Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft nicht automatisch einer Mieterauswechslung zustimmen müssen. Damit widerspricht der BGH der verbreiteten Ansicht, dass eine solche Zustimmung konkludent im Voraus erklärt wird. Das Landgericht Berlin hatte in einem ähnlichen Fall bereits anders entschieden und wurde vom BGH nach kurzer Zeit bestätigt.
In Berlin hatten mehrere junge Männer eine Siebenzimmerwohnung als Wohngemeinschaft gemietet. Im Laufe der Zeit wurden einige Mieter ausgewechselt, wobei die Hausverwaltung Untermietverträge genehmigte. Die ausgeschiedenen Mieter forderten eine Zustimmung des Vermieters zur Änderung des Mietvertrags, um die Untermieter an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eintreten zu lassen. Das Amtsgericht gab der Klage statt, jedoch verneinte das Landgericht Berlin einen solchen Anspruch auf Zustimmung.
Das Urteil: Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin. Eine vorab erteilte Zustimmung zur Mieterauswechslung könne nur durch Auslegung des Vertrags angenommen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, da die gegenläufigen Interessen von Mietern und Vermietern berücksichtigt werden müssen. Die bloße Vermietung an eine Wohngemeinschaft reicht dafür nicht aus. Auch eine Zustimmung zu Mieterwechseln in der Vergangenheit begründet keinen automatischen Anspruch auf zukünftige Zustimmung. Eine konkludente Vereinbarung bezüglich des Rechts auf Mieterwechsel kommt nur dann in Betracht, wenn bei Vertragsschluss beide Parteien davon ausgegangen sind, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der Mietergruppe ergeben wird, beispielsweise bei Studenten. Allein die Tatsache, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird, reicht nicht aus. Ein Anspruch auf Zustimmung ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben, wie es bei vorzeitiger Entlassung aus einem Mietverhältnis der Fall sein kann. Selbst wenn ein Anspruch auf Entlassung besteht, begründet dies keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags mit einem anderen Mieter.
Fazit: Das Urteil des BGH stellt klar, dass Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft nicht automatisch zur Mieterauswechslung verpflichtet sind. Eine solche Zustimmung kann nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte und nach einer Vertragsauslegung angenommen werden. Die bloße Tatsache, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Mieterwechsel zu begründen. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis bei Vermietung an Wohngemeinschaften und kann zu einer genauen Prüfung von Zustimmungsanträgen führen.