Falls Sie eine Woche nach Abschluss des Seminars noch keine Teilnahmebescheinigung erhalten haben, überprüfen Sie bitte zunächst Ihren Spam-Ordner. Sollten Sie dort nichts finden, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
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Kann die Teilnahmebescheinigung auch als Nachweis gemäß § 15 FAO verwendet werden?
Nach bestätigter Teilnahme eines Seminares erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Mit den erforderlichen Angaben gemäß § 15 FAO: Veranstalter, Referent, Datum und Uhrzeit, der Nettozeit sowie Angaben zu den Themen/Seminarinhalten und Unterschrift.
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme letztlich von den jeweiligen Anwaltskammern abhängt, die sich i.d.R. das Recht zur Einzelprüfung und Anerkennung vorbehalten. Daher empfehlen wir, die Bescheinigung nach Erhalt zur Bestätigung bei Ihrer zuständigen Kammer vorzulegen bzw. vorab bei der Kammer anzufragen.
Bei Rückfragen unterstützen wir Sie gerne.
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Erhalte ich eine Teilnahmebescheinigung zum Nachweis meiner Weiterbildung gemäß § 34c GewO?
Ja, nach bestätigter Teilnahme eines Seminares gemäß § 34c GewO erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Mit den erforderlichen Angaben: Veranstalter, Referent, Datum und Uhrzeit, der Nettozeit sowie Angaben zu den Themen/Seminarinhalten und Unterschrift.
Diese dient als offizieller Nachweis Ihrer Qualifikation und Weiterbildung, die Sie bei der zuständigen Stelle vorlegen können.
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Wann erhalte ich mein Zertifikat/Teilnahmebescheinigung?
Die Teilnahmebescheinigungen werden Ihnen rund eine Woche nach Abschluss des Seminars zugestellt, sofern Ihre Teilnahme bestätigt wurde.