• Tod des Vermieters: Auswirkungen auf Mieter und Mietvertrag

    Der “Tod des Ver­mie­ters” löst oft Unsi­cher­heit unter Mie­tern aus. Doch in der Regel ist die­se Sor­ge unbe­grün­det, da der Erbe das Miet­ver­hält­nis unter den alten Ver­trags­be­din­gun­gen wei­ter­füh­ren muss. Wir beleuch­ten, die Aus­wir­kun­gen auf Mie­ter und Miet­ver­trag. Was sich ändert sich recht­lich , wenn der Ver­mie­ter verstirbt?

    Beständigkeit des Mietvertrags

    Nach § 566 BGB wird der Miet­ver­trag auch nach dem Tod des Ver­mie­ters fort­ge­führt. Für Mie­ter ändert sich wenig: Der Miet­ver­trag bleibt mit dem Erben bestehen, und die ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen sind wei­ter­hin gültig.

    Die Rolle des Erben

    Der Erbe tritt auto­ma­tisch in die Ver­mie­ter­rol­le ein, wie es § 1922 BGB fest­legt. Unab­hän­gig von sei­ner Kennt­nis­nah­me oder der Umschrei­bung im Grund­buch über­nimmt der Erbe alle Rech­te und Pflich­ten aus dem Mietvertrag.

    Mietzahlungen nach dem Tod des Vermieters

    In der Regel wird die Mie­te wei­ter­hin auf das Kon­to des ver­stor­be­nen Ver­mie­ters gezahlt. Die­ses Kon­to wird Teil des Nach­las­ses, und der Erbe hat dar­auf Zugriff.

    Nachweis der Erbberechtigung

    Der Erbe muss sei­ne Berech­ti­gung als neu­er Ver­mie­ter nach­wei­sen, bei­spiels­wei­se durch einen Erb­schein, ein öffent­li­ches Tes­ta­ment (BGH, 07.06.05, XI ZR 311/04) oder einen Grundbuchauszug.

    Umgang mit der Miete ohne Erbnachweis

    Ohne aus­rei­chen­den Nach­weis darf der Mie­ter die Mie­te ein­be­hal­ten oder beim Amts­ge­richt hin­ter­le­gen, wie es § 372 BGB vor­sieht. Bei Vor­la­ge der Nach­wei­se muss die ein­be­hal­te­ne Mie­te nach­ge­zahlt werden.

    Situation bei Erbengemeinschaften

    Bei Erben­ge­mein­schaf­ten müs­sen alle Mit­glie­der mit der Umlei­tung der Mie­te auf ein neu­es Kon­to ein­ver­stan­den sein.

    Kein Erbe vorhanden

    Mie­tern obliegt es nicht, einen Erben zu ermit­teln (BGH, 07.09.05, VIII ZR 24/05 – 11a). Bei Unklar­hei­ten kann ein Nach­lass­pfle­ger beim Nach­lass­ge­richt bean­tragt wer­den (§ 1961 BGB).

    Kündigung durch den neuen Vermieter

    Eine Kün­di­gung durch den neu­en Ver­mie­ter ist nur unter den­sel­ben Bedin­gun­gen mög­lich, die für alle Ver­mie­ter nach § 573 BGB gel­ten, wie Eigen­be­darf oder wirt­schaft­li­che Verwertung.

    Mietvertrag auf Lebenszeit

    Ein auf Lebens­zeit abge­schlos­se­ner Miet­ver­trag bleibt auch nach dem Tod des Ver­mie­ters bestehen und muss vom Erben wei­ter­ge­führt werden.

    Kündigungsrecht des Mieters

    Der Tod des Ver­mie­ters berech­tigt den Mie­ter nicht zu einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Die Kün­di­gungs­frist nach § 573c BGB ist einzuhalten.

    Änderungen am Mietvertrag

    Nach dem Tod des Ver­mie­ters läuft der Miet­ver­trag unter den bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen wei­ter. Der Erbe darf den Miet­ver­trag nicht ändern (§ 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“).

    Mietsicherheit und Nebenkostenabrechnung

    Der Erbe ist zur Rück­zah­lung der Miet­kau­ti­on ver­pflich­tet. Die Neben­kos­ten­ab­rech­nung muss gemäß § 556 BGB inner­halb von 12 Mona­ten nach Ende des Abrech­nungs­zeit­raums erfolgen.

    Fazit

    Obwohl der Tod des Ver­mie­ters Fra­gen auf­wirft, sind die Aus­wir­kun­gen auf das Miet­ver­hält­nis meist gering. Wich­tig ist, dass Mie­ter ihre Rech­te ken­nen und bei Unsi­cher­hei­ten ent­spre­chen­de Nach­wei­se vom Erben einfordern.