIII ZR 220/17), Betriebs­kos­ten (VIII ZR 173/17) oder Miet­erhö­hun­gen (VIII ZR 266/14). Auch an sei­ner Mei­nung zur Wohn­flä­chen­ab­wei­chung als Miet­man­gel hält der BGH in sei­ner Recht­spre­chung fest.

    Die entscheidende Rolle der Wohnfläche: Neues BGH-Urteil prägt Immobilienrecht

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat erneut ein rich­tungs­wei­sen­des Urteil zur Wohn­flä­chen­be­rech­nung gefällt. In die­sem Urteil bekräf­tig­te der BGH, dass die tat­säch­li­che Wohn­flä­che als maß­geb­lich anzu­se­hen ist, wodurch wich­ti­ge Prä­ze­denz­fäl­le für die Immo­bi­li­en­bran­che gesetzt wer­den. Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist die Bedeu­tung die­ses Urteils für Miet­min­de­run­gen bei abwei­chen­der Wohn­flä­che und die Behand­lung von Balkonflächen.

    Prägendes Urteil des BGH zur Wohnflächenberechnung

    Die Ent­schei­dung des BGH stellt einen Mei­len­stein im Immo­bi­li­en­recht dar, ins­be­son­de­re in Bezug auf die kor­rek­te Berech­nung der Wohn­flä­che. Der Streit zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern über die genaue Qua­drat­me­ter­zahl wird durch die­ses Urteil geklärt. Der BGH stützt sich dabei auf die Wohn­flä­chen­ver­ord­nung, deren Anwen­dung im Streit­fall ent­schei­dend war.

    Wichtige Auswirkungen für Mietverträge

    Das Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für zukünf­ti­ge Miet­ver­trä­ge. Es ver­pflich­tet Ver­mie­ter, die kor­rek­te Wohn­flä­che anzu­ge­ben, was ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge gilt, die nach 2003 geschlos­sen wur­den. Bei Abwei­chun­gen der Wohn­flä­che um mehr als 10% sind Miet­min­de­run­gen mög­lich, wobei Mie­ter Rück­for­de­run­gen stel­len kön­nen. Ver­mie­ter sind bei Unstim­mig­kei­ten zu einer Neu­be­rech­nung der Wohn­flä­che gemäß der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung verpflichtet.

    Transparenz und Präzedenzfall

    Die­ses Urteil för­dert Trans­pa­renz im Immo­bi­li­en­recht und pro­fi­tiert sowohl Mie­tern als auch Ver­mie­tern. Es dient als Prä­ze­denz­fall für zukünf­ti­ge ähn­li­che Strei­tig­kei­ten und setzt neue Maß­stä­be in der Wohnflächenberechnung.

    Fazit und Ausblick

    Mit die­sem Urteil (VIII ZR 61/23) bringt der Bun­des­ge­richts­hof einen signi­fi­kan­ten Wan­del im Immo­bi­li­en­recht. Es schafft Klar­heit und Rechts­si­cher­heit, die nach­hal­tig prä­gen werden.

    (BGH Urteil v. 17.10.2023 Az. VIII ZR 61/23)