• Was sollte ich tun, wenn ich meine Teilnahmebescheinigung nicht erhalten habe?

    Falls Sie eine Woche nach Abschluss des Semi­nars noch kei­ne Teil­nah­me­be­schei­ni­gung erhal­ten haben, über­prü­fen Sie bit­te zunächst Ihren Spam-Ord­ner. Soll­ten Sie dort nichts fin­den, set­zen Sie sich bit­te mit uns in Ver­bin­dung.


  • Kann die Teilnahmebescheinigung auch als Nachweis gemäß § 15 FAO verwendet werden?

    Nach bestä­tig­ter Teil­nah­me eines Semi­na­res erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung. Mit den erfor­der­li­chen Anga­ben gemäß § 15 FAO: Ver­an­stal­ter, Refe­rent, Datum und Uhr­zeit, der Net­to­zeit sowie Anga­ben zu den Themen/Seminarinhalten und Unterschrift.

    Wir möch­ten jedoch dar­auf hin­wei­sen, dass die Aner­ken­nung der Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me letzt­lich von den jewei­li­gen Anwalts­kam­mern abhängt, die sich i.d.R. das Recht zur Ein­zel­prü­fung und Aner­ken­nung vor­be­hal­ten. Daher emp­feh­len wir, die Beschei­ni­gung nach Erhalt zur Bestä­ti­gung bei Ihrer zustän­di­gen Kam­mer vor­zu­le­gen bzw. vor­ab bei der Kam­mer anzufragen.

    Bei Rück­fra­gen unter­stüt­zen wir Sie gerne.


  • Erhalte ich eine Teilnahmebescheinigung zum Nachweis meiner Weiterbildung gemäß § 34c GewO?

    Ja, nach bestä­tig­ter Teil­nah­me eines Semi­na­res gemäß § 34c GewO erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung. Mit den erfor­der­li­chen Anga­ben: Ver­an­stal­ter, Refe­rent, Datum und Uhr­zeit, der Net­to­zeit sowie Anga­ben zu den Themen/Seminarinhalten und Unterschrift.

    Die­se dient als offi­zi­el­ler Nach­weis Ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on und Wei­ter­bil­dung, die Sie bei der zustän­di­gen Stel­le vor­le­gen können.


  • Wann erhalte ich mein Zertifikat/Teilnahmebescheinigung?

    Die Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen wer­den Ihnen rund eine Woche nach Abschluss des Semi­nars zuge­stellt, sofern Ihre Teil­nah­me bestä­tigt wurde.