Der Bundesgerichtshof (BGH) hatteüber die Grundsatzfrage, wann die Verjährung beginnt zu entscheiden. In seinem aktuellen Urteil klargestellt, der Vermieter kann Schadensersatz fordern, es gibt keine Verjährung vor Rückgabe der Wohnung. Das Landgericht Berlin hatte in einem Fall fälschlicherweise entschieden, dass ein solcher Anspruch nach 30 Jahren verjährt sei, selbst wenn das Mietverhältnis noch andauert und keine Rückgabe erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hatten Mieter im Jahr 1981 zu Beginn des Mietverhältnisses einen Fliesenfußboden mit einem Bodenabfluss in das Badezimmer einbauen lassen. Jahre später kam es zu einem erheblichen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung aufgrund von beschädigten Deckenbalken. Die Vermieter forderten daraufhin einen Schadensersatz in Höhe von fast 40.000 €. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, da die Ansprüche nach 30 Jahren verjährt seien. Die Revision vor dem BGH war erfolgreich.
Das Urteil, keine Verjährung vor Rückgabe:
Der BGH erklärte ausführlich, dass gemäß § 548 BGB, die Verjährung von Schadensersatz erst mit der Rückgabe der Wohnung beginnt. Die Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter können also nicht verjährt sein, da das Mietverhältnis nicht beendet sei. Diese Regelung sei eine abschließende Sonderregelung für bestimmte mietrechtliche Ansprüche. Sie dient dem Rechtsfrieden, da der Vermieter während des Mietverhältnisses nicht dazu verpflichtet ist, die Wohnung auf mögliche Schadensersatzansprüche zu überprüfen. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob der Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt werden kann, dass die Mieter über Jahrzehnte neben der Badewanne geduscht haben. Es konnte auch nicht beurteilt werden, ob der Vermieter gemäß den versicherungsrechtlichen Bestimmungen in erster Linie die Gebäudeversicherung wegen leichter Fahrlässigkeit in Anspruch hätte nehmen müssen. Daher wurde der Fall zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Fazit, Rechtssicherheit über Verjährung :
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes klärt die Frage der Verjährung von Vermieteransprüchen. Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter verjähren nicht vor der Rückgabe der Wohnung. Dies sorgt für Rechtssicherheit und gewährleistet, dass Vermieter nicht während des laufenden Mietverhältnisses die Wohnung auf mögliche Schäden überprüfen müssen.