• Kann die Teilnahmebescheinigung auch als Nachweis gemäß § 15 FAO verwendet werden?

    Kate­go­rie: Zertifikat/Teilnahmebescheinigung

    Nach bestä­tig­ter Teil­nah­me eines Semi­na­res erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung. Mit den erfor­der­li­chen Anga­ben gemäß § 15 FAO: Ver­an­stal­ter, Refe­rent, Datum und Uhr­zeit, der Net­to­zeit sowie Anga­ben zu den Themen/Seminarinhalten und Unterschrift.

    Wir möch­ten jedoch dar­auf hin­wei­sen, dass die Aner­ken­nung der Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me letzt­lich von den jewei­li­gen Anwalts­kam­mern abhängt, die sich i.d.R. das Recht zur Ein­zel­prü­fung und Aner­ken­nung vor­be­hal­ten. Daher emp­feh­len wir, die Beschei­ni­gung nach Erhalt zur Bestä­ti­gung bei Ihrer zustän­di­gen Kam­mer vor­zu­le­gen bzw. vor­ab bei der Kam­mer anzufragen.

    Bei Rück­fra­gen unter­stüt­zen wir Sie gerne.