Die genaue Festlegung der Mietfläche im Mietvertrag ist entscheidend, denn eine erhebliche Abweichung kann zu Mietmängeln führen. In diesem Artikel erfahren Mieter und Vermieter, welche rechtlichen Aspekte bei Wohnflächenabweichungen zu beachten sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können.
Im Mietrecht spielt die korrekte Angabe der Mietfläche eine zentrale Rolle. Doch was passiert, wenn sich die tatsächliche Wohnfläche erheblich von der im Mietvertrag festgehaltenen Fläche unterscheidet? In diesem Artikel beleuchten wir das Thema der Wohnflächenabweichung als potenziellen Mietmangel und erläutern die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in dieser Situation.
Die Praxis der Mietverträge
Vermieter benennen regelmäßig die Mietfläche im Mietvertrag, eine Verpflichtung gibt es hierfür zwar nicht, jedoch hat es sich zur Regel entwickelt. Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Mietfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Mietfläche erheblich abweicht, kann darin ein Mangel der Mietsache gesehen werden.
Wohnflächenabweichung und ihre rechtlichen Grundlagen
Die Rechtsprechung sieht eine erhebliche Abweichung insbesondere dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche abweicht (BGH-Urteil vom 24.3.2004; Az. VIII ZR 295/03). Dies wird auch nicht dadurch geheilt, wenn im Mietvertrag lediglich eine ca.-Angabe steht (BGH-Urteil vom 24.3.2004; Az. VIII ZR 133/03). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gebrauch der Mietsache davon beeinträchtigt wird (LG Köln, 29.01.2003, Az. 10 S 237/02).
Ursächlich für die Abweichung sind in den meisten Fällen die Nichtbeachtung der Wohnflächenverordnung WoFlV, so sind z.B. Balkone oder Dachschrägen mit ihrer vollen Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden. Bei Balkonen sind bspw. 25% der Grundfläche anzusetzen und Flächen die unterhalb einer Dachschräge von weniger als 1 Meter Höhe liegen sind sogar ganz wegzulassen.
Mietminderung oder Kündigung bei Wohnflächenabweichung
Ist die Mietfläche aufgrund der Abweichung mangelhaft, stehen dem Mieter verschiedene rechtliche Schritte offen. Er kann den Mietvertrag fristlos kündigen oder den Mietzins mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten zur tatsächlichen Mietfläche (BGH-Urteil vom 24.3.2004; Az. VIII ZR 295/03). Dabei ist zu beachten, dass kein Abzug bis zur zulässigen Abweichung (10%) vorgenommen werden darf (LG Berlin, 27.11.2003, Az. 5 O 140/03).
Wichtig für Mieter ist zu wissen, dass ihnen diese Rechte auch dann zustehen, wenn sie den Mangel nicht sofort erkennen und ihn daher zunächst hingenommen haben (BGH-Urteil vom 29.4.2009; Az. VIII ZR 142/08).