Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 23. Oktober 2024 ein wichtiges Urteil (19 U 134/23) zum Thema Aufwendungsersatz im Maklervertrag gefällt, das aufhorchen lassen sollte. In diesem Urteil ging es um die Frage, welche Kosten ein Makler seinem Kunden in Rechnung stellen darf, wenn dieser seine Verkaufsabsicht aufgibt. Das Gericht entschied, dass der Kunde nach einem gekündigten Maklervertrag nur solche Aufwendungen zu ersetzen hat, die konkret durch den einzelnen Auftrag entstanden sind. Klauseln, die auch allgemeine Bürokosten umfassen, sind damit ungültig.
Hintergrund und Details des Falls
In dem Fall beauftragte ein Kunde eine Immobilienmaklerin mit dem Verkauf seines Hauses im Hintertaunus. Der Angebotspreis lag bei 695.000 Euro, und im Vertrag war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass der Kunde bei Aufgabe des Verkaufsauftrags zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist. Neben konkreten Fremdkosten sollten auch anteilige Bürokosten vom Kunden übernommen werden.
Nach vier Monaten beschloss der Kunde jedoch, das Haus doch nicht zu verkaufen, und kündigte den Auftrag. Die Maklerin stellte daraufhin rund 11.500 Euro in Rechnung. Diese Summe enthielt einen kleinen Anteil für konkrete Fremdkosten sowie einen größeren Betrag für Arbeitsstunden und anteilige Bürokosten. Der Kunde zahlte zunächst einen Teilbetrag, forderte diesen jedoch später zurück.
Entscheidung des Landgerichts und Berufung vor dem OLG Frankfurt
Das Landgericht gab dem Kunden zunächst Recht und entschied, dass die Klausel im Maklervertrag unwirksam sei. Die Maklerin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, um ihren Anspruch auf die anteiligen Bürokosten durchzusetzen. Doch auch hier unterlag die Maklerin. Das OLG stellte fest, dass eine solche Klausel zum Aufwendungsersatz in den AGB den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Warum ist die Aufwendungsersatz-Klausel unwirksam?
Laut dem Urteil des OLG Frankfurt dürfen Aufwendungen im Rahmen eines Maklervertrags nur dann vom Kunden ersetzt werden, wenn sie konkret und ausschließlich für den betreffenden Auftrag entstanden sind. Die in den AGB verankerte Pflicht, anteilige Bürokosten zu übernehmen, gehe jedoch über diesen konkreten Aufwendungsersatz hinaus und betreffe allgemeine Gemeinkosten des Maklerbüros, die unabhängig von einzelnen Aufträgen entstehen. Damit entspricht die Klausel nicht den Anforderungen an die Angemessenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das OLG betonte außerdem, dass die Provision des Maklers vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängig ist. Ein Aufwendungsersatz, der sich auf allgemeine Bürokosten erstreckt, würde faktisch einer erfolgsunabhängigen Provision gleichkommen, was dem Leitbild des Maklervertrags widerspricht.
Bedeutung des Urteils für zukünftige Maklerverträge
Mit diesem Urteil stellt das OLG Frankfurt klar, dass die Gestaltung der AGB von Maklerverträgen strengen Anforderungen genügen muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Gemeinkosten wie Bürokosten auf den Kunden abwälzen, sind unzulässig. Im Kern geht es darum, dass Aufwendungsersatz nur für solche Kosten verlangt werden kann, die für den spezifischen Auftrag angefallen sind und nicht für allgemeine Betriebsaufwendungen.
Die Beteiligten sollten darauf achten, dass Maklerverträge klare Regelungen zu Aufwendungsersatz und Provisionsansprüchen enthalten und keine unwirksamen Klauseln beinhalten, die zusätzliche Kosten verursachen könnten.
Praxistipps
- AGB genau prüfen: Achten Sie darauf, dass die AGB keine pauschalen Aufwendungsersatzansprüche wie anteilige Bürokosten enthalten. Solche Klauseln sind unwirksam.
- Nachweis für Aufwendungen verlangen: Fordern Sie vom Makler eine detaillierte Aufstellung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, um nachvollziehen zu können, ob diese konkret für Ihren Auftrag angefallen sind.
- Alternativen zum Aufwendungsersatz vereinbaren: Wenn ein Aufwendungsersatz vereinbart wird, sollte dieser klar und transparent geregelt sein und ausschließlich auf nachweislich entstandenen Kosten beruhen.
- Risiken für Makler und Kunden minimieren: Transparente und klare Vereinbarungen im Maklervertrag können spätere Streitigkeiten vermeiden. Ein gut gestalteter Vertrag berücksichtigt die Interessen beider Seiten und ermöglicht es dem Makler, seinen Aufwand abzudecken, ohne den Kunden unberechtigt zu belasten.
Fazit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Unwirksamkeit der Aufwendungsersatz-Klausel im Maklervertrag ist von großer Bedeutung. Es verdeutlicht, dass Makler nur die Kosten ersetzt bekommen, die konkret für den Auftrag angefallen sind. Pauschale Aufwendungen wie anteilige Bürokosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Es ist daher ratsam, bei der Beauftragung eines Maklers genau auf die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu achten und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Fachanwalt zu halten. Ein Maklervertrag sollte immer fair und transparent gestaltet sein, um unnötige Kosten und Streitigkeiten zu vermeiden. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Auftraggeber und sorgt für mehr Transparenz bei den Regelungen zum Aufwendungsersatz im Maklervertrag.