• Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung oder Ablehnung? BGH klärt Zuständigkeiten

    Zustim­mung oder Ableh­nung bei Ver­äu­ße­rungs­be­schrän­kung? Vie­le Tei­lungs­er­klä­run­gen sehen eine Ver­wal­ter­zu­stim­mung i.S.v. § 12 Abs. 1 WEG, bei Ver­kauf des Woh­nungs­ei­gen­tums, vor. Doch was wenn der Ver­wal­ter die Zustim­mung ablehnt? Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich mit der Ver­wal­ter­rol­le und Ver­äu­ße­rungs­zu­stim­mung aus­ein­an­der­ge­setzt. Es han­delt sich um einen bedeu­ten­den Fall im Bereich des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts, der wich­ti­ge Fra­gen zur Rol­le des Ver­wal­ters in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und zur Zustim­mungs­pflicht bei Ver­äu­ße­run­gen klärt. Die Ent­schei­dung des BGH stellt eine Fort­ent­wick­lung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts dar und ist daher von gro­ßer Relevanz. 

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) fäll­te am 21. Juli 2023 ein bedeu­ten­des Urteil im Bereich des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts (Akten­zei­chen V ZR 90/22). Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für die Pra­xis des Woh­nungs­ei­gen­tums und betrifft ins­be­son­de­re die Rol­le des Ver­wal­ters in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sowie die Zustim­mungs­er­for­der­nis­se bei der Ver­äu­ße­rung von Wohnungseigentum.

    Der Fall betrifft eine Klä­ge­rin, Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, deren Ver­wal­te­rin die Beklag­te ist. Nach der Tei­lungs­er­klä­rung bedarf die Ver­äu­ße­rung des Woh­nungs­ei­gen­tums der Zustim­mung des Ver­wal­ters. Die Klä­ge­rin ver­äu­ßer­te ihr Teil­ei­gen­tum und bat um Zustim­mung zur Ver­äu­ße­rung, die von der Beklag­ten ver­wei­gert wur­de. Nach­dem sowohl das Amts­ge­richt als auch das Land­ge­richt die Kla­ge abge­wie­sen hat­ten, gelang­te der Fall zum BGH.

    Der BGH ent­schied, dass seit dem Inkraft­tre­ten des Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes am 1. Dezem­ber 2020 Kla­gen auf Zustim­mung zur Ver­äu­ße­rung von Woh­nungs­ei­gen­tum stets gegen die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (GdWE) zu rich­ten sind. Dies gilt auch für Ver­ein­ba­run­gen, die vor dem Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes getrof­fen wur­den. Der Ver­wal­ter hat in die­sem Kon­text ledig­lich eine Organ­stel­lung für die Gemein­schaft und kein eige­nes Zustimmungsrecht.

    Die­ses Urteil klärt eine wesent­li­che recht­li­che Fra­ge­stel­lung im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht und hat bedeu­ten­de Aus­wir­kun­gen auf die Ver­wal­tungs­pra­xis von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Es stärkt die Posi­ti­on der Gemein­schaft im Ver­gleich zu ein­zel­nen Ver­wal­tern und trägt zur Klä­rung der Zustän­dig­kei­ten bei der Ver­äu­ße­rung von Woh­nungs­ei­gen­tum bei.

    Das Urteil des BGH in V ZR 90/22 ist ein Mei­len­stein in der Ent­wick­lung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts. Es bringt Klar­heit in die Aus­le­gung des Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes und stärkt die Rol­le der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Ent­schei­dungs­pro­zes­sen, ins­be­son­de­re bei der Ver­äu­ße­rung von Wohnungseigentum.

    (BGH Urteil v. 21.07.2023 Az. V ZR 90/22)