• Vermietung an Wohngemeinschaft: Kein automatischer Anspruch auf Mieterauswechslung

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem aktu­el­len Urteil ent­schie­den, dass Ver­mie­ter bei Ver­mie­tung an eine Wohn­ge­mein­schaft nicht auto­ma­tisch einer Mie­ter­aus­wechs­lung zustim­men müs­sen. Damit wider­spricht der BGH der ver­brei­te­ten Ansicht, dass eine sol­che Zustim­mung kon­klu­dent im Vor­aus erklärt wird. Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te in einem ähn­li­chen Fall bereits anders ent­schie­den und wur­de vom BGH nach kur­zer Zeit bestätigt.

    In Ber­lin hat­ten meh­re­re jun­ge Män­ner eine Sie­ben­zim­mer­woh­nung als Wohn­ge­mein­schaft gemie­tet. Im Lau­fe der Zeit wur­den eini­ge Mie­ter aus­ge­wech­selt, wobei die Haus­ver­wal­tung Unter­miet­ver­trä­ge geneh­mig­te. Die aus­ge­schie­de­nen Mie­ter for­der­ten eine Zustim­mung des Ver­mie­ters zur Ände­rung des Miet­ver­trags, um die Unter­mie­ter an ihrer Stel­le in das Miet­ver­hält­nis ein­tre­ten zu las­sen. Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge statt, jedoch ver­nein­te das Land­ge­richt Ber­lin einen sol­chen Anspruch auf Zustimmung.

    Das Urteil: Der BGH bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ber­lin. Eine vor­ab erteil­te Zustim­mung zur Mie­ter­aus­wechs­lung kön­ne nur durch Aus­le­gung des Ver­trags ange­nom­men wer­den. Es müs­sen kon­kre­te Anhalts­punk­te vor­lie­gen, da die gegen­läu­fi­gen Inter­es­sen von Mie­tern und Ver­mie­tern berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Die blo­ße Ver­mie­tung an eine Wohn­ge­mein­schaft reicht dafür nicht aus. Auch eine Zustim­mung zu Mie­ter­wech­seln in der Ver­gan­gen­heit begrün­det kei­nen auto­ma­ti­schen Anspruch auf zukünf­ti­ge Zustim­mung. Eine kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung bezüg­lich des Rechts auf Mie­ter­wech­sel kommt nur dann in Betracht, wenn bei Ver­trags­schluss bei­de Par­tei­en davon aus­ge­gan­gen sind, dass sich häu­fig und in kur­zen Zeit­ab­stän­den ein Bedarf für eine Ände­rung der Zusam­men­set­zung der Mie­ter­grup­pe erge­ben wird, bei­spiels­wei­se bei Stu­den­ten. Allein die Tat­sa­che, dass an eine Wohn­ge­mein­schaft ver­mie­tet wird, reicht nicht aus. Ein Anspruch auf Zustim­mung ergibt sich auch nicht aus Treu und Glau­ben, wie es bei vor­zei­ti­ger Ent­las­sung aus einem Miet­ver­hält­nis der Fall sein kann. Selbst wenn ein Anspruch auf Ent­las­sung besteht, begrün­det dies kei­nen Anspruch auf Abschluss eines Miet­ver­trags mit einem ande­ren Mieter.

    Fazit: Das Urteil des BGH stellt klar, dass Ver­mie­ter bei Ver­mie­tung an eine Wohn­ge­mein­schaft nicht auto­ma­tisch zur Mie­ter­aus­wechs­lung ver­pflich­tet sind. Eine sol­che Zustim­mung kann nur auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te und nach einer Ver­trags­aus­le­gung ange­nom­men wer­den. Die blo­ße Tat­sa­che, dass an eine Wohn­ge­mein­schaft ver­mie­tet wird, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Mie­ter­wech­sel zu begrün­den. Die­ses Urteil hat Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis bei Ver­mie­tung an Wohn­ge­mein­schaf­ten und kann zu einer genau­en Prü­fung von Zustim­mungs­an­trä­gen führen.

    (BGH Urteil v. 27.4.2022 Az. VIII ZR 304/21)