• Schadensersatz: keine Verjährung vor Rückgabe der Wohnung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te­über die Grund­satz­fra­ge, wann die Ver­jäh­rung beginnt zu ent­schei­den. In sei­nem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, der Ver­mie­ter kann Scha­dens­er­satz for­dern, es gibt kei­ne Ver­jäh­rung vor Rück­ga­be der Woh­nung. Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te in einem Fall fälsch­li­cher­wei­se ent­schie­den, dass ein sol­cher Anspruch nach 30 Jah­ren ver­jährt sei, selbst wenn das Miet­ver­hält­nis noch andau­ert und kei­ne Rück­ga­be erfolgt ist.


    Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten Mie­ter im Jahr 1981 zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses einen Flie­sen­fuß­bo­den mit einem Boden­ab­fluss in das Bade­zim­mer ein­bau­en las­sen. Jah­re spä­ter kam es zu einem erheb­li­chen Was­ser­scha­den in der dar­un­ter­lie­gen­den Woh­nung auf­grund von beschä­dig­ten Decken­bal­ken. Die Ver­mie­ter for­der­ten dar­auf­hin einen Scha­dens­er­satz in Höhe von fast 40.000 €. Das Land­ge­richt Ber­lin wies die Kla­ge ab, da die Ansprü­che nach 30 Jah­ren ver­jährt sei­en. Die Revi­si­on vor dem BGH war erfolgreich.

    Das Urteil, keine Verjährung vor Rückgabe:

    Der BGH erklär­te aus­führ­lich, dass gemäß § 548 BGB, die Ver­jäh­rung von Scha­dens­er­satz erst mit der Rück­ga­be der Woh­nung beginnt. Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Ver­mie­ters gegen den Mie­ter kön­nen also nicht ver­jährt sein, da das Miet­ver­hält­nis nicht been­det sei. Die­se Rege­lung sei eine abschlie­ßen­de Son­der­re­ge­lung für bestimm­te miet­recht­li­che Ansprü­che. Sie dient dem Rechts­frie­den, da der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses nicht dazu ver­pflich­tet ist, die Woh­nung auf mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu über­prü­fen. Das Land­ge­richt hat­te nicht fest­ge­stellt, ob der Scha­dens­er­satz­an­spruch auch dar­auf gestützt wer­den kann, dass die Mie­ter über Jahr­zehn­te neben der Bade­wan­ne geduscht haben. Es konn­te auch nicht beur­teilt wer­den, ob der Ver­mie­ter gemäß den ver­si­che­rungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen in ers­ter Linie die Gebäu­de­ver­si­che­rung wegen leich­ter Fahr­läs­sig­keit in Anspruch hät­te neh­men müs­sen. Daher wur­de der Fall zur neu­en Ver­hand­lung an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

    Das Fazit, Rechtssicherheit über Verjährung :

    Das aktu­el­le Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes klärt die Fra­ge der Ver­jäh­rung von Ver­mie­ter­an­sprü­chen. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Ver­mie­ters gegen den Mie­ter ver­jäh­ren nicht vor der Rück­ga­be der Woh­nung. Dies sorgt für Rechts­si­cher­heit und gewähr­leis­tet, dass Ver­mie­ter nicht wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses die Woh­nung auf mög­li­che Schä­den über­prü­fen müssen.

    (BGH Urteil v. 31.8.2022 Az. VIII ZR 132/20)