• Urteil des Bundesgerichtshofs: Untervermietung von Nebenwohnungen für berufliche Zwecke

    Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs: Unter­ver­mie­tung von Neben­woh­nun­gen für beruf­li­che Zwe­cke – Was Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter jetzt wis­sen müs­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 27. Sep­tem­ber 2023 ein weg­wei­sen­des Urteil zum The­ma Unter­ver­mie­tung von beruf­lich genutz­ten Neben­woh­nun­gen gespro­chen (Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2023 – VIII ZR 88/22). Die­ses Urteil wirft wich­ti­ge Fra­gen auf, ins­be­son­de­re für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter in der Immo­bi­li­en­bran­che. In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie mehr über die Hin­ter­grün­de und Aus­wir­kun­gen die­ses Urteils. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit sei­nem Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2023 (VIII ZR 88/22) eine weg­wei­sen­de Ent­schei­dung im Bereich der Unter­ver­mie­tung von beruf­lich genutz­ten Neben­woh­nun­gen getrof­fen. Ins­be­son­de­re für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter in der Immo­bi­li­en­bran­che ist die­ses Urteil von gro­ßer Bedeutung.

    Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Mie­ter auf­grund beruf­li­cher Ver­pflich­tun­gen eine Dop­pel­haus­hälf­te mit Gar­ten gemie­tet hat und zusätz­lich eine etwa 72 m² gro­ße Drei­zim­mer­woh­nung in Ber­lin als Neben­woh­nung nutzt. Der Mie­ter beab­sich­tigt, Tei­le die­ser Woh­nung aus beruf­li­chen Grün­den zu unter­ver­mie­ten. Das Urteil des BGH hebt dabei ein vor­he­ri­ges Urteil des Land­ge­richts Ber­lin auf und ver­weist die Ange­le­gen­heit zur neu­en Ver­hand­lung an das Berufungsgericht.

    Die recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen dre­hen sich um das berech­tig­te Inter­es­se des Mie­ters an der Unter­ver­mie­tung nach § 553 Abs. 1 BGB. Das Gericht betont, dass jedes nach­voll­zieh­ba­re Inter­es­se des Mie­ters an einer finan­zi­el­len Erspar­nis als berech­tigt anzu­se­hen ist. Dies schließt auch die Absicht ein, einen Teil der Woh­nung aus beruf­li­chen Grün­den zu vermieten.

    Im vor­lie­gen­den Fall beab­sich­tigt der Mie­ter, die gemie­te­te Woh­nung in Ber­lin wei­ter­hin als Neben­woh­nung zu nut­zen. Er ist Geschäfts­füh­rer einer ört­li­chen Spe­di­ti­ons­fir­ma, die auf die Berei­che Latein­ame­ri­ka und den Mitt­le­ren Osten spe­zia­li­siert ist. Auf­grund sei­ner beruf­li­chen Situa­ti­on nutzt er die Miet­woh­nung in Ber­lin wäh­rend der Arbeits­wo­che zum Aus­ru­hen und über­nach­tet dort zwei bis drei Mal wöchent­lich, um Fahr­zeit zu sparen.

    Das Gericht hebt her­vor, dass es nicht dar­auf ankommt, ob der Mie­ter auf die Unter­ver­mie­tung ange­wie­sen ist, um das Miet­ver­hält­nis auf­recht­zu­er­hal­ten. Viel­mehr genügt jedes nach­voll­zieh­ba­re Inter­es­se an einer finan­zi­el­len Erspar­nis, um das Vor­lie­gen eines berech­tig­ten Inter­es­ses im Sin­ne des Geset­zes zu begründen.

    Für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter ist die­ses Urteil von gro­ßer Rele­vanz, da es die Mög­lich­kei­ten von Mie­tern zur Unter­ver­mie­tung von Neben­woh­nun­gen für beruf­li­che Zwe­cke stärkt. Es unter­streicht die Bedeu­tung einer umfas­sen­den Wür­di­gung der indi­vi­du­el­len Umstän­de in jedem Fall.

    Ins­ge­samt ver­deut­licht die­ses Urteil, dass die Recht­spre­chung den moder­nen Anfor­de­run­gen an Mobi­li­tät und Fle­xi­bi­li­tät gerecht wird. Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter soll­ten sich über die Details die­ses Urteils infor­mie­ren und sicher­stel­len, dass sie in ähn­li­chen Fäl­len ange­mes­sen reagie­ren können.

    (BGH Urteil v. 27.9.2023 Az. VIII ZR 88/22)